RT230159
Rechtsöffnung
14. Dezember 2023Deutsch7 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230159-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. Dezember 2023 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte gegen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. September 2023 (EB230246-D)
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Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 19. September 2023 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2023) – gestützt auf drei Behördenentscheide – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'038.20 und wies im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsgesuch ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 11 = Urk. 14). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 25. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 12/1: Zustellung am 17. Oktober 2023) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 1 f.): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. September 2023 sei insoweit aufzuheben, als das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag von Fr. 237.70 abgewiesen wurde. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2023) sei auch für die im Verlustschein Nr. 2 (Betreibung Nr. 3) vom 5. Januar 2016 aufgeführten Kosten in Höhe von Fr. 237.70 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
1. a) Mit Urteil vom 19. September 2023 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2023) – gestützt auf drei Behördenentscheide – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'038.20 und wies im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsgesuch ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 11 = Urk. 14). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 25. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 12/1: Zustellung am 17. Oktober 2023) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 1 f.): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. September 2023 sei insoweit aufzuheben, als das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag von Fr. 237.70 abgewiesen wurde. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2023) sei auch für die im Verlustschein Nr. 2 (Betreibung Nr. 3) vom 5. Januar 2016 aufgeführten Kosten in Höhe von Fr. 237.70 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
2. Unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Mit Verfügung vom 14. November 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 16; Zustellung am 18. November 2023). Es ist keine Beschwerdeantwort eingegangen.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
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b) Die Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 4'038.20 (Fr. 500.-- Verfahrenskosten gemäss Beschluss des Obergerichts Zürich vom 3. Mai 1999, Fr. 2'038.20 Verfahrenskosten gemäss Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 8. Dezember 1999 und Fr. 1'500.-- Verfahrenskosten gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Januar 2015; vgl. Urk. 14 S. 5 Erw. 1.4) ist nicht umstritten. Im Beschwerdeverfahren einzig umstritten sind (alte) Betreibungskosten von Fr. 237.70, für welche die Vorinstanz keine Rechtsöffnung erteilte. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass der Gesuchsteller gemäss Art.
68 Abs. 2 SchKG berechtigt sei, von den Zahlungen der Gesuchsgegnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben, weshalb nach der Praxis des Obergerichts für Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 14 S. 7 Erw. 4). c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, die Betreibungskosten von Fr. 237.70 seien solche eines (längst) abgeschlossenen Betreibungsverfahrens; der Vorrang der Betreibungskosten aus den Zahlungen des Schuldners beziehe sich aber nur auf die laufende Betreibung. Die Betreibungskosten von Fr. 237.70 seien im Verlustschein des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord vom 5. Januar 2016 verurkundet. Da gegen diese Kostenrechnung keine Beschwerde erhoben worden sei, liege eine vollstreckbare Verfügung vor. Daher sei auch für diesen Betrag definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 13 S. 3 f.). d) Die Gesuchsgegnerin hat, wie erwähnt (oben Erw. 1.c), keine Beschwerdeantwort eingereicht. e) Art. 68 Abs. 2 SchKG, wonach der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, bezieht sich nur auf die Kosten der aktuellen (laufenden) Betreibung, nicht jedoch auf die Kosten einer früheren, abgeschlossenen Betreibung. Die im Beschwerdeverfahren strittige Forderung von Fr. 237.70 umfasst die im definitiven Verlustschein Nr. 2 des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord vom 5. Januar 2016 festgehaltenen Kosten der Betreibung Nr. 3 jenes Betreibungsamtes (Urk. 4/5). In einem definitiven Pfändungsverlustschein trifft das Betreibungsamt hinsichtlich der Höhe der Betreibungskosten eine verbindliche Anordnung, welche den Schuldner, der die Kos-- 3 of 6 -ten der durchgeführten Betreibung schliesslich zu tragen hat, verpflichtet; damit liegt eine Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor, welche zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt (BGE 147 III 358 Erwägung 3.5.3). Die Gesuchsgegnerin hat nicht geltend gemacht und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass gegen den Pfändungsverlustschein vom 5. Januar 2016 eine Beschwerde erhoben worden wäre. Derselbe bildet somit für die Betreibungskosten von Fr. 237.70 eine vollstreckbare Verfügung und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Nebst der von der Vorinstanz erteilten definitiven Rechtsöffnung für Fr. 4'038.20 ist dieselbe auch für den weiteren Betrag von Fr. 237.70, mithin für Fr. 4'275.90 zu erteilen. Verzugszinsen wurden nicht gefordert. Hinsichtlich der im Rechtsöffnungsgesuch geforderten laufenden Betreibungskosten (Fr. 78.30; Urk. 1 S. 1) bleibt es bei der vorinstanzlichen Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 1 S. 3 oben).
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 237.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller mangels entschädigungsberechtigender Aufwendungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels Antrag.
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. September 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
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"1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2023) definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 4'275.90. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 237.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer -- 5 of 6 -Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm -- 6 of 6 --