RT230147
Rechtsöffnung (Rechtsverzögerung)
18. Oktober 2023Deutsch6 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230147-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 18. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Horgen, Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (EB230030-F)
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Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 13. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 27. September 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.–. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen. Die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 11 S. 6). Dagegen erhob der Beklagte am 8. Mai 2023 Beschwerde (Urk. 16/15). Mit Urteil vom 14. Juni 2023 hob die hiesige Kammer den Entscheid der Vorinstanz, soweit nicht in Rechtskraft erwachsen, auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 16/26 S. 8).
1.1. Mit Urteil vom 13. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 27. September 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.–. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen. Die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 11 S. 6). Dagegen erhob der Beklagte am 8. Mai 2023 Beschwerde (Urk. 16/15). Mit Urteil vom 14. Juni 2023 hob die hiesige Kammer den Entscheid der Vorinstanz, soweit nicht in Rechtskraft erwachsen, auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 16/26 S. 8).
1.2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und stellte folgende Anträge (Urk. 15 S. 1): "Das Bezirksgericht Horgen sei anzuweisen, die vom Obergericht mit Urteil vom 14.06.2023 verordneten Prozessschritte – Neubeurteilung (neues Urteil) und Einholung einer Replik der Klägerin – zügig durchzuführen. Das Bezirksgericht Horgen sei für seine Rechtsverzögerung zu rügen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Gerichtes"
1.3. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1–14) sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens RT2300059-O (Urk. 16/15–28) wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachstehend zu zeigen ist – sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO können Unterlassung oder Verzögerung von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheides aller erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde gerügt werden (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 45). Die Angemessenheit der Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 49). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung -- 2 of 5 -vorliegt. Es ist aber der Gestaltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden soll (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 51 m.w.H.). Wenn in diesem Sinne schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit, und den Parteien würde eine Instanz beschnitten. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen. In besonders schweren Fällen kann auch eine Anzeige an die Aufsichtsbehörden in Frage kommen (Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 327 N 15 ff.)
3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass der Prozess bei der Vorinstanz seit dem Rückweisungsentscheid, mithin über drei Monate, ruhe, obwohl keine Gründe dies rechtfertigten und die vorangehenden Verfahrensschritte stets zügig durchgeführt worden seien. Es sei kein Rechtsmittel ergriffen worden und es hätten keine zusätzlichen Massnahmen getroffen werden müssen, welche eine Verzögerung erklärten oder rechtfertigten. Die nächsten Schritte seien auch nicht aufwändig und hätten rasch durchgeführt werden können und müssen. Es hätte lediglich der Klägerin Gelegenheit zur Replik gegeben werden müssen. Eventuell hätte er dann noch die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Dies wäre jedoch im Juli 2023 längst geschehen und das Urteil wäre spätestens seit August 2023 vorgelegen, hätte die Vorinstanz das Verfahren im gleichen Tempo weitergeführt, wie es dies vor dem Obergerichtsurteil getan habe. Gemäss Telefonat vom 10. Oktober 2023 habe man bis heute nichts in der Sache unternommen und man scheine offensichtlich auch nichts weiter unternehmen zu wollen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es der zuständigen Bezirksrichterin nicht gefalle, dass er den Prozess gewonnen habe und ihr Urteil offensichtlich falsch gewesen sei. Nun scheine sie die Durchführung der nächsten Schritte zu verweigern, um eine Prozessentschädigung und ein Urteil zu seinen Gunsten zu verzögern oder gar zu verweigern. Schlimmer noch werde er nun dazu -- 3 of 5 -gezwungen, rechtliche Schritte dagegen einzuleiten, was ihn Zeit und Arbeit koste (Urk. 15 S. 1–3).
4. Mit Urteil vom 14. Juni 2023 hob die hiesige Kammer den Entscheid der Vorinstanz, soweit nicht in Rechtskraft erwachsen, auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 16/26 S. 8). Die erstinstanzlichen Verfahrensakten wurden mit Blick auf eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht behalten (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids [Urk. 16/26 S. 9], wonach die erstinstanzlichen Akten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurückgehen). Der Entscheid wurde den Parteien am 16. und am 23. Juni 2023 zugestellt (Urk. 16/27/1–2). Aufgrund des Fristenstillstands nach Art. 46 BGG lief die Frist zur Erhebung einer Beschwerde ans Bundesgericht bis zum 17. bzw. 24. August 2023. Die Akten wurden bis zum 11. Oktober 2023, mithin dem Zeitpunkt des Eingangs der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde, nicht an die Vorinstanz retourniert. Dass diese, ohne im Besitze der Prozessakten zu sein, das Verfahren nicht fortsetzt, vermag keine Rechtsverzögerung zu begründen. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen.
5. Umständehalber ist darauf zu verzichten, für das Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an die Klägerin und an die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen unmittelbar an die Vorinstanz zurück.
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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo -- 5 of 5 --