Lexipedia

Entscheid

RU210077

Forderung (Kostenfolgen)

5. Mai 2022Deutsch19 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210077-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 5. Mai 2022 in Sachen … A....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210077-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Beschluss vom 5. Mai 2022

in Sachen

… A._____-verband, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung (Kostenfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Erlenbach ZH vom 16. August 2021 (GV.2021.00016/SB.2021.00014)

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 reichte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt Erlenbach ZH (fortan Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend Auskunftsrecht im Sinne von Art. 8 DSG ein. Unter Hinweis auf die mit dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) geführte Korrespondenz machte der Kläger geltend, sein Auskunftsbegehren vom 11. Juni 2021 sei vom Beklagten zwar beantwortet worden, die erteilte Auskunft erweise sich aber als unvollständig (Urk. 1 = Urk. 5/4; vgl. auch Urk. 5/3 ff.). In seiner an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 23. Juli 2021 führte der Kläger sodann zusammengefasst aus, der Beklagte habe die Datenauskunft mit Schreiben vom 20. Juli 2021 (Urk. 5/3) vervollständigt, wodurch das Verfahren gegenstandslos geworden sei. Dieses sei wegen der zunächst unvollständigen Auskunftserteilung durch den Beklagten veranlasst worden und dieser sei für dessen Gegenstandslosigkeit verantwortlich. Der Kläger ersuchte um Abschreibung des Schlichtungsverfahrens unter Kostenauflage an den Beklagten (Urk. 2 = Urk. 5/2).

1.2

In der Eingangsanzeige / Verfügung vom 16. August 2021 nahm die Vorinstanz auf die Ausführungen gemäss Eingabe des Klägers vom 23. Juli 2021 Bezug und erwog, das Verfahren sei als durch Nachreichung der geforderten Daten gegenstandslos geworden zu erledigen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien gemäss Art. 95 ff. ZPO in Verbindung mit § 199 Abs. 1 GOG zu regeln. Sodann verfügte die Vorinstanz folgendes (Urk. 4):

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 65.00 festgesetzt.

3.

Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, per Einschreiben.

5.

(Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)

1.3

Dagegen wurde mit einer von Dr. C._____, dem Geschäftsführer des Beklagten, unterzeichneten Eingabe vom 24. August 2021, eingegangen am 25. August 2021, innert Frist Beschwerde erhoben (Urk. 3). Diese richtet sich sinn-

gemäss gegen die Auferlegung der Kosten an den Beklagten gemäss Dispositiv Ziff. 3 der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. Urk. 3 S. 1 oben sowie nachfolgende Erw. 4). Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beklagte keine Kenntnis von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens gehabt habe und die vorinstanzliche Verfügung einzig gestützt auf die unzutreffende Angaben des Klägers erlassen und dadurch das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt worden sei. Für das vorinstanzliche Verfahren sei nicht der Beklagte, sondern der Kläger verantwortlich. Zudem sei die Vorinstanz für das vom Kläger gestellte Auskunftsbegehren nicht zuständig (Urk. 3 S. 1 ff.).

gemäss gegen die Auferlegung der Kosten an den Beklagten gemäss Dispositiv Ziff. 3 der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. Urk. 3 S. 1 oben sowie nachfolgende Erw. 4). Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beklagte keine Kenntnis von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens gehabt habe und die vorinstanzliche Verfügung einzig gestützt auf die unzutreffende Angaben des Klägers erlassen und dadurch das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt worden sei. Für das vorinstanzliche Verfahren sei nicht der Beklagte, sondern der Kläger verantwortlich. Zudem sei die Vorinstanz für das vom Kläger gestellte Auskunftsbegehren nicht zuständig (Urk. 3 S. 1 ff.).

1.4. Mit Verfügung vom 26. August 2021 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 200.00 angesetzt, welcher rechtzeitig bezahlt wurde (Urk. 6 und Urk. 7).

