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Entscheid

RU220012

Arbeitsrechtliche Forderung

23. Mai 2022Deutsch9 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220012-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 23. Mai 2022 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220012-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 23. Mai 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Uster vom 14. Dezember 2021 (GV.2021.00096 / SB.2021.00106)

Erwägungen:

1.

a) Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Uster das folgende Begehren (Urk. 1):

Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei Fr. 678.33 nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2021 zu bezahlen. Zudem sei ein korrektes Arbeitszeugnis auszustellen und eine Lohnentschädigung für sechs Monate wegen vorzeitigen Vertragsbruchs zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei.

Mit Vorladung vom 12. Oktober 2021 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 9. November 2021 um 15.00 Uhr vorgeladen. Die Parteien wurden dabei aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich vor der Schlich-tungsbehörde zu erscheinen, wobei juristische Personen eine leitende Person zu entsenden hätten, welche über die Streitsache orientiert und zu Prozesshandlungen (Rückzug, Anerkennung, Vergleich) schriftlich ermächtigt sei (unter Hinweis auf Art. 204 Abs. 1 ZPO). Bleibe die klagende Partei persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, gelte das Schlichtungsgesuch als gegenstandslos abgeschrieben (unter Hinweis auf Art. 206 Abs. 1 ZPO; Urk. 2). Mit Verschiebungsanzeige vom 19. Oktober 2021 zeigte Friedensrichter C._____ den Parteien an, dass infolge Terminkollision des Friedensrichters die Verhandlung auf Dienstag, 30. November 2021, 15.00 Uhr, verschoben werde (Urk. 5). Mit Schreiben vom 1. November 2021 bestätigte die Klägerin dem Friedensrichter die Kenntnisnahme des neuen Verhandlungstermins (Urk. 8). Mit Verschiebungsanzeige vom 29. November 2021 informierte der neue Friedensrichter D._____ die Parteien darüber, dass die Verhandlung vom 30. November 2021 auf Montag, 13. Dezember 2021, 10.30 Uhr, verschoben werde (Urk. 9). Diese Verschiebungsanzeige liess er der Klägerin am 29. November 2021 um 10.10 Uhr vorab per E-Mail zukommen (Urk. 10). Mit E-Mail vom 30. November 2021, 13.39 Uhr, erkundigte sich die Klägerin bei Friedensrichter D._____, aus welchem Grund die Verhandlung so kurzfristig verschoben worden sei. Sie machte sodann geltend, dass sie am 13. Dezember 2021 um 10.30 Uhr an der Verhandlung nicht werde teilnehmen können, da sie um 11 Uhr bereits anderweitig verplant sei. In