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Entscheid

RU220003

Erbteilung (Sistierung)

17. Mai 2022Deutsch12 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220003-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RU220007-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Me...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220003-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RU220007-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli

Beschluss vom 17. Mai 2022

in Sachen

A._____, Beklagte 1, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, Klägerinnen, Erst- und Zweitbeschwerdegegnerinnen

1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

sowie

4. E._____, Beklagter 2, Erstbeschwerdegegner und Zweitbeschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____

betreffend Erbteilung (Sistierung)

Beschwerden gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Illnau-Effretikon vom 27. Dezember 2021 (GV.2019.00054)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1. Die Beklagte 1, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin (fortan Beklagte 1) reichte am 11. November 2019 beim Friedensrichteramt Illnau-Effretikon (Vorinstanz) ein Schlichtungsbegehren betreffend den Nachlass des am tt.mm.2018 in F._____ verstorbenen G._____ ein (Urk. 5/3), welches vor Vorinstanz unter der Geschäftsnummer GV.2019.00052 geführt wird. Mit Eingabe vom 28. November 2019 machten die Klägerinnen, Erst- und Zweitbeschwerdegegnerinnen (fortan Klägerinnen) ihrerseits in derselben Angelegenheit bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch anhängig (Urk. 5/4 = Urk. 7/1), welches vor Vorinstanz unter der Geschäftsnummer GV.2019.00054 geführt wird. Beide Schlichtungsverfahren wurden jeweils auf übereinstimmendes Ersuchen der Parteien sistiert (Urk. 7/4-8). Das vorletzte Mal verfügte die Vorinstanz die antragsgemässe Sistierung bis zum 31. Dezember 2021 (Urk. 7/9-10). Am 24. Dezember 2021 reichten die Klägerinnen ein weiteres Sistierungsgesuch ein (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 sistierte die Vorinstanz das Verfahren GV.2019.00054 "bis zum rechtskräftigen Abschluss (entweder durch aussergerichtlichen Vergleich oder Urteil) des Verfahrens GV.2019.00052" (Urk. 7/12 = Urk. 2).

1.2. Hiergegen erhob die Beklagte 1 mit Eingabe vom 7. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2 f.):

" 1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Friedensrichteramts Illnau-Effretikon vom 27. Dezember 2021 im Schlich-tungsverfahren GV.2019.00054 aufzuheben, und es sei das Friedensrichteramt Illnau-Effretikon anzuhalten, das erwähnte Schlichtungsverfahren fortzusetzen.

2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Friedensrichteramts Illnau-Effretikon vom 27. Dezember 2021 im Schlichtungsverfahren GV.2019.00054 aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das Friedensrichteramt Illnau-Effretikon zurückzuweisen, wobei der Beschwerdeführerin vorgängig zum Entscheid des Friedensrichteramts Illnau-Effretikon mit Bezug auf den Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerinnen 1-3 vom 24. Dezember 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sei.

3. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen 1-3, eventualiter des Friedensrichteramts

Illnau-Effretikon bzw. zulasten der Staatskasse, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von (derzeit)

7.7 %."

Die Beschwerde wurde unter der vorliegenden Geschäftsnummer RU220003 angelegt. Der Beklagte 2, Erstbeschwerdegegner und Zweitbeschwerdeführer (fortan Beklagter 2) hat gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2021 mit Eingabe vom 10. Januar 2022 ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 15/1). Diese Beschwerde wurde unter der Geschäftsnummer RU220007 angelegt. Der Beklagte 2 stellte die folgenden Anträge (Urk. 15/1 S. 2):

" 1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Friedensrichteramts Illnau-Effretikon vom 27. Dezember 2021 im Schlich-tungsverfahren GV.2019.00054 aufzuheben, und es sei das Friedensrichteramt Illnau-Effretikon anzuhalten, das erwähnte Schlichtungsverfahren fortzusetzen.

2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Friedensrichteramts Illnau-Effretikon vom 27. Dezember 2021 im Schlichtungsverfahren GV.2019.00054 aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das Friedensrichteramt Illnau-Effretikon zurückzuweisen, wobei der Beschwerdeführerin vorgängig zum Entscheid des Friedensrichteramts Illnau-Effretikon mit Bezug auf den Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerinnen 1-3 vom 24. Dezember 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sei. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen 1-3, eventualiter des Friedensrichteramts Illnau-Effretikon bzw. zulasten der Staatskasse, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von (derzeit) 7.7 %."