1.5. Die Beschwerdeantwort wurde innert der mit Verfügung vom 8. September 2021 (Urk. 8) angesetzten Frist am 11. Oktober 2021 erstattet. Der Kläger beantragte darin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten (Urk. 9 S. 10). Zur Begründung brachte der Kläger unter Hinweis auf die Statuten, die Geschäftsordnung und das Organisationsreglement des Beklagten (Urk. 11/1 - 3) im Wesentlichen vor, als Geschäftsführer des Beklagten fehle Dr. C._____ die Unterschriftsberechtigung zur Einreichung einer Beschwerde mit Einzelunterschrift. Gemäss Art. 61 des Organisationsreglements (Urk. 11/3 S. 20) bedürfe es zur Vertretung des Beklagten der Kollektivunterschrift zu zweien durch vom Vorstand dafür bezeichnete Personen (Urk. 9 S. 1 f.). Zudem wäre zur Ergreifung eines Rechtsmittels wie vorliegend gemäss Art. 25 Abs. 1 der Statuten (Urk. 11/1 S. 9) ein Vorstandsbeschluss erforderlich, weshalb neben der Kollektivunterschrift auch die durch den Vorstand zu erteilende Vollmacht zur Vertretung des Beklagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren fehle (Urk. 9 S. 2). Hinsichtlich des Kostenentscheids machte der Kläger zusammengefasst geltend, der Beklagte habe durch die verspätet erfolgte Vervollständigung der Auskunftserteilung nach Rechtshängigkeit des Schlichtungsgesuchs sowohl das Verfahren als auch dessen Abschreibung verursacht und die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu verantworten, weshalb dem Beklagten die Verfahrenskosten von der Vorinstanz zu Recht auferlegt worden seien (Urk. 9 S. 3 ff. und S. 8 ff.). Die Zuständigkeit der Vorinstanz hinsichtlich des vom Kläger gestützt auf das DSG gestellten Auskunftsbegehrens sei sowohl in örtlicher als auch in sachlicher Hinsicht gegeben (Urk. 9 S. 7 f.).

1.6. Mit Verfügung vom 2. November 2021 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zur Frage der Vertretungsbefugnis von Dr. C._____ in Bezug auf die Erhebung der Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 8. November 2021 machte Dr. C._____ im Wesentlichen geltend, er sei alleine zur Beschwerdeerhebung berechtigt gewesen (Urk. 13). In der Verfügung vom 11. November 2021 wurde erwogen, dass die Anwendbarkeit der vom Kläger genannten Bestimmungen aus den Statuten, der Geschäftsordnung und dem Organisationsreglement des Beklagten nicht bestritten worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass Dr. C._____ zur alleinigen Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht berechtigt sei (Urk. 14 S. 2). Sodann wurde dem Beklagten in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist angesetzt, um eine von zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnete Beschwerdeschrift nachzureichen oder um die bisherigen Handlungen von Dr. C._____ im Beschwerdeverfahren durch zeichnungsberechtigte Personen genehmigen zu lassen (Urk. 14 S. 3). Mit Eingabe vom 15. November 2021, zur Post gegeben am 17. November 2021 (Urk. 15A), wurde seitens des Beklagten eine inhaltlich mit der Beschwerdeschrift vom 24. August 2021 (Urk. 3) identische Eingabe vom 16. November 2021 eingereicht, welche sowohl von D._____, dem Präsidenten des Beklagten, als auch von Dr. C._____, dem Geschäftsführer des Beklagten, unterzeichnet worden war (Urk. 15). Diese Eingaben wurden dem Kläger am 19. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 22. November 2021 wiederholte der Kläger zunächst seinen bereits in der Beschwerdeantwort vorgetragenen Standpunkt, wonach die Vorinstanz die Verfahrenskosten dem Beklagten zu Recht auferlegt habe (Urk. 17 S. 1; vgl. auch Urk. 9 S. 3 ff.). Zudem brachte der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Unterzeichnung der Beschwerde durch den Geschäftsführer und den Präsidenten des Beklagten nichts daran ändere, dass hinsichtlich des Entscheids betreffend Ergreifung des Rechtsmittels ein Beschluss des Gesamtvorstands erforderlich wäre und daher nach wie vor von fehlender Vollmacht des Beklagten auszugehen sei (Urk. 17 S. 1 f.).

1.7. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist – entgegen dem Standpunkt des Klägers (Urk. 17 S. 1 f.) – aufgrund der Eingabe des Beklagten vom 16. November 2021 (Urk. 15) nunmehr von der rechtsgültigen Erhebung der vorliegenden Beschwerde auszugehen (vgl. nachfolgende Erw. 3.1 ff.). Es kann daher darauf verzichtet werden, die Eingabe des Klägers vom 22. November 2021 (Urk. 17) dem Beklagten vorgängig zuzustellen; diese ist ihm mit dem vorliegenden Endentscheid zur Kenntnis zu bringen.

1.8. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit näher einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind.

2.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Das umfassende Novenverbot entspricht dem Charakter des Rechtsmittels: Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

3.1. Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob die bei Erhebung der Beschwerde (Urk. 3) fehlende Vollmacht zur Beschwerdeerhebung aufgrund der vom Präsidenten und dem Geschäftsführer des Beklagten unterzeichneten Eingabe vom 16. November 2021 (Urk. 15) nunmehr vorliegt.

