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Entscheid

RU210116

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

3. Januar 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210116-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 3. Januar...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210116-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 3. Januar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. November 2021 (ED210024)

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 8. Mai 2021 gelangte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte die vorprozessuale Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für drei noch anhängig zu machende Prozesse gegen B._____ AG, C._____ sowie D._____ AG und E._____. Nach Durchführung eines Verfahrens wies die Vorinstanz das Gesuch mit Urteil vom 26. November 2021 ab (act. 14 = act. 18 = act. 21; nachfolgend zitiert als act. 18).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2021, hierorts am 13. Dezember 2021 eingegangen, innert Frist (vgl. act. 15) Beschwerde bei der Kammer (act. 19).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2021, hierorts am 13. Dezember 2021 eingegangen, innert Frist (vgl. act. 15) Beschwerde bei der Kammer (act. 19).

1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-16). Die Sache ist spruchreif.

2.1. Wird die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

2.2. Der Beschwerdeführer merkt in seiner Eingabe an die Kammer vom 4. Dezember 2021 lediglich an, er lege fristgerecht Beschwerde ein, "Posteingang 1.12.2021", und "Original Urkunde kommt postalisch aus F._____." (act. 19). Den angefochtenen Entscheid reichte er denn auch im Original nach (vgl. act. 21). Allenfalls könnte angenommen werden, der Beschwerdeführer beantrage damit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die vor der Vorinstanz beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, womit ein hinreichender Antrag im oben dargelegten Sinn vorläge. Den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers aber selbst angesichts dessen, dass er Laie ist, in keiner Art und Weise, äussert er sich doch überhaupt nicht zu den Erwägungen der Vorinstanz und legt mit keinem Wort dar, weshalb diese unrichtig sein sollten. Damit ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten.

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist zufolge des Unterliegens des Beschwerdeführers und mangels entsprechenden Antrages ebenfalls keine zuzusprechen.

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 340'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am: 4. Januar 2022