1.3. Mit Verfügungen vom 2. Februar 2022 wurde der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten je ein Vorschuss von Fr. 900.– auferlegt (Urk. 8; Urk. 15/8), welcher jeweils rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 9; Urk. 15/9). Anschliessend wurde mit Verfügungen vom 18. März 2022 den jeweiligen Gegenparteien Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 12; Urk. 15/10). Sowohl die Beklagte 1 als auch der Beklagte 2 erstatteten fristgerecht ihre jeweilige Beschwerdeantwort (Urk. 13; Urk. 15/11). Darin beantragen beide, die Beschwerde des andern unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerinnen, eventualiter der Staatskasse, vollständig gutzuheissen (Urk. 13 S. 3; Urk. 15/11 S. 2). Die Klägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 19. April 2022 wurden die Beschwerdeverfahren RU220003 und RU220007 vereinigt und die Beschwerdeantwortschriften den jeweiligen Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-12). Weitere Eingaben oder prozessuale Anordnungen sind nicht erfolgt.

Erwägungen

2.

2.1. Gegen einen Entscheid, mit dem das Verfahren sistiert wird, ist die Beschwerde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 ZPO; vgl. ZK ZPO-Staehelin, Art. 126 N 8; Jenny/Jenny, OFK ZPO, ZPO 126 N 10; BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 17a; CR CPC-Haldy, Art. 126 N 9). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.

2.1. Gegen einen Entscheid, mit dem das Verfahren sistiert wird, ist die Beschwerde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 ZPO; vgl. ZK ZPO-Staehelin, Art. 126 N 8; Jenny/Jenny, OFK ZPO, ZPO 126 N 10; BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 17a; CR CPC-Haldy, Art. 126 N 9). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.

2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat das Schlichtungsverfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens GV.2019.00052, welches ebenfalls vor der Vorinstanz hängig sei, sistiert (Urk. 7/12 Dispositiv-Ziffer 1). Das Verfahren GV.2019.00052 habe unter anderem die gerichtliche Nachlassteilung zum Inhalt und müsse deshalb vor dem vorliegenden Verfahren behandelt und durchgeführt werden (Urk. 7/12 S. 1).

3.2. Die Beklagte 1 und der Beklagte 2 machen im Beschwerdeverfahren zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe das Verfahren sistiert, ohne ihnen zu dieser Frage vorgängig das rechtliche Gehör gewährt zu haben (Urk. 1 Rz. 16; Urk. 15/1 Rz. 19). Weiter begründe die Vorinstanz die Sistierung einzig mit dem allgemeinen Hinweis auf deren angebliche Zweckmässigkeit. Inwiefern die Sistierung im konkreten Fall zweckmässig sein solle, begründe die Vorinstanz hingegen mit keinem Wort. Es sei anhand dieser äusserst knappen Formulierungen kaum möglich festzustellen, von welchen Grundsätzen und rechtlichen Überlegungen sich die Vorinstanz habe leiten lassen. Dem Entscheid könne auch nicht entnommen werden, wieso das Verfahren der Klägerinnen sistiert und dasjenige der Beklagten 1 (GV.2019.00052) weitergeführt werden solle. Das sei prozessökonomisch und hinsichtlich des Prozessstoffs (Auskunftsklage, Herabsetzung, Erbteilung) materiell ein vollkommener Unsinn und damit willkürlich. Prozessökonomisch seien alle diesbezüglichen Fragen letztlich in einem Verfahren zu behandeln (Urk. 1 Rz. 20; Urk. 15/1 Rz. 23). Als Folge der Aufhebung der Sistierung sei das Schlichtungsverfahren GV.2019.00054 fortzusetzen (Urk. 1 Rz. 21; Urk. 15/1 Rz. 24).

