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Entscheid

RU220008

Forderung

21. Juni 2022Deutsch9 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220008-O Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220008-O

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 21. Juni 2022

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

B._____ Zürich GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise

7 + 8, vom 19. November 2021 (GV.2021.00302 / SB.2021.00307)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1. Die B._____ Zürich GmbH (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) leitete mit Gesuch vom 18. Oktober 2021 beim Friedensrichteramt Kreise 7 + 8 der Stadt Zürich ein Schlichtungsverfahren für eine Forderung von Fr. 870.-- nebst Zins und Kosten gegen A._____ (Beklagte und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) ein (act. 1). Nachdem die Beschwerdeführerin der auf den 18. November 2021 angesetzten Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war und die Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Entscheid durch die Schlichtungsbehörde gestellt hatte (act. 6), erliess die Friedensrichterin folgendes Urteil vom 19. November 2021 (act. 12 = act. 17):

"1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 870.00 nebst 5% Zins seit 01.11.2020 und CHF 40.00 Mahngebühr, nebst CHF 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen.

In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 14.12.2020) wird der Rechtsvorschlag vollumfänglich aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 240.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt.

4. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei eine Prozessentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

5./6. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung]"

1.2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellt folgende Anträge (act. 18):

"1. Das Urteil des Friedensrichteramts Kreise 7 + 8 vom 19. November 2021 sei aufzuheben.

2. Auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Der der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Januar 2022 auferlegte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 22-24). Mit Verfügung 13. Mai 2022 wurde der Beschwerdegegnerin sodann Frist angesetzt, um die Beschwerde hinsichtlich der Hauptantrages gemäss Ziffer 2 (Nichteintreten mangels Zuständigkeit) zu beantworten (act. 25-26). Eine Beschwerdeantwort wurde bis heute nicht eingereicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

2.

2.1

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 17. Januar 2022 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 17. Januar 2022 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1. Die Vorinstanz erachtete sich für den Entscheid in der vorliegenden Sache als sachlich und örtlich zuständig und trat auf die Klage der Beschwerdegegnerin ein. Zur Begründung führte sie an, der Streitwert übersteige Fr. 2'000.-- nicht und die Beschwerdegegnerin habe einen Antrag auf Entscheid durch die Schlich-tungsbehörde gestellt. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus dem Wohnsitz der klagenden Partei. Jede politische Gemeinde habe mindestens eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter. Die Stadt Zürich habe aus administrativen Gründen sechs Friedensrichterämter, die für ein und dieselbe Gemeinde zuständig seien (act. 17 S. 3).

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz hätte auf Grund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. Art. 10 lit. a ZPO lege fest, dass für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig sei. Die Beschwerdeführerin habe ihren Wohnsitz wie im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin ihren Sitz im Kreis … der Stadt Zürich. Gebe man die Adressen auf der Website der Stadt Zürich ein, stehe, dass für die ausgewählten Adressen ausschliesslich das Friedensrichteramt Kreis … und … zuständig sei (act. 18 S. 6-7).

3.3. Die Schlichtungsbehörde hat im Entscheidverfahren (vgl. Art. 212 ZPO) die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen und gegebenenfalls einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Art. 59 und Art. 60 ZPO; im Gegensatz zum Schlichtungsverfahren vgl. OGer ZH RU100024 vom 26. Oktober 2011). Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit von Amtes wegen setzt voraus, dass ein zwingender Gerichtsstand besteht, die beklagte Partei die Einrede der Unzuständigkeit erhoben hat oder sich die beklagte Partei nicht durch Äusserung zur Sache eingelassen hat. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz nicht geäussert (vgl. act. 7). Dementsprechend prüfte die Vorinstanz zu Recht ihre örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen.

3.4. Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO statuiert, dass für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Für die vorliegende Klage gegen die Beschwerdeführerin ist demnach die Schlichtungsbehörde an ihrem Wohnsitz in der Stadt Zürich örtlich zuständig. Gemäss § 57 GOG ist im Kanton Zürich die Friedensrichterin oder der Friedensrichter Schlichtungsbehörde gemäss ZPO, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. dazu § 58 ff. und § 63 ff. GOG). Dabei hat jede politische Gemeinde mindestens eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter (§ 53 Abs. 1 GOG). In der Stadt Zürich werden die Friedensrichterkreise aus den Stadtkreisen gebildet, wobei ein Friedensrichterkreis mehrere Stadtkreise umfassen kann (Art. 6 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich). Da die verschiedenen Friedensrichterämter in derselben politischen Gemeinde bestehen, kommt es für die Frage der Rechtzeitigkeit zwar nicht darauf an, bei welchem Geschäftskreis eine Klage eingereicht wird (HAU-SER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 53 N 2 mit Hinweis auf ZR 67 Nr. 60). Die örtliche Zuständigkeit für einen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO verbleibt indes beim dem massgeblichen Stadtkreis zugeordneten Friedensrichteramt. Daraus folgt, dass für die an der C._____-strasse und mithin im Kreis … der Stadt Zürich wohnhafte Beschwerdeführerin das Friedensrichteramt Kreis … + … der Stadt Zürich örtlich zuständig ist und das Friedensrichteramt Kreis 7 + 8 der Stadt Zürich demnach im Rahmen des Entscheidverfahrens auf die Klage der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin mangels örtlicher Zuständigkeit nicht hätte eintreten dürfen.

3.5. Die Beschwerde erweist sich im Hauptantrag als begründet. Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend aufzuheben und auf die Klage der Beschwerdegegnerin ist nicht einzutreten.

4.

4.1. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten (Entscheidgebühr) und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Mit dem Nichteintretensentscheid wird die Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert in Höhe von Fr. 870.-- ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von § 2 und § 3 GebV OG auf Fr. 150.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist mangels zu entschädigender Umtriebe nicht zuzusprechen.

4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Der Umstand, dass sie sich nicht aktiv daran beteiligt hat, entlastet sie nicht von der Bezahlung einer Entschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin, zumal kein gravierender Verfahrensfehler der Vorinstanz (Justizpanne) vorliegt (vgl. BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E.2.2.4.; BGer 5A_845/2016 vom 2. März 2018 E. 3.2.; BGE 123 V 156 E. 3.c; OGer ZH LF190010 vom 21. Juni 2019). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2, § 3 und § 12 GebV OG auf Fr. 250.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (vgl. act. 24). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin diesen zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Zudem hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 200.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, also Fr. 215.--, zu entschädigen (§ 2, § 4 und § 13 AnwGebV).

1. In Gutheissung der Beschwerde vom 17. Januar 2022 wird das Urteil des Friedensrichteramtes Kreis 7 + 8 der Stadt Zürich vom 19. November 2021 aufgehoben.

2. Auf die Klage der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2021 wird nicht eingetreten.

3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden auf Fr. 150.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt, der Beschwerdegegnerin auferlegt und aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 250.-zu ersetzen.

6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 215.-- (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreis 7 + 8, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 870.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am: 23. Juni 2022