RT230158
Rechtsöffnung
15. November 2023Deutsch7 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230158-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. November 2023 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Oktober 2023 (EB230360-I)
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Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 12. Oktober 2023 wies das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch – für Fr. 1'660.65 für Informationsdienstleistungen – in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2023) ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 8 = Urk. 12). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 23. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 11): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin sei gutzuheissen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
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b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, provisorische Rechtsöffnung werde gemäss Art. 82 SchKG erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruhe; aus dieser müsse der Wille des Betriebenen hervorgehen, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen. Wenn sich der geforderte Betrag nicht ohne weiteres aus dem Rechtsöffnungstitel ergebe, habe die das Rechtsöffnungsgesuch stellende Partei darzulegen, woraus sie ihre Forderung ableite, und in nachvollziehbarer Weise darzustellen, wie sich der Betrag zusammensetze (Urk. 12 Erwägungen 2.1.1 und 2.1.2). Die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen von der Gesuchsgegnerin mit Unterschrift bekräftigten Bestellschein vom 30. April 2020 sowie die Rechnung Nr. 4317474 vom 15. März 2023 über Fr. 1'660.65. Der Bestellschein weise einen Betrag von Fr. 1'210.– auf und die Gesuchsgegnerin habe sich darin zu dessen Bezahlung für eine Vertragslaufzeit vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2021 verpflichtet; er stelle damit an sich einen Rechtsöffnungstitel in diesem Umfang dar. Die beigelegte Rechnung betreffe hingegen den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 und enthalte keine Unterschrift der Gesuchsgegnerin. Weder aus dem Rechtsöffnungsbegehren noch aus den vorliegenden Akten ergebe sich, wann und unter welchen Bedingungen der Vertrag verlängert worden sei; Urk. 2/5 sei ein von der Gesuchstellerin verfasstes Dokument, das keine Unterschrift enthalte. Es fehle auch an einem Verweis auf etwaige Preiserhöhungen. Es sei kein neuer Vertrag oder eine Schuldanerkennung ersichtlich, woraus erkennbar wäre, dass die Gesuchsgegnerin für die Laufzeit vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 die Preiserhöhungen und/oder den Betrag von Fr. 1'660.65 anerkenne. Somit liege für den Betrag von Fr. 1'660.65 kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 12 Erwägungen 2.1.3 und 2.2). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, der Bestellschein vom 30. April 2020 sei als Rechtsöffnungstitel für die betriebene Rechnung 4317474 anzuerkennen aufgrund der im Bestellschein erwähnten Auftragsbedingungen (automatische Verlängerung) bzw. fehlender Kündigung des Vertrags. Mit dem Bestellschein habe die Gesuchsgegnerin ein Abonnement für ein Jahr für den Betrag von Fr. 1'210.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ab-- 3 of 6 -geschlossen, welches sich ohne rechtzeitige Kündigung automatisch verlängere. Da der Vertrag nicht gekündigt worden sei, werde die bestellte Dienstleistung weiterhin erbracht. lm zweiten Vertragsjahr vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 seien sodann gemäss Bestellschein auch die zwei Zusatz-Optionen kostenpflichtig geworden, sodass sich der Betrag um total Fr. 195.-- zuzüglich Mehrwertsteuer erhöht habe. Urk. 2/5 versuche, mithilfe der Preisanpassungs-Schreiben die Preisentwicklung verständlich abzubilden. Die Gesuchsgegnerin habe die Preisanpassungen jeweils durch Zahlung der Rechnungen bis ins dritte Vertragsjahr akzeptiert (Urk. 11). d) Die Beschwerdebegründung enthält keine konkreten Beanstandungen der vorinstanzlichen Begründung (Erwägungen), sondern besteht praktisch einzig aus einer nachträglichen Begründung des vorinstanzlich nicht begründeten Rechtsöffnungsgesuchs. Dies genügt nicht. Dass sich der Vertrag (gemäss Bestellschein) ohne rechtzeitige Kündigung automatisch verlängere, dass seitens der Gesuchsgegnerin keine Kündigung erfolgt sei und dass ab dem zweiten Vertragsjahr kostenpflichtige Zusatzoptionen vereinbart gewesen seien, wurde im Rechtsöffnungsgesuch nicht dargelegt (vgl. Urk. 1); diese neuen (zusätzlichen) Behauptungen können daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr erhoben bzw. berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.a). Auch wenn sich einzelne dieser Vorbringen allenfalls aus den Akten ergeben würden, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts ist, in den Akten nach für eine Partei günstigen Vorbringen zu suchen. Vielmehr entspricht es ständiger Praxis des Obergerichts, dass ein Rechtsöffnungsbegehren im Rechtsöffnungsgesuch selber schlüssig zu begründen ist (vgl. ZR 117/2018 Nr. 42 E. 3.3.3 f. m.w.H.). Ob schliesslich die Gesuchsgegnerin Preisanpassungen durch Zahlung akzeptiert habe, ist für das Rechtsöffnungsverfahren irrelevant, da eine Zahlung keinen Rechtsöffnungstitel darstellt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
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3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'660.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'660.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ya -- 6 of 6 --