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Entscheid

RT230152

Rechtsöffnung

24. Oktober 2023Deutsch7 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 22. September 2023 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 6. September 2023) für Fr. 3'327.40 nebst Zins zu 5 % seit 25. Juli 2023, für Fr. 3'327.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. August 2023 sowie für Fr. 73.30 für die Betreibungs- und Zustellungskosten (Urk. 1). Mit Urteil vom 2. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 5 = Urk. 8).

1.2

Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 12. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 6a) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 7).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–6). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Darauf hinzuweisen ist, dass die Gesuchstellerin im Rechtsmittelverfahren nunmehr mit ihrer Firma gemäss Handelsregistereintrag im Rubrum geführt wird.

2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

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2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stelle das genannte Rechtsbegehren, mache dazu aber keine Ausführungen und unterlasse es gänzlich, auf die beigelegten Unterlagen Bezug zu nehmen. Sie verweise lediglich in einem Beilagenverzeichnis auf diese. Die Unterlagen seien bei der Entscheidfindung daher nicht zu berücksichtigen. Das Gesuch genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung somit offensichtlich nicht und sei bereits deshalb abzuweisen (Urk. 8 E. 2.2). Auch wenn jedoch die eingereichten Unterlagen berücksichtigt würden, könnte das Gericht das Gesuch nicht gutheissen. Die vorliegend von der Gesuchstellerin geltend gemachte provisorische Rechtsöffnung könne nur erteilt werden, wenn deren Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung (sog. provisorischer Rechtsöffnungstitel) beruhe (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf zwei Rechnungen vom 15. Juli 2023 (Nr. 23030206) und vom 16. August 2023 (Nr. 23032509). Keine dieser Rechnungen sei seitens der Gesuchsgegnerin unterzeichnet worden, weshalb sie nicht als provisorische Rechtsöffnungstitel taugten. Die eingereichte "Bestätigung" vom 14. Januar 2021 trage zwar die Unterschrift der Gesuchsgegnerin. Gemäss dieser sei die Gesuchsgegnerin aber lediglich "Rechnungsadresse" und werde nicht als Schuldnerin aufgeführt. Eine Schuldanerkennung seitens der Gesuchsgegnerin könne darin nicht erblickt werden. Des Weiteren sei die darin vorgesehene Einsatz-Laufzeit bis Ende August 2021 begrenzt. Die eingereichten Rechnungen des Jahres 2023 könnten somit überhaupt nicht mit der Bestätigung vom -- 3 of 6 -14. Januar 2021 anerkannt worden sein. Mangels provisorischem Rechtsöffnungstitel wäre das Gesuch somit abzuweisen gewesen (Urk. 8 E. 3.2 f.).

4. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Gesuchsgegnerin habe im Jahr 2021 schriftlich eine Auftragsbestätigung für einen Jahresvertrag für eine Plakatfläche unterzeichnet. Der Unterzeichnende C._____ sei sowohl in der D._____ GmbH eingetragen (Geschäftsführer mit Einzelunterschrift) als auch in der Gesuchsgegnerin (Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift). Mit E-Mail habe der Auftraggeber bestätigt, dass er die Plakatfläche für ein weiteres Jahr verlängern wolle. Die jährliche Flächenmiete betrage Fr. 40'377.40, verrechnet in monatlichen Raten. Als Aushangzeitraum sei der 6. März 2023 bis 4. März 2024 vereinbart worden. In der Folge habe der Auftraggeber die monatlichen Rechnungen vom März 2023 bis zum Juli 2023 bezahlt, danach seien die Zahlungen ausgeblieben. Sie, die Gesuchstellerin, habe den Vertrag per Oktober 2023 gekündigt. Die Monatsrechnungen für August und September 2023 seien offengeblieben und Gegenstand der Betreibung (Urk. 7).

5.1. Sämtliche dieser Ausführungen macht die Gesuchstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren und auch die Unterlagen, auf welche sie verweist (Urk. 10/1– 5), reicht sie erstmals ein. Sie legt nicht dar, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, diese Vorbringen und Unterlagen bereits in den erstinstanzlichen Prozess einzubringen; dies ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) können diese erstmaligen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Weitere zu berücksichtigende Rügen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

5.2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Berücksichtigung der neuen Ausführungen und Beilagen es der Gesuchstellerin nicht gelingt, eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorzulegen, da eine E-Mail, welche keine Unterschrift trägt, hierzu nicht genügt (BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 N 24 m.w.H.).

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6. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'654.80 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 7, Urk. 9 und Urk. 10/1–5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

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Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'654.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ya -- 6 of 6 --