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Entscheid

RU210120

Forderung

26. Januar 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU210120-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 26. Janu...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210120-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 26. Januar 2022

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, vom 22. Dezember 2021 (GV.2021.00230 / SB.2021.00300)

Erwägungen:

1.1

Die C._____ AG machte gegenüber der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Forderungen aus einem Vertragsverhältnis geltend, über deren genaue Höhe sich die Vertragsparteien uneinig waren. Die C._____ AG zedierte in der Folge eine von ihr geltend gemachte Forderung von Fr. 48'314.15 zuzüglich Zinsen und Nebenforderungen an die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), welche in der Folge eine Betreibung und – nachdem die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben hatte – am 27. September 2021 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10 (nachfolgend: Friedensrichteramt) einleitete (vgl. act. 1). Das Schlichtungsverfahren wurde nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung am 28. Oktober 2021 bis Ende November 2021 sistiert, damit die Parteien "offene Fragen" klären konnten (act. 9). Mit E-Mail vom 21. Dezember 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Friedensrichteramt mit, die Beschwerdeführerin habe sich mit der C._____ AG einigen können und es sei eine Direktzahlung an die C._____ AG geflossen. Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Friedensrichteramt um "Erledigung durch Zahlung" unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (act. 10). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren als durch Klageanerkennung erledigt ab und auferlegte die Kosten von Fr. 520.– für das Schlichtungsverfahren der Beschwerdeführerin (act. 12 = act. 14 = act. 16).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Dezember 2021 ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel, welches sich einerseits gegen die Abschreibung zufolge Klageanerkennung, andererseits gegen die Auferlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens an sie richtet (act. 15). Mit Schreiben vom 15. Januar 2022 zog die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel zurück (act. 18).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Dezember 2021 ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel, welches sich einerseits gegen die Abschreibung zufolge Klageanerkennung, andererseits gegen die Auferlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens an sie richtet (act. 15). Mit Schreiben vom 15. Januar 2022 zog die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel zurück (act. 18).

2. Gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO ist das Verfahren entsprechend abzuschreiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob das Rechtsmittel nur als Beschwerde entgegenzunehmen war.

3. Der Rückzug des Rechtsmittels durch die Beschwerdeführerin erfolgte, weil sich die C._____ AG bereit erklärte, die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen (vgl. act. 18 und act. 19). Da sich in den Akten des Schlichtungsverfahrens zudem tatsächlich keine Klageanerkennung findet und im Übrigen der Beschwerdeführerin vom Friedensrichteramt auch das rechtliche Gehör zur Abschreibung des Verfahrens und zur Kostenauflage nicht gewährt worden war, sind für das Rechtsmittelverfahren umständehalber keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine zuzusprechen (vgl. OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a).

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 15 und 18, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise

6 + 10, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 48'314.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

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