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Entscheid

RU220001

Forderung

16. März 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 16. Mä...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 16. März 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Stiftung, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____ Immobilien AG

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. März 2021 (MO200228)

Erwägungen:

1.1. Am 10. Januar 2022 reichte der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Obergericht eine nicht unterzeichnete "Beschwerde" ein, mit welcher er "Einsprache gegen das Urteil vom Gericht Meilen" und die "Forderung" der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erhebt. Er legte der Eingabe ein Urteil der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. März 2021 bei, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'195.60 zu bezahlen (act. 24). In seiner Beschwerdeschrift nimmt er Bezug auf diesen Entscheid und legt dar, inwiefern das "Gericht Dietikon" seiner Ansicht nach, die Forderung der Gegenseite falsch berechnet haben soll (vgl. act. 23). Der Fall wurde der II. Zivilkammer des Obergerichts zur Bearbeitung zugeteilt.

1.1. Am 10. Januar 2022 reichte der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Obergericht eine nicht unterzeichnete "Beschwerde" ein, mit welcher er "Einsprache gegen das Urteil vom Gericht Meilen" und die "Forderung" der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erhebt. Er legte der Eingabe ein Urteil der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. März 2021 bei, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'195.60 zu bezahlen (act. 24). In seiner Beschwerdeschrift nimmt er Bezug auf diesen Entscheid und legt dar, inwiefern das "Gericht Dietikon" seiner Ansicht nach, die Forderung der Gegenseite falsch berechnet haben soll (vgl. act. 23). Der Fall wurde der II. Zivilkammer des Obergerichts zur Bearbeitung zugeteilt.

1.2. Am 12. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer erneut die identische Beschwerde beim Obergericht ein, legte dieses Mal indes ein Rechtsöffnungsurteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. Dezember 2021 bei, weshalb der Fall der I. Zivilkammer des Obergerichts zugeteilt wurde, welche die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Einwände gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtes Meilen prüfte (vgl. RT220006).

1.3. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe auch gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. März 2021 richten wollte, ist was folgt festzuhalten:

2.1. Nach dem Eingang einer Klage bzw. eines Rechtsmittels hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 60 ZPO). Zu diesen Voraussetzungen gehört die Wahrung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (vgl. etwa: BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 22). Deren unbenützter Ablauf führt zum Untergang des Anspruchs auf Beurteilung der Streitsache durch die Rechtsmittelinstanz. Die Beschwerdefrist ist dann, wenn der Beschwerdeschriftsatz dem Gericht – wie vorliegendenfalls – in Papierform eingereicht wird (vgl. Art. 130 Abs. 1 ZPO), laut den Grundsätzen des Art. 143 Abs. 1 ZPO gewahrt, wenn er am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist.

2.2. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide – wie der vorliegende (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) – sind mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt – wie von der Vorinstanz angegeben – zehn Tage (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO).

2.3. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer in begründeter Form am 23. April 2021 zugestellt (act. 20/2). Damit lief die Beschwerdefrist am 25. Mai 2021 ab. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2022 (Datum Poststempel) ist damit offensichtlich verspätet. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund kann auch darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen, seine Eingabe zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 ZPO).

3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'195.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

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