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Entscheid

RT230181

Rechtsöffnung

22. Dezember 2023Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Urteil vom 21. November 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 13. September 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'280.– (Urk. 11 S. 7 = Urk. 15 S. 7).

1.2

Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 29. November 2023 (Datum des Poststempels: 1. Dezember 2023) fristgerecht (Urk. 12/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 14).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.

3. Der Gesuchsgegner wiederholt in der Beschwerdeschrift wortwörtlich seine Ausführungen, welche er bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat (Urk. 9;

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Urk. 14 S. 1 f.). Dies genügt den Anforderungen an eine Beschwerde nach dem Gesagten nicht (siehe E. 2). Der Gesuchsgegner führt neu lediglich aus, es könne unschwer festgestellt werden, dass der Gesuchsteller mit seinen Aktivitäten Rufschädigung betreibe und ihn diffamiere. Zudem werde er bei seinen abendlichen Spaziergängen mit seinem Hund immer wieder belästigt, indem der Gesuchsteller ihn filme. Rechtsanwalt C._____ habe ihn zur Betreibung des Gesuchsgegners überzeugt, indem er ihm ausdrücklich mitgeteilt habe, dass man jeden betreiben könne, und dass er dies tun solle. Er habe die Betreibung daraufhin auch löschen lassen (Urk. 14 S. 3). Bei diesen Behauptungen (wie auch bei der neu eingereichten Beilage [Urk. 17/4]) handelt es sich um unzulässige Noven, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (siehe E. 2). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde auch dann als unbegründet erwiese, wenn diese Vorbringen zu berücksichtigen wären, da allfälliges rufschädigendes Verhalten oder das Filmen bei Spaziergängen keine der zulässigen gesetzlichen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG darstellt, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 15 S. 4, S. 6). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'280.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

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4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'280.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip -- 4 of 4 --