RU150029
Forderung
30. Juli 2015Deutsch11 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU150029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 30. Juli 2015 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner, betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise
1 + 2, vom 20. Februar 2015 (GV.2014.00585 / SB.2015.00095)
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Rechtsbegehren (act. 22): Antrag zur Sache: "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 640.00 nebst 5% Zins seit 09.08.2014 sowie CHF 53.30 Zahlungsbefehlskosten in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Luzern vom 22.10.2014 zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag vom 07.11.2014 aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Prozessualer Antrag: "Die klagende Partei stellt Antrag auf Entscheid." Urteil des Friedensrichteramts Zürich Kreise 1 und 2 vom 20. Februar 2015 (act. 25; act. 28 = act. 39): "1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 640.00 nebst 5% Zins seit 09. August 2014 und CHF 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In der Betreibung Nr.... des Betreibungsamts Luzern (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2014) wird der Rechtsvorschlag aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 240.00 festgesetzt.
3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge: der Beklagten und Beschwerdeführerin (act. 38): "Abschreibung, ggf. Rückweisung oder Abweisung des Urteils vom
20.02.2015 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, B._____, …, …, … [Adresse]; ggf. des Staates Zürich." des Klägers und Beschwerdegegners (act. 47, sinngemäss): Die Beschwerde sei abzuweisen.
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) ist Inhaber der Einzelunternehmung Kleintierklink C._____. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) liess ihre Katze D._____ wiederholt in der Praxis des Klägers behandeln, zuletzt am 2./3. Mai 2014. Der Kläger stellte der Beklagten am 3. Mai 2014 für Leistungen vom 16. April 2014 bis 3. Mai 2014 eine Rechnung über Fr. 1'136.00 aus. Die Beklagte bezahlte davon lediglich Fr. 500.00. Der (aufgerundete) Restbetrag ist Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit zwischen den Parteien (vgl. act. 30, act. 39 S. 2).
2. Mit Schlichtungsgesuch vom 3. Dezember 2014 stellte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2 (Vorinstanz), das eingangs angeführte Rechtsbegehren (act. 1; vgl. auch die Präzisierung anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. Februar 2015, act. 22).
3. Die Vorinstanz setzte die Schlichtungsverhandlung zunächst mit Vorladung vom 15. Dezember 2014 auf den 12. Januar 2015 an (act. 10) und verschob die Verhandlung auf Gesuch der Beklagten hin auf den 4. Februar 2015 (act. 14 f.). Auf ein per E-Mail gestelltes Gesuch des Klägers hin verschob die Vorinstanz die Verhandlung mit Anzeige vom 8. Januar 2015 ein zweites Mal auf den 18. Februar 2015 (act. 17 f.). Auf ein weiteres Verschiebungsgesuch der Beklagten (gemäss E-Mail vom 13. Januar 2015) antwortete die Vorinstanz am 16. Januar 2015 ebenfalls per E-Mail, weitere Verschiebungen würden nicht gewährt (vgl. act. 20).
4. Zur Schlichtungs- und Hauptverhandlung vom 18. Februar 2015 erschien nur der Kläger (act. 22 f.).
5. Am 20. Februar 2015 erliess die Vorinstanz das eingangs angeführte Urteil als unbegründetes Säumnisurteil (act. 25), das der Beklagten am 2. März
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2015 zugestellt wurde (act. 26). Mit Eingabe vom 11. März 2015 verlangte die Beklagte rechtzeitig die Begründung des Urteils (act. 27). Das begründete Urteil wurde gemäss Vermerk der Vorinstanz am 30. März 2015 versandt (act. 28).
6. Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 6. Mai 2015 (gleichentags dem Obergericht überbracht) Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Februar 2015 und stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 38).
7. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wurde dem Kläger die Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 45). Der Kläger erstattete die Beschwerdeantwort innert Frist mit Eingabe vom 18. Juni 2015 und stellte sinngemäss den eingangs angeführten Beschwerdeantrag (act. 47).
8. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 135). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beklagten ist indes noch ein Doppel von act. 47 zuzustellen.
Erwägungen
II.
1./1.1 Bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 fällen die Friedensrichter als Schlichtungsbehörden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf Antrag erstinstanzliche Entscheide (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Gegen solche Entscheide ist, da der Streitwert für die Berufung nicht erreicht wird, die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO zulässig. Die Mitunterzeichnung der Beschwerdeeingabe der Beklagten durch E._____ ist ohne Belang. Er ist nicht Partei des Beschwerdeverfahrens. Ob er als Vertreter der Beklagten handelte, ist nicht weiter zu prüfen, da die Beklagte persönlich die Beschwerdeeingabe (mit) unterzeichnete (act. 38).
