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Entscheid

RT230146

Rechtsöffnung

16. Oktober 2023Deutsch7 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 2. Oktober 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 23. August 2023) – für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 387.50 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juli 2023 und Fr. 352.50 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juli 2023 (Urk. 6 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 9. Oktober 2023) fristgerecht (vgl. Urk. 7b sowie an Urk. 8 angehefteter Briefumschlag) Beschwerde. Darin beantragt der Gesuchsgegner sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 8). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

1. a) Mit Urteil vom 2. Oktober 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 23. August 2023) – für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 387.50 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juli 2023 und Fr. 352.50 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juli 2023 (Urk. 6 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 9. Oktober 2023) fristgerecht (vgl. Urk. 7b sowie an Urk. 8 angehefteter Briefumschlag) Beschwerde. Darin beantragt der Gesuchsgegner sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 8). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO);

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was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die rechtskräftige Verfügung der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2023 (Geschäfts-Nrn. SB.2023.00002 und SB.2023.00003), worin dem Gesuchsgegner für das Verfahren SB.2023.00002 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021 Gerichtskosten von insgesamt Fr. 387.50 und für das Verfahren SB.2023.00003 betreffend direkte Bundessteuer 2021 solche von insgesamt Fr. 352.50 auferlegt worden seien. Die eingereichte Verfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig seien die ausstehenden Gerichtskosten nebst Zins durch den Titel ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, würden aus den Akten nicht hervorgehen. Daher sei dem Gesuchsteller antragsgemäss definitive Rechtsöffnung für Fr. 387.50 und Fr. 352.50 nebst Zins zu erteilen (Urk. 9 S. 2). b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt den formellen Begründungsanforderungen nicht. Darin macht er geltend, er sei nach wie vor ein Mensch und habe daher keine steuerlichen Verpflichtungen (Urk. 8). Damit setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die Verfügung der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2023 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar und die darin erfolgte Kostenauflage sei betragsmässig ausgewiesen. Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass keine Gründe – wie Tilgung, Stundung oder Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) – vorlägen, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden.

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Schliesslich führt der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren aus, er habe seine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch rechtzeitig an das falsche Gericht gesandt (Urk. 8). Zu Untermauerung seiner Behauptung reicht er ein an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich adressiertes – nicht unterzeichnetes – Schreiben vom 15. September 2023, welches keinen Zustellnachweis und keine Bezugnahme auf das Rechtsöffnungsverfahren enthält, zu den Akten, worin er ausführt, dass eine Person Steuern bezahlen müsse, er aber nur ein Mensch sei (Urk. 10). Entsprechend stützt sich der Gesuchsgegner auf neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel. Diese können aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Erw. Ziff. 2). c) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. a) Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 740.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 740.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip -- 5 of 5 --