RU220010
Feststellung
21. Februar 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 21. Februar 2022 in Sa...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Urteil vom 21. Februar 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Feststellung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Mönchaltorf vom 6. Januar 2022 (GV.2020.00009)
Erwägungen:
1.1
Bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) handelt es sich um eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 Abs. 1 OR mit Sitz in C._____ (Urk. 4/2/1 [Statuten vom 1. Juli 1988]; vgl. auch HR-Eintrag [www.zefix.ch]). Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) nach wie vor Mitglied der Beklagten ist oder nicht.
1.2
Mit Eingabe vom 26. November 2020 machte der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage gegen die Beklagte mit folgendem Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1 S. 2):
" 1. Es sei festzustellen, dass der Kläger Mitglied der B._____ ist.
2.
Es sei festzustellen, dass anderweitige Beschlüsse der Generalversammlung oder der Verwaltung nichtig sind.
3.
Es sei festzustellen, dass ein allfälliger Ausschluss des Klägers ungültig ist."
1.3. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf das Schlich-tungsgesuch nicht ein (Urk. 5). Dieser Entscheid wurde mit Beschluss der Kammer vom 6. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Schlich-tungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 9 S. 7 f.). Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhob die Beklagte die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit (Urk. 13). Mit Verfügung vom 30. November 2021 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Stellungnahme zur Einrede der Beklagten sowie zur Bezifferung des Streitwerts an (Urk. 17). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 nahm der Kläger Stellung zur Einrede der Beklagten und bezifferte den Streitwert der Klage auf Fr. 60'000.– (Urk. 18). Nachdem die Beklagte mit E-Mail vom 22. Dezember 2021 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte (Urk. 21), verfügte die Vorinstanz am 6. Januar 2022 wie folgt (Urk. 22 S. 2 = Urk. 26 S. 2):
1.3. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf das Schlich-tungsgesuch nicht ein (Urk. 5). Dieser Entscheid wurde mit Beschluss der Kammer vom 6. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Schlich-tungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 9 S. 7 f.). Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhob die Beklagte die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit (Urk. 13). Mit Verfügung vom 30. November 2021 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Stellungnahme zur Einrede der Beklagten sowie zur Bezifferung des Streitwerts an (Urk. 17). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 nahm der Kläger Stellung zur Einrede der Beklagten und bezifferte den Streitwert der Klage auf Fr. 60'000.– (Urk. 18). Nachdem die Beklagte mit E-Mail vom 22. Dezember 2021 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte (Urk. 21), verfügte die Vorinstanz am 6. Januar 2022 wie folgt (Urk. 22 S. 2 = Urk. 26 S. 2):
1. Auf das Schlichtungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 450.00 werden der klagenden Partei auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. (Schriftliche Mitteilung)
5. (Rechtsmittelbelehrung)
1.4. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. Januar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 2):
" 1. Es sei die angefochtene Verfügung des Friedensrichteramtes Mönchaltorf vom 6. Januar 2022 aufzuheben und es sei das Friedensrichteramt Mönchaltorf anzuweisen, zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zulasten des Staates."
1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es ist mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen oder Einreden erhoben worden sind. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Vorbringen des Klägers einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.). Schliesslich sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, sie erachte sich bei der eingereichten Klage und aufgrund der in diesem Zusammenhang erhobenen Einsprache der Schiedsgerichtsbarkeit in Anwendung von Art. 61 ZPO im vorliegenden Fall als nicht zuständig, weshalb auf das Schlichtungsgesuch nicht einzutreten sei (Urk. 26 S. 1 f.).
4. Der Kläger rügt, die in Art. 31 der Statuten der Beklagten enthaltene Schiedsklausel sei im vorliegenden Streit nicht anwendbar. So betreffe die Schiedsklausel nur Streitigkeiten zwischen der Verwaltung und einzelnen Mitgliedern. Vorliegend gehe es aber nicht um einen Streit zwischen einzelnen Mitgliedern und der Verwaltung bzw. dem Vorstand, sondern um einen Streit zwischen ihm und der Genossenschaft selber über die Frage, ob er Mitglied der Beklagten sei. Abgesehen davon liege ohnehin keine gültige Schiedsklausel vor (Urk. 25 S. 2 ff.).
5. Gegenstand der Klage vom 26. November 2020 ist die zwischen den Parteien strittige Frage, ob der Kläger Mitglied der Beklagten ist oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 25 S. 2). Für die Beurteilung dieser Frage massgebend sind die Bestimmungen des Genossenschaftsrechts über den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (Art. 839 ff. OR). In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Kantone mit einem Handelsgericht dieses für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften zuständig erklären können (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO). Darunter fallen unter anderem auch Streitigkeiten um die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft (BK ZPO I-Berger, Art. 6 N 46). Der Kanton Zürich hat von der Kompetenz nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO Gebrauch gemacht und das Handelsgericht für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften im Sinn von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO zuständig erklärt, sofern deren Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt (§ 44 lit. b GOG/ZH). Käme die Schiedsklausel nicht zum Tragen, wäre demnach für die Beurteilung der vorliegenden Klage, deren Streitwert vom Kläger auf Fr. 60'000.– beziffert wurde (vgl. Urk. 18 S. 2), zwingend das Handelsgericht zuständig, zumal die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Disposition der Parteien entzogen ist (BGE 146 III 265 E. 4.3 = Pra 109/2020 Nr. 109; BGE 138 III 471 E. 3.1). Bei handelsgerichtlicher Zuständigkeit entfällt das Schlichtungsverfahren (Art. 198 Abs. 1 lit. f ZPO) und ist überdies die Durchführung eines freiwilligen förmlichen Vermittlungsverfahrens unzulässig. Wird die Klage – wie vorliegend – trotz Vorliegens eines Ausnahmegrundes nach Art. 198 ZPO dennoch bei der Schlichtungsbehörde eingereicht, liegt ein Fall von (offensichtlicher) sachlicher Unzuständigkeit vor und ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu verweigern bzw. ein Nichteintretensentscheid zu erlassen (OGer BE ZK 13 114+139 vom 26. März 2013, E. III/2, in: CAN online 2013 Nr. 25; HGer ZH HG120224 vom 25. März 2013, E. 2.3; HGer ZH HG120017 vom 18. Januar 2013, E. 2.4.2, in: ZR 112/2013 Nr. 18; BSK ZPO-Infanger, Art. 197/198 N 12; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, Art. 198 N 1; Egli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 198 N 18; OFK ZPO-Möhler, Art. 198 N 3; PC CPC-Aeschlimann-Disler/Heinzmann, Art. 197/198 N 19; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 20 N 6; a.A. Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, S. 93 N 160 ff., und BK ZPO II-Peter, Art. 198 N 2; zur Befugnis der Schlichtungsbehörde, bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid zu erlassen: BGE 146 III 47 E. 4.2 und E. 4.3). Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch des Klägers vom 26. November 2020 nicht eintrat, wobei Gültigkeit und Anwendbarkeit der Schiedsklausel offen gelassen werden können. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Dr. D. Scherrer lic. iur. M. Hochuli
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