RT250125
Rechtsöffnung
17. Oktober 2025Deutsch3 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250125-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT250125-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 17. Oktober 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Mai 2025 (EB250022-L)
Nach Einsicht in das vorinstanzliche Urteil vom 21. Mai 2025, mit welchem der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.... (Zahlungsbefehl vom 6. September 2024) für Fr. 500.– und Fr. 3'360.– erteilt wurde (Urk. 28 = Urk. 36),
sowie nach Einsicht in die dagegen mit Eingabe vom 27. Juni 2025 innert Frist (vgl. Urk. 32) erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 35),
unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 1. Juli 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 37, zugestellt am 14. Juli 2025; vgl. Urk. 38),
unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 13. August 2025, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 39; zugestellt am 6. Oktober 2025, Urk. 43),
da die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am 13. Oktober 2025 ablaufenden Nachfrist nicht geleistet hat (Art. 142 Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 3 ZPO),
weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO; vgl. Urk. 37 Dispositiv-Ziffer 2 und Urk. 39 Dispositiv-Ziffer 1),
da in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen ist und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:
Erwägungen
1.
Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'860.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Oktober 2025
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: jo