3.2. Unbestritten ist, dass hinsichtlich der vorliegend relevanten Frage der rechtsgültigen Beschwerdeerhebung die vom Kläger eingereichten Statuten, die Geschäftsordnung und das Organisationsreglement des Beklagten (Urk. 11/1 - 3) anwendbar sind (Urk. 9 S. 1 f.; Urk. 13; Urk. 14 S. 2). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Statuten handelt es sich beim Beklagten um einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Juristische Personen wie ein Verein handeln in erster Linie durch ihre Organe (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Organisationsreglements erfolgt die Vertretung des Beklagten nach aussen durch dessen Präsidenten (Art. 49 Abs. 1 Organisationsreglement; Urk. 11/3 S. 16). In Bezug auf die Zeichnungsberechtigung ergibt sich aus Art. 61 Abs. 2 des Organisationsreglements, dass in der Regel Kollektivunterschrift zu zweien gilt (Urk. 11/3 S. 20). Art. 31 Abs. 4 der Geschäftsordnung sieht hinsichtlich Verträgen und Verpflich-tungen in Bezug auf die in lit. a bis lit. f aufgeführten Geschäfte bzw. mit den dort genannten Parteien die Kollektivzeichnung durch den Präsidenten und den Geschäftsführer vor. In lit. b dieser Bestimmung werden explizit staatliche Behörden genannt (Urk. 11/2 S. 9). Die Zeichnungsberechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels kann daher unter Art. 31 Abs. 4 lit. b der Geschäftsordnung subsumiert werden. Dass gemäss den vorstehend zitierten Bestimmungen der Geschäftsführer des Beklagten zur Erhebung der vorliegende Beschwerde nicht alleine berechtigt war, wurde bereits in der Verfügung vom 11. November 2021 festgehalten (Urk. 14 S. 2). Aufgrund der in Übereinstimmung mit Art. 31 Abs. 4 lit. b der Geschäftsordnung vom Präsidenten und dem Geschäftsführer unterzeichneten, mit der Beschwerde vom 24. August 2021 übereinstimmenden Eingabe vom 16. November 2021 (Urk. 15) ist von der Genehmigung der Rechtsmittelerhebung durch ein zweites kollektivzeichnungsberechtigtes Organ auszugehen.

3.3. Der Kläger macht geltend, zur rechtsgültigen Beschwerdeerhebung wäre zusätzlich ein Beschluss des Gesamtvorstandes erforderlich (Urk. 17 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 9 S. 2). Gemäss dem vom Kläger angeführten Art. 25 Abs. 1 der Statuten beschliesst der Vorstand über alle Geschäfte, die nicht einem der übrigen Organe aufgrund dieser Statuten und dem Organisationsreglement zugewiesen sind. In Abs. 2 der genannten Bestimmung werden nach der Einleitung "Er hat insbesondere folgende Kompetenzen" eine Reihe dem Vorstand vorbehaltener Entscheide aufgeführt (Urk. 11/1 S. 9). Der Kläger begründet seinen Standpunkt im Wesentlichen damit, dass der Entscheid über die Ergreifung eines Rechtsmittels weder in den Statuten noch im Organisationsreglement einem anderen Organ zugewiesen würde, weshalb diese Kompetenz dem Gesamtvorstand zufalle. Mangels Beschlusses des Gesamtvorstands im Sinne von Art. 25 Abs. 1 der Statuten sei nach wie davon auszugehen, dass der Wille des Beklagten zur Führung des Beschwerdeverfahrens bzw. die Vollmacht zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde fehle (Urk. 17 S. 1 f.).

3.4. Anders als in Art. 25 Abs. 1 der Statuten vorgesehen, sind die vom Vorstand zu genehmigenden Verträge weder in den Statuten noch im Organisationsreglement, sondern in Art. 33 der Geschäftsordnung aufgeführt. Somit kann entgegen dem Standpunkt des Klägers allein aus dem Umstand, dass die Erhebung eines Rechtsmittels weder in den Statuten noch im Organisationsreglement geregelt wird, nicht darauf geschlossen werden, dass dafür ein Vorstandsbeschluss erforderlich wäre. Gemäss Art. 33 der Geschäftsordnung sind die zeichnungsberechtigten Personen in der Regel befugt, Verträge mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr und in Bezug auf Vertragssummen von bis zu Fr. 5'000.00 ohne Genehmigung durch den Vorstand abzuschliessen (Urk. 11/2 S. 10). Zwar fehlt hinsichtlich Verpflichtungen und Geschäften, welche in Art. 31 Abs. 4 der Geschäftsordnung zusammen mit den Verträgen genannt werden, eine explizite Regelung analog jener bei Verträgen (Urk. 11/2 S. 9). Dies betrifft auch jene mit Bezug auf staatliche Behörden gemäss lit. b dieser Bestimmung, unter welche die Erhebung eines Rechtsmittels subsumiert werden kann.

