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Entscheid

RT240100

Rechtsöffnung

15. August 2024Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

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4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 13 und Urk. 15/1–2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 978.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st -- 3 of 3 --