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Entscheid

RT230189

Rechtsöffnung / Aberkennung

28. Dezember 2023Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit unbegründetem Urteil vom 24. November 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 3. August 2023) definitive Rechtsöffnung für total Fr. 490.– sowie für die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigung des Urteils (Urk. 7 S. 2 = Urk. 10 S. 2).

1.2

Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 "Einspruch" bzw. "Einsprache" mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Zudem erhob er "vorsorglich" Aberkennungsklage und beantragte, es sei festzustellen, dass die Forderung nicht bestehe (Urk. 9).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da gegen das vorinstanzliche Urteil vom 24. November 2023 – würde es in begründeter Form vorliegen – das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben wäre (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 239 Abs. 2 ZPO), wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Darüber wurden die Parteien mit Eingangsanzeige vom 12. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11). Da sich die Beschwerde jedoch sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 219, Art. 251 lit. a und Art. 252 ff. ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheides ist Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Wird innert Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da erst der begründete Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde darstellt, ist -- 2 of 4 -auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid nicht einzutreten (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 21 ff. m.H.).

2. Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 219, Art. 251 lit. a und Art. 252 ff. ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheides ist Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Wird innert Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da erst der begründete Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde darstellt, ist -- 2 of 4 -auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid nicht einzutreten (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 21 ff. m.H.).

3. Ob die Eingabe des Gesuchsgegners vom 11. Dezember 2023 (Urk. 9) mit Blick auf Art. 239 Abs. 2 ZPO als Begehren um Urteilsbegründung entgegenzunehmen gewesen wäre (vgl. BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 25 m.H.), kann offenbleiben, nachdem die zehntägige Frist bereits am 8. Dezember 2023 abgelaufen war (Urk. 8). Das vom Gesuchsgegner erwähnte "termingerechte" Schreiben an das Bundesgericht (Urk. 9) wurde der Beschwerde nicht beigelegt. Für das Beschwerdeverfahren fehlt es daher an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ebenso wenig ist auf die Aberkennungsklage einzutreten. Die Aberkennungsklage steht dem Schuldner nur nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zu, aber nicht, wenn – wie vorliegend – von einer Behörde oder einem Gericht bereits endgültig über den Anspruch entschieden worden ist (siehe Art. 83 Abs. 1 SchKG).

4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 490.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 490.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ya -- 4 of 4 --