3.5. Es erübrigt sich aber, die Frage der Vertretungsbefugnis noch näher zu erörtern. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Regelung der Kompetenzen zur Beschlussfassung gemäss Art. 25 der Statuten die Frage betrifft, welchem Organ des Beklagten im Innenverhältnis die Befugnis zu einer Entscheidung im genannten Bereich zukommt. Diese ist zu unterscheiden von der nach aussen kundgegebenen Vollmacht bzw. Vertretungsmacht der Organe, welche grundsätzlich abstrakt bzw. losgelöst ist von deren Vertretungsbefugnis und daher in der Regel unabhängig von dieser gegeben ist (vgl. dazu ZK OR-Klein, Art. 33 N 32 ff.; BK OR-Zäch/Künzler, Art. 32 N 2 ff., N 160 ff. und Art. 33 N 102 ff.). Die Vertretungsmacht des kollektivzeichnungsberechtigten Präsidenten zusammen mit dem Geschäftsführer des Beklagten ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 des Organisationsreglements (Urk. 11/3 S. 16 und S. 20) und Art. 31 Abs. 4 der Geschäftsordnung (Urk. 11/2 S. 9). Dies hat zur Folge, dass die Vollmacht zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde mit Bagatellcharakter selbst dann gegeben wäre, wenn davon ausgegangen würde, es bestehe in dieser Hinsicht im Innenverhältnis eine Beschränkung der Befugnis dahingehend, dass die kollektivzeichnungsberechtigten Organe vorgängig einen Beschluss des Gesamtvorstands des Beklagten bzw. nachträglich eine Genehmigung durch diesen einzuholen hätten.

3.6. Zusammenfassend wurde der Mangel der fehlenden Vollmacht innert der mit Verfügung vom 11. November 2021 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO angesetzten Nachfrist (Urk. 14) mit der von kollektivzeichnungsberechtigten Organen des Beklagten unterzeichneten Eingabe vom 16. November 2021 geheilt (Urk. 15). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde rechtsgültig erhoben wurde.

4. Sodann rügt der Kläger, dass der Beklagte kein klares Rechtsbegehren formuliert habe (Urk. 9 S. 3 und S. 10; vgl. auch Urk. 17 S. 1). Dem Kläger ist in-

soweit beizupflichten, als aus einer Rechtsmittelschrift hervorgehen muss, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Dabei genügt es, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was in der Sache verlangt wird. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und E. 6.4 m.H.). Zwar hat der Beklagte in der vorliegenden Beschwerde keine konkreten Anträge gestellt. Indessen kann aufgrund der ausdrücklichen Anfechtung des Kostenentscheids und dem Vorbringen des Beklagten, dass nicht er, sondern der Kläger für die Einleitung und Abschreibung des Verfahrens verantwortlich sei (Urk. 3 bzw. 15 S. 1 f.), darauf geschlossen werden, dass der Beklagte sinngemäss die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 3 der vorinstanzlichen Verfügung und die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kläger beantragt, während die Kostenhöhe gemäss Dispositiv Ziff. 2 nicht beanstandet wird und somit unangefochten blieb. Den Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeantwort ist denn auch zu entnehmen, dass er das Thema des Beschwerdeverfahrens zutreffend erkannte (Urk. 9 S. 3 ff.).

5.1. Das Gericht verteilt die Prozesskosten nach Ermessen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 242 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Für die Kostenverlegung ist je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7297; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 8 m.H.; BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 242 N 19 m.H.; BGer 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016, E. 2.2 m.H.).

