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Entscheid

RT230178

Rechtsöffnung

7. Dezember 2023Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 2. November 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2023) – gestützt auf einen Gerichtsentscheid für eine Ordnungsbusse – definitive Rechtsöffnung für Fr. 415.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 7 = Urk. 10). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 23. November 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 8b: Zustellung am 13. November 2023) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 1): "Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Antragsstellers / Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sachund/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vor-- 2 of 6 -getragen wurde, kann im Be-schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf den vollstreckbaren Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. Mai 2020, worin der Gesuchsgegnerin eine Ordnungsbusse von Fr. 415.-- auferlegt worden sei. Dieser Beschluss stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchsgegnerin wende ein, der Beschluss und dessen Rechtskraftbescheinigung seien ungültig und nicht schützenswert, da es sich dabei um eine absichtlich falsche Rechtsprechung handle. Jedoch behaupte die Gesuchsgegnerin nicht, dass sie gegen den Beschluss eine Beschwerde erhoben hätte; somit sei das Vertrauen in die Richtigkeit der Rechtskraftbescheinigung nicht erschüttert. Allfällige inhaltliche Mängel des Beschlusses könnten sodann im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässige Einwendungen habe die Gesuchsgegnerin nicht erhoben. Der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe würden auch aus den Akten nicht hervorgehen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 Erwägung 2). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. Mai 2020 sei eine absichtlich falsche sowie rechtsmissbräuchliche Rechtsanwendung und könne damit keinen Rechtsöffnungstitel darstellen. Dessen Rechtskraftbescheinigung sei falsch sowie missbräuchlich, weil der Beschluss im ordentlichen Verfahren erfolgt sei und eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen bestanden habe, weshalb er nicht am gleichen Tag in Rechtskraft habe erwachsen können, wie dies bescheinigt werde. Sie (die Gesuchsgegnerin) habe damit entgegen der Vorinstanz sehr wohl Gründe vorgebracht, die einer Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Sie weise auch auf das am Obergericht hängige Verfahren PF230045 hin; dessen Ausgang habe erhebliche Auswirkungen auf dieses Verfahren (Urk. 9 S. 2 ff.). d1) Der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. Mai 2020 ist mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen, wonach er seit dem gleichen Tag rechtskräftig und vollstreckbar sei (Urk. 3/1 S. 8). Gegen diesen Beschluss stand einzig das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Urk. 3/1 S. 8; Art. 319 lit. b ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sachund/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vor-- 2 of 6 -getragen wurde, kann im Be-schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf den vollstreckbaren Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. Mai 2020, worin der Gesuchsgegnerin eine Ordnungsbusse von Fr. 415.-- auferlegt worden sei. Dieser Beschluss stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchsgegnerin wende ein, der Beschluss und dessen Rechtskraftbescheinigung seien ungültig und nicht schützenswert, da es sich dabei um eine absichtlich falsche Rechtsprechung handle. Jedoch behaupte die Gesuchsgegnerin nicht, dass sie gegen den Beschluss eine Beschwerde erhoben hätte; somit sei das Vertrauen in die Richtigkeit der Rechtskraftbescheinigung nicht erschüttert. Allfällige inhaltliche Mängel des Beschlusses könnten sodann im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässige Einwendungen habe die Gesuchsgegnerin nicht erhoben. Der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe würden auch aus den Akten nicht hervorgehen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 Erwägung 2). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. Mai 2020 sei eine absichtlich falsche sowie rechtsmissbräuchliche Rechtsanwendung und könne damit keinen Rechtsöffnungstitel darstellen. Dessen Rechtskraftbescheinigung sei falsch sowie missbräuchlich, weil der Beschluss im ordentlichen Verfahren erfolgt sei und eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen bestanden habe, weshalb er nicht am gleichen Tag in Rechtskraft habe erwachsen können, wie dies bescheinigt werde. Sie (die Gesuchsgegnerin) habe damit entgegen der Vorinstanz sehr wohl Gründe vorgebracht, die einer Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Sie weise auch auf das am Obergericht hängige Verfahren PF230045 hin; dessen Ausgang habe erhebliche Auswirkungen auf dieses Verfahren (Urk. 9 S. 2 ff.). d1) Der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. Mai 2020 ist mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen, wonach er seit dem gleichen Tag rechtskräftig und vollstreckbar sei (Urk. 3/1 S. 8). Gegen diesen Beschluss stand einzig das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Urk. 3/1 S. 8; Art. 319 lit. b ZPO).

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Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (d.h. der Beschluss wird sofort rechtskräftig und vollstreckbar), ausser das Obergericht würde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen (Art. 325 ZPO). Die vorinstanzliche Feststellung, die Gesuchsgegnerin habe nicht behauptet, dass sie eine Beschwerde gegen den Beschluss erhoben hätte und dieser die aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre (Urk. 10 Erw. 2.4 S. 2), blieb ungerügt. Damit durfte die Vorinstanz von der Richtigkeit der Rechtskraftbescheinigung ausgehen. Und damit stellt der Beschluss vom 12. Mai 2020 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. d2) Das Rechtsöffnungsgericht darf sodann den zu vollstreckenden Entscheid nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit hin überprüfen. Eine solche Überprüfung hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren erfolgen können (und müssen); das Rechtsöffnungsgericht hat keine Überprüfungskompetenz mehr. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass der Beschluss vom 12. Mai 2020 falsch und rechtswidrig sei, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet. d3) Bei Vorliegen eines vollstreckbaren Gerichtsentscheids (hier: Beschluss vom 12. Mai 2020) ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn nicht die betriebene Partei durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dass die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Zahlung, Stundung oder Verjährung geltend gemacht hätte, macht sie beschwerdeweise nicht geltend. Damit ist aber die vorinstanzliche Feststellung, dass sie keine Gründe vorgebracht habe, welche einer Rechtsöffnung entgegenstehen würden, korrekt. d4) Die Behauptung, dass der Ausgang des (bei der II. Zivilkammer des Obergerichts) hängigen Verfahrens PF230045 Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren habe, ist neu (wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben; vgl. Urk. 6 = Urk. 12/3) und kann damit im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 ZPO; oben Erw. 2.a). Ohnehin hat die Gesuchsgegnerin auch nicht dargelegt, welche Auswirkungen der Abschluss jenes Verfahrens auf die -- 4 of 6 -vorliegende definitive Rechtsöffnung haben sollte (dass der Beschluss vom 12. Mai 2020 inhaltlich nicht mehr in Frage gestellt werden könne, wurde bereits dargelegt; vorstehend Erw. 2.d2). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 415.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 9, 11 und 12/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

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Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 415.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st -- 6 of 6 --