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Entscheid

RU180017

Forderung

8. Mai 2018Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. April 2018 und 25. April 2018 samt Beilagen werden dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.

2.

Das obergerichtliche Verfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

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3.

Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, an letzteres unter Beilage der Urk. 1, 5/1-7, 8 und 9, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc -- 3 of 3 --