3.3. In der Tat wurde das Verfahren durch die Vorinstanz erneut sistiert, ohne alle Parteien vorgängig anzuhören. Art. 126 Abs. 1 ZPO, der die Sistierung des Verfahrens regelt, sagt nichts zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Entscheid. Es sind demnach die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO anzuwenden, welche dem Normgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV entsprechen (BGer 4A_527/2011 vom 5. März 2012, E. 2.6, nicht publ. in: BGE 138 III 213). Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass die Parteien zur Frage der Sistierung vorgängig anzuhören sind (BGer 4A_307/2016 vom 8. November 2016, E. 2.12.4; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 126 N 20; ZK ZPO-Staehelin, Art. 126 N 4; BK ZPO-Frei, Art. 126 N 14 f.). Hintergrund ist die besondere Tragweite des Sistierungsentscheides, welcher im Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot steht und damit das verfassungsmässige Verbot der Rechtsverzögerung tangieren kann. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem (positiven) Sistierungsentscheid zumisst, zeigt sich darin, dass ausdrücklich die Beschwerdemöglichkeit eingeräumt wird (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Die Nichtgewährung der Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.4. Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem Mangel und wird aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (ZK ZPO-Sutter-Somm/ Chevalier, Art. 53 N 26). Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., Art. 53 N 27). Da die Beschwerdeinstanz in Tatfragen nicht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. Art. 320 lit. b ZPO; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5), ist eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeschlossen (vgl. Schenker, Stämfplis Handkommentar, ZPO 53 N 23). Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Eine materielle Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz verfügten Sistierung des Verfahrens kann daher unterbleiben.

4.

4.1. Bei diesem Ausgang sind die Klägerinnen als unterliegende Parteien zu betrachten und demnach kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass sie die Beschwerden nicht beantwortet und in den Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlassung bzw. Beantwortung des Rechtsmittels ihrer Kostenpflicht entziehen. Dieser Grundsatz wird lediglich dann ausnahmsweise durchbrochen und die rechtsmittelbeklagte Partei von der sie treffenden Kostenpflicht entlastet, wenn ein gravierender, von ihr nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (sog. "Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt und sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht identifiziert hat (vgl. BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 3.1; BGer 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019, E. 5.2; BGer 4D_69/2017 vom 8. März 2018, E. 6; BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Im vorliegenden Fall wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch nicht derart schwer, dass von einer krass falschen Rechtsanwendung (im Sinne einer eigentlichen Justizpanne) gesprochen werden muss und sich ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenverlegung rechtfertigen würde. Das Ausmass der vorliegenden Gehörsverletzung ist als prozessualer Fehler zu qualifizieren, welcher im Bereich des normalen Prozessrisikos der Parteien liegt. Nachdem die Klägerinnen das Sistierungsgesuch gestellt haben, haben sie den angefochtenen Entscheid zudem veranlasst.

4.2. Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 des Schlichtungsgesuchs soll festgestellt werden, dass das Gesamtgut Fr. 12'331'903.– betrage. Weiter sei gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3 bis 5 festzustellen, dass der Anteil der Klägerinnen am Gesamtgut insgesamt 11/12 betrage (Urk. 7/1 S. 3). Der Streitwert in der Hauptsache ist damit auf gerundet Fr. 11'304'244.– festzusetzen. Angesichts dessen, dass im vereinigten Beschwerdeverfahren über zwei selbständige, jedoch weitgehend identische Beschwerden zu entscheiden war, ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten sind je zur Hälfte (Fr. 600.–) aus den jeweiligen Kostenvorschüssen der Beklagten 1 und des Beklagten 2 zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerinnen sind unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Beklagten 1 und dem Beklagtem 2 die geleisteten Vorschüsse im Umfang von je Fr. 600.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

4.3. Aufgrund des Streitwerts beläuft sich die ordentliche Parteientschädigung gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV auf rund Fr. 113'000.–. Diese ist in Anwendung von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1 lit. b und § 13 Abs. 4 AnwGebV erheblich zu reduzieren. Entsprechend sind die Klägerinnen antragsgemäss unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 3'231.– (Fr. 3'000.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

1. Die Verfügung des Friedensrichteramtes Illnau-Effretikon vom 27. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägerinnen auferlegt und je zur Hälfte (Fr. 600.–) mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Klägerinnen werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 die geleisteten Vorschüsse im Umfang von je Fr. 600.– zu ersetzen.

4. Die Klägerinnen werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 je eine Parteientschädigung von Fr. 3'231.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Meli

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