1.2 Wann der angefochtene Entscheid in begründeter Ausfertigung (versandt wie erwähnt am 30. März 2015) der Beklagten zugestellt wurde, lässt sich nach den Akten aufgrund eines Fehlers der Post nicht feststellen (vgl. act. 32 sowie act. 41-44). Daher ist von der Rechtzeitigkeit der am 6. Mai 2015 überbrach-- 4 of 9 -ten Beschwerde (act. 35) auszugehen. Das liegt im Übrigen auch ausgehend vom zeitlichen Kontext nahe (letzter Eintrag in Track&Trace: Sortierung-Weiterleitung am Samstag 4. April 2015, vgl. act. 32). Die von der Beklagten gerügte Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung (act. 38 Ziff. 2) hat sich damit nicht zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Wann der angefochtene Entscheid in begründeter Ausfertigung (versandt wie erwähnt am 30. März 2015) der Beklagten zugestellt wurde, lässt sich nach den Akten aufgrund eines Fehlers der Post nicht feststellen (vgl. act. 32 sowie act. 41-44). Daher ist von der Rechtzeitigkeit der am 6. Mai 2015 überbrach-- 4 of 9 -ten Beschwerde (act. 35) auszugehen. Das liegt im Übrigen auch ausgehend vom zeitlichen Kontext nahe (letzter Eintrag in Track&Trace: Sortierung-Weiterleitung am Samstag 4. April 2015, vgl. act. 32). Die von der Beklagten gerügte Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung (act. 38 Ziff. 2) hat sich damit nicht zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begründung ihres Rechtsmittels mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-F REIBURGHAUS /A FHELDT, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 15). Dabei findet indes kein allgemeines Rügeprinzip in dem Sinne Anwendung, dass die Rechtsmittelinstanz in rechtlicher Hinsicht strikt auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt wäre (ZPO-Rechtsmittel-K UNZ, Art. 321 N 39; ZK ZPO-REETZ/ THEILER, 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 3 [zu den kantonalen Rechtsmitteln im Allgemeinen]; BSK ZPO-S PÜHLER, 2. Auflage 2013, Art. 320 N 1 i.V.m. Art. 310 N 3; vgl. auch Art. 57 ZPO). Laien gegenüber gilt die Begründungspflicht ohnehin weniger streng als gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien.
3. Die Beklagte bezieht sich in der Begründung ihrer Beschwerde (unter anderem) auf die Abweisung ihres (zweiten) Gesuchs um Verschiebung des Termins für die Schlichtungsverhandlung (act. 38 Ziff. 3; vgl. dazu vorne I./3.). Das Vorgehen der Vorinstanz im Zusammenhang mit diesem Gesuch ist daher zu prüfen.
3.1 Wie eingangs dargelegt, verschob die Vorinstanz den Termin der Schlichtungsverhandlung im vorliegenden Verfahren zweimal: ein erstes Mal auf ein Gesuch der Beklagten hin, ein zweites Mal auf ein Gesuch des Klägers hin (vgl. act. 14 f., 17 f.). Bei der ersten Verschiebung liess die Vorinstanz als Begründung die Angabe "Unmöglich wegen Auslandsabwesenheit" genügen (act. 14), bei der zweiten die blosse Mitteilung per E-Mail, dass der Termin dem Kläger nicht passe (act. 17).
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3.2 Auf das insgesamt dritte, per E-Mail gestellte Verschiebungsgesuch vom 13. Januar 2015 hin (das zweite Gesuch der Beklagten) erklärte die Vorinstanz demgegenüber ebenfalls per E-Mail (am 16. Januar 2015), es bestehe kein Anrecht auf Verschiebung. Im Rahmen der Möglichkeiten würden Verschiebungswünsche selbstverständlich trotzdem berücksichtigt. Nachdem der Termin bereits zweimal verschoben worden sei, seien diese Möglichkeiten indes ausgeschöpft. Die Verhandlung finde daher wie angeordnet am 18. Februar 2015 statt. Die Beklagte hätte sich entsprechend einzurichten. Ergänzend wies die Vorinstanz auf die Möglichkeiten der Vertretung hin (act. 20). Der in den Akten befindliche Ausdruck eines weiteren E-Mails der Beklagten vom 4. Februar 2015, mit welchem sie am Verschiebungsgesuch festhielt und erklärte, am 18. Februar 2015 unmöglich erscheinen zu können, enthält die handschriftliche Notiz "nicht mehr reagieren" (act. 21). Das Gesuch vom 4. Februar 2015 ging sodann als handschriftlich von der Beklagten unterzeichneter E-Mail-Ausdruck am 16. Februar 2015 bei der Vorinstanz ein (vgl. Eingangsstempel), wurde aber soweit ersichtlich nicht mehr beachtet (act. 24).