5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei einer Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit die Parteien vor dem Entscheid über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen anzuhören (BGE 142 III 284 = Pra 106 [2017] Nr. 72, E. 4.2 m. H.). Seine gegenteilige Rechtsauffassung (Urk. 9 S. 5) stützt der Kläger im Wesentlichen auf ein sowohl gegenüber der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren angeführtes Urteil der beschliessenden Kammer (Urk. 2 = Urk. 5/2 S. 2; Urk. 9 S. 10 und Urk. 17 S. 1). In jenem Fall wurde ein Schlichtungsverfahren betreffend eines Auskunftsbegehrens nach Art. 8 DSG vom Friedensrichteramt gestützt auf eine Eingabe der klagenden Partei und ohne vorgängige Anhörung der beklagten Partei zufolge Gegenstandslosigkeit und unter Kostenauflage an die beklagte Partei abgeschrieben. Die von der beklagten Partei dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (OGer RU170056-O vom 15. Januar 2018). Indessen waren in jenem Verfahren beide Parteien bereits zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden und die beklagte Partei kam dem Auskunftsbegehren der klagenden Partei gemäss Art. 8 DSG in Kenntnis der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nach, wobei die Erfüllung des Auskunftsbegehrens nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens seitens der beklagten Partei im Beschwerdeverfahren unbestritten war (OGer RU170056-O vom 15. Januar 2018, Erw. 1.1, Erw. 2.1 ff.). Demgegenüber ist vorliegend umstritten, ob der Beklagte dem Auskunftsbegehren des Klägers erst nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens im Sinne von Art. 8 Abs. 2 DSG vollständig nachgekommen ist (Urk. 3 bzw. 15 S. 1 f.; Urk. 9 S. 3 ff. und Urk. 17 S. 1). Auch schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Eingangsanzeige / Verfügung vom 16. August 2021 gestützt auf die Angaben des Klägers ab (Urk. 4), wobei der Beklagte unbestrittenermassen keine Kenntnis von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens hatte (Urk. 3 bzw. 15 S. 2; Urk. 9 S. 4 f.). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall in wesentlichen Punkten vom vorstehend zitierten Entscheid der beschliessenden Kammer. Nachdem die Vorinstanz es vorliegend vor der Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit sowohl unterlassen hat, den Beklagten über die Verfahrenseinleitung in Kenntnis zu setzen als auch diesen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen anzuhören, erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten mit Blick auf die vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung als begründet.

5.3. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann trotz der formellen Natur des Gehörsanspruchs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). Vorliegend fällt eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Betracht, da die beschliessende Kammer mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts lediglich über eine beschränkte Kognition verfügt (Art. 320 lit. b ZPO) und im Beschwerdeverfahren ein umfassendes Novenverbot gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Als unzutreffend erweist sich daher das Vorbringen des Klägers, der Beklagte könne mit der Anfechtung des Kostenentscheids seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrnehmen (Urk. 9 S. 5). Aufgrund des Novenverbots können die Vorbringen der Parteien, insoweit diese die Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren einschliesslich der Frage der Zuständigkeit der Vorinstanz betreffen (Urk. 3 bzw. Urk. 15 S. 2 ff.; Urk. 9 S. 3 ff.; Urk. 17 S. 1), im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Demzufolge ist der angefochtene Kostenentscheid (Dispositiv Ziff. 3 der vorinstanzlichen Verfügung) aufzuheben und die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten vor einem Entscheid über die Kostenverteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

6.1. In Anwendung von § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.00 festzusetzen.

6.2. Bei Rückweisungsentscheiden steht es im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, ob sie die Kostenverteilung vornimmt (BGer 5A_517/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 3). Aufgrund der mit der Beschwerde behandelten Vorfragen (Erw. 3 und Erw. 4), des Umstands, dass die Hauptsache (Auskunftsersuchen gemäss Art. 8 DSG) bereits erledigt ist und bei Gegenstandslosigkeit eine ermessensweise Verteilung der Prozesskosten erfolgt (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) und des weiteren Umstands, dass es sich bei der Vorinstanz um die kommunale Schlichtungsbehörde handelt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens entsprechend dem Ausgang desselben zu verteilen. Bei Rückweisungsentscheiden gilt grundsätzlich die beschwerdeführende Partei, hier der Beklagte, als obsiegend. Der Kläger beantragt in erster Linie die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 10), womit er sich mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat. Daher sind die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren dem Kläger als unterliegender Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen (BGE 139 III 475 E. 2.3; BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 3.1). Die Kosten sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.00 zu verrechnen (Urk. 7) und der Kläger ist zu verpflichten, dem Beklagten den Betrag von Fr. 200.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

6.3. Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten mangels Antrags (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung des Friedensrichteramtes Erlenbach ZH vom 16. August 2021 (Geschäfts-Nr. GV.2021.00016 / SB.2021.00014) aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten den Betrag von Fr. 200.00 zu ersetzen.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 65.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Lampel

versandt am: st