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Entscheid

RT230145

Rechtsöffnung (Frist Stellungnahme)

12. Oktober 2023Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Am 1. Juni 2023 (Datum Poststempel) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die direkte Bundessteuer des Steuerjahres 2020 für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 4 % seit 24. August 2022, Fr. 8.65 Zins, Fr. 25.60 Zins bis 23. August 2022 und die Betreibungskosten (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an (Urk. 4/4). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 30. September 2023 (kein Poststempel, eingegangen am 5. Oktober 2023) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 1 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die angefochtene Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin durch das Gemeindeammannamt B._____ am 12. September 2023 zugestellt (vgl. Urk. 4/7). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 4/4 Dispositiv-Ziffer 4) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief für die Gesuchsgegnerin am 22. September 2023 ab (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Briefumschläge zur Beschwerdeschrift verfügen über keinen Poststempel, weshalb die Postaufgabe nicht eruiert werden kann (an Urk. 1 angeheftete Briefumschläge). Aufgrund der Datierung der Beschwerdeschrift durch C._____ (Mitglied des Verwaltungsrats und Einzelzeichnungsberechtigter der Gesuchsgegnerin) auf den 30. September 2023 (Urk. 1 S. 1) und des Vermerks auf der Rückseite eines der Briefumschläge "Abgabe im Gefängnis 30.9.2023" ist zu Gunsten der Gesuchsgegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerde gleichentags der Post übergeben worden ist. Die Beschwerde ist damit -- 2 of 4 -verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO); auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

2. Die angefochtene Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin durch das Gemeindeammannamt B._____ am 12. September 2023 zugestellt (vgl. Urk. 4/7). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 4/4 Dispositiv-Ziffer 4) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief für die Gesuchsgegnerin am 22. September 2023 ab (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Briefumschläge zur Beschwerdeschrift verfügen über keinen Poststempel, weshalb die Postaufgabe nicht eruiert werden kann (an Urk. 1 angeheftete Briefumschläge). Aufgrund der Datierung der Beschwerdeschrift durch C._____ (Mitglied des Verwaltungsrats und Einzelzeichnungsberechtigter der Gesuchsgegnerin) auf den 30. September 2023 (Urk. 1 S. 1) und des Vermerks auf der Rückseite eines der Briefumschläge "Abgabe im Gefängnis 30.9.2023" ist zu Gunsten der Gesuchsgegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerde gleichentags der Post übergeben worden ist. Die Beschwerde ist damit -- 2 of 4 -verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO); auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1, an die Gesuchsgegnerin an die Zustelladresse: A._____ AG, c/o C._____, Gefängnis Zürich, … [Adresse], und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

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Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur E. Ferreño versandt am: lm -- 4 of 4 --