RT250031
Rechtsöffnung
19. Mai 2025Deutsch3 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 19. Mai 2025 i...
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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT250031-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 19. Mai 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner
gegen
Gemeinde B._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Finanzverwaltung Gemeinde B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Aufschiebende Wirkung betreffend das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Februar 2025 (EB240487-I)
Unter Hinweis auf die Verfügung vom 10. März 2025, mit welcher auf den Antrag des Gesuchsgegners, es sei in Bezug auf das (unbegründete) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht eingetreten worden ist (Urk. 5), unter Hinweis auf das im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO begründete vorinstanzliche Urteil (Urk. 6), welches der Gesuchsgegner am 15. April 2025 (vgl. Urk. 8/2) persönlich in Empfang genommen hat, da der Gesuchsgegner innert der am 8. Mai 2025 abgelaufenen zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO sowie Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; vgl. auch Urk. 6 S. 6 Dispositivziffer 6 und BGer 4A_568/2024 vom 2. April 2025 E. 3.2.2, 3.2.3 und 3.3.2) am Obergericht des Kantons Zürich keine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 5. Februar 2025 erhoben hat, weshalb das vorliegende obergerichtliche Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist und dem Gesuchsgegner für sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG eine Spruchgebühr von Fr. 100.– aufzuerlegen ist, da für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:
Erwägungen
1.
Das obergerichtliche Verfahren RT250031-O wird abgeschrieben.
2.
Die obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3.
Die Kosten für das obergerichtliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4.
Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Mai 2025
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: jo