RT230176
Rechtsöffnung
22. November 2023Deutsch5 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230176-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 22. November 2023 in Sachen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt A._____,
3. Römisch-katholische Kirchgemeinde A._____,
4. Reformierte Kirchgemeinde A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2, 3, 4 vertreten durch Stadt A._____, Steueramt gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Oktober 2023 (EB230353-C)
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Erwägungen:
1.1
Mit Urteil vom 27. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) für Staats- und Gemeindesteuern 2016 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 2. Februar 2023) ab (Urk. 8 S. 3 = Urk. 11 S. 3).
1.2
Dagegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. November 2023 fristgerecht (Urk. 9 S. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem Antrag, es sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz erwog, damit ein Entscheid einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, müsse dieser eine gerichtlich bzw. behördlich rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht des Betriebenen aufweisen. Das zweistufige Veranlagungsverfahren habe zur Folge, dass der Einschätzungsentscheid nur zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG bilde. Sofern der Einspracheentscheid als Sachentscheid ergehe, trete er an die Stelle des im Einspracheverfahrens überprüften Einschätzungsentscheids. Im vorliegenden Fall hätten die Gesuchsteller eine mit Rechtskraft bescheinigte Schlussrechnung sowie einen Einspracheentscheid eingereicht, wonach auf die Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten werde. Da auf die Einsprache nicht eingetreten und nicht in der Sache entschieden worden sei, liege kein Sachentscheid vor, welcher an die Stelle des Einschätzungsentscheids trete. Der Einschätzungsentscheid sei trotz Aufforderung nicht eingereicht worden und die Schlussrechnung stelle für sich allein keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar. Das Begehren der Gesuchsteller um definitive Rechtsöffnung sei daher mangels eines gültigen Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 11 S. 2 f.).
2. Die Vorinstanz erwog, damit ein Entscheid einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, müsse dieser eine gerichtlich bzw. behördlich rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht des Betriebenen aufweisen. Das zweistufige Veranlagungsverfahren habe zur Folge, dass der Einschätzungsentscheid nur zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG bilde. Sofern der Einspracheentscheid als Sachentscheid ergehe, trete er an die Stelle des im Einspracheverfahrens überprüften Einschätzungsentscheids. Im vorliegenden Fall hätten die Gesuchsteller eine mit Rechtskraft bescheinigte Schlussrechnung sowie einen Einspracheentscheid eingereicht, wonach auf die Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten werde. Da auf die Einsprache nicht eingetreten und nicht in der Sache entschieden worden sei, liege kein Sachentscheid vor, welcher an die Stelle des Einschätzungsentscheids trete. Der Einschätzungsentscheid sei trotz Aufforderung nicht eingereicht worden und die Schlussrechnung stelle für sich allein keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar. Das Begehren der Gesuchsteller um definitive Rechtsöffnung sei daher mangels eines gültigen Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 11 S. 2 f.).
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3. Die Gesuchsteller führen aus, die Aufforderung, den Einschätzungsentscheid einzureichen, sei leider untergegangen. Aufgrund des Versäumnisses reichten sie nun fristgerecht als Beschwerde den Einschätzungsentscheid zusammen mit allen Beweismitteln ein, welche nachweisen würden, dass die Betreibung zu Recht erfolgt sei (Urk. 10).
4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3 f.).
5. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass – aufgrund des Nichteintretens auf die Einsprache – die Schlussrechnung ohne den Einschätzungsentscheid keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel darstellt. Da im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel nicht mehr zulässig sind, kann das Versäumnis der Gesuchsteller im Rechtsmittelverfahren nicht mehr korrigiert werden, und der neu eingereichte Einschätzungsentscheid (Urk. 13/2) hat unbeachtet zu bleiben. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die Steuerfaktoren in der Schlussrechnung (Urk. 3/2 = Urk. 13/3) und im Einschätzungsentscheid (Urk. 13/2) nicht übereinstimmen.
6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 18'071.85. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsteller unterliegen und der Gesuchsgegnerin und -- 3 of 5 -Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'071.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
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Zürich, 22. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip
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