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Entscheid

RU120061

Forderung

16. Oktober 2012Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

7.

% seit 17. Juli 2011 und Fr. 53.– für Betreibungskosten zu bezahlen, in diesem Umfang überdies der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2012) aufgehoben wurde; unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (Urk. 5 S. 2 f.), nachdem der Beklagte dieses Urteil gemäss entsprechender Gerichtsurkunde und Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 3. September 2012 in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 1), in der Erwägung, dass die Beschwerde gegen das besagte Urteil bei der Rechtsmittelinstanz innert

30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), diese Frist demnach spätestens am 3. Oktober 2012 abgelaufen ist, der Beklagte die von ihm auf den 6. Oktober 2012 datierte Beschwerde gemäss eigener Angabe (Urk. 4) offenbar am Wochenende des 6. und 7. Oktobers 2012 in den Briefkasten des Obergerichts des Kantons Zürich gelegt hat, womit sie am 8. Oktober 2012 als eingegangen gilt, sich die Beschwerde damit als deutlich verspätet erweist, weshalb im Ergebnis auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beklagte für das vorliegende Verfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), -- 2 of 4 -unter Hinweis darauf, dass der Klägerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), diese Frist demnach spätestens am 3. Oktober 2012 abgelaufen ist, der Beklagte die von ihm auf den 6. Oktober 2012 datierte Beschwerde gemäss eigener Angabe (Urk. 4) offenbar am Wochenende des 6. und 7. Oktobers 2012 in den Briefkasten des Obergerichts des Kantons Zürich gelegt hat, womit sie am 8. Oktober 2012 als eingegangen gilt, sich die Beschwerde damit als deutlich verspätet erweist, weshalb im Ergebnis auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beklagte für das vorliegende Verfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), -- 2 of 4 -unter Hinweis darauf, dass der Klägerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 4, je gegen Empfangsschein sowie an das das Friedensrichteramt Stadt Dübendorf und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 963.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js

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