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Entscheid

RU210081

Forderung (Kostenfolge)

18. Januar 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210081-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 18. Januar 2022...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210081-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 18. Januar 2022

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung (Kostenfolge)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Bassersdorf vom 10. September 2021 (GV.2020.00017 / SB.2021.00022)

Erwägungen:

1.

a) Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Bassersdorf folgendes Begehren (Urk. 4 S. 2):

Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von Fr. 10'697.30 inklusive Spesen und Gebühren zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei.

Mit Eingabe vom 7. September 2021 zog C._____ im Namen der Klägerin per E-Mail an das Friedensrichteramt Bassersdorf die Betreibung zurück (Urk. 12). Der Friedensrichter nahm diese Eingabe als Klagerückzug entgegen und schrieb in der Folge mit Verfügung vom 10. September 2021 das Verfahren als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt ab. Er setzte dabei die Gerichtsgebühr auf Fr. 425.– fest und auferlegte diese der Klägerin (Urk. 14 S. 1 = Urk. 17 S. 1).

b) Innert Frist erhob die Klägerin mit Eingabe vom 14. September 2021 (am 20. September 2021 der Post übergeben) Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. September 2021 mit dem (sinngemässen) Antrag, Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben; die Kosten des Schlichtungsverfahren seien dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) aufzuerlegen. Sie führte dazu in der Beschwerdeschrift aus, dass die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen seien, da sie sich bereits dazu entschieden habe, die Klage zurückzuziehen und ihre Forderung vollumfänglich abzuschreiben (Urk. 16)

c) Die Akten des Friedensrichteramtes Bassersdorf wurden beigezogen (Urk. 1-15).

2. Gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens der klagenden Partei auferlegt, wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht. Wie die Klägerin in der von ihrem Geschäftsführer mit Einzelunterschrift unterzeichneten Beschwerdeschrift vom 14. September 2021 anerkannte, zog sie ihre Klage zurück (Urk. 16). Zudem liegt keine Vereinbarung der Parteien vor, gemäss welcher die Kosten des Schlichtungsverfahrens durch den Beklagten zu tragen wären (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Der Friedensrichter hat demnach die Kosten Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO entsprechend zu Recht der Klägerin auferlegt. Unangefochten blieb sodann die vom Friedensrichter festgelegte Höhe der Kosten des Schlichtungsverfahrens, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

2. Gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens der klagenden Partei auferlegt, wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht. Wie die Klägerin in der von ihrem Geschäftsführer mit Einzelunterschrift unterzeichneten Beschwerdeschrift vom 14. September 2021 anerkannte, zog sie ihre Klage zurück (Urk. 16). Zudem liegt keine Vereinbarung der Parteien vor, gemäss welcher die Kosten des Schlichtungsverfahrens durch den Beklagten zu tragen wären (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Der Friedensrichter hat demnach die Kosten Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO entsprechend zu Recht der Klägerin auferlegt. Unangefochten blieb sodann die vom Friedensrichter festgelegte Höhe der Kosten des Schlichtungsverfahrens, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten oder eine Stellungnahme des Friedensrichteramtes Bassersdorf einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und beim vorliegenden Streitwert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 425.– gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Urk. 16, sowie an das Friedensrichteramt Bassersdorf, je gegen Empfangsschein.

Die Akten des Friedensrichteramtes Bassersdorf gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 425.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. D. Scherrer lic. iur. A. Baumgartner

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