3.3 Die Verschiebung einer Verhandlung setzt zureichende Gründe voraus (Art. 135 ZPO). Das Gericht hat bei der Beurteilung von Verschiebungsgesuchen die geltend gemachten Gründe stets mit dem Interesse an der zügigen Verfahrensförderung und dem Beschleunigungsgebot abzuwägen (vgl. KUKO ZPO-WEBER, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 4 f.). Das rechtfertigt es, wiederholte Verschiebungsgesuche etwas strenger zu beurteilen als ein erstes solches Gesuch einer Partei. Ein allgemeiner Grundsatz, dass nach zwei Verschiebungen weitere entsprechende Gesuche unter allen Umständen unzulässig wären, existiert jedoch nicht. Das Vorgehen der Vorinstanz, die auf das insgesamt dritte Verschiebungsgesuch (das zweite der Beklagten) nicht einging, ohne die geltend gemachten Verschiebungsgründe zu prüfen, erweist sich deshalb als unzulässig. Die Vorinstanz wäre auch auf das dritte Verschiebungsgesuch hin gehalten gewesen, das Vorliegen zureichender Gründe zu prüfen (Art. 135 ZPO).
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3.4 Die Beklagte stellte ihr (zweites) Verschiebungsgesuch vom 13. Januar 2015 lediglich per E-Mail und begründete es einzig unter allgemeinem Hinweis auf ihre Abwesenheit (act. 20). Das schadet der Beklagten indes aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen nicht: Die Vorinstanz hat in der (ursprünglichen) Vorladung vom 15. Dezember 2014 zwar korrekt auf das Erfordernis zureichender Gründe nach Art. 135 ZPO hingewiesen und hat weiter (ebenfalls korrekt) erklärt, Verschiebungsgesuche könnten abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und genügend durch Urkunden wie Bestätigungen oder ähnliches belegt würden (act. 10). Danach bestand grundsätzlich auch juristischen Laien gegenüber keine weitere Aufklärungspflicht. Der Beklagten kann trotzdem nicht entgegen gehalten werden, dass sie ihr zweites Gesuch nur per E-Mail stellte und ungenügend begründete. Indem die Vorinstanz zunächst zwei Verschiebungsgesuche (eines jeder Partei) ohne Angabe konkreter Gründe und ohne jegliche Belege guthiess (dabei einmal auch auf ein blosses E-Mail hin), legte sie eine Grosszügigkeit an den Tag, die ihrer eigenen Angabe in der erwähnten Vorladung widersprach. Der Beurteilung eines weiteren (frühzeitig gestellten) Gesuchs ohne Vorwarnung einen strengeren Massstab zugrunde zu legen, kann nach Art. 52 ZPO nicht angehen. Nach der zunächst gewährten Grosszügigkeit wäre es ein Gebot der Fairness gewesen, die Parteien darauf hinzuweisen, dass weitere Verschiebungsgesuche den in der Vorladung aufgezeigten Anforderungen zu genügen hätten.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch der Beklagten mit E-Mail vom 16. Januar 2015 zu Unrecht abwies. Die Vorinstanz hätte der Beklagten nach dem Gesagten Gelegenheit geben müssen, für ihr Verschiebungsgesuch konkrete Gründe zu nennen und Belege dafür einzureichen. Danach hätten die geltend gemachten Gründe gegen das Beschleunigungsgebot abgewogen werden müssen. Da dies nicht geschah, durfte die Beklagte anlässlich der Schlichtungs- und Hauptverhandlung vom 18. Februar 2015 (act. 22 f.) nicht als säumig betrachtet werden. Das führt zur Gutheissung -- 7 of 9 -der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. KUKO ZPO-WEBER, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 7).
4. Auf die Argumente der Parteien zur Sache ist danach nicht weiter einzugehen. Der Prozess ist zum Erlass einer neuen Vorladung zur Schlichtungsverhandlung und zur ordnungsgemässen Durchführung des weiteren Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
III.
1. Angesichts des von keiner Partei veranlassten Verfahrensfehlers der Vorinstanz, der zum vorliegenden Entscheid führte, erscheint es nach Art. 107 Abs. 2 ZPO angemessen, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Die Beklagte verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung (act. 38). Mangels berufsmässiger Vertretung steht die Zusprechung einer Entschädigung nach Anwaltstarif ausser Frage (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Notwendige Auslagen, die zu ersetzen wären, hat die Beklagte nicht geltend gemacht (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Ebenso wenig hat sie dargetan, aus welchen Gründen ihr eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen wäre (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Daher sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, vom 20. Februar 2015, wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von act. 47, sowie – unter Rücksendung der Akten – an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 640.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: 31. Juli 2015 -- 9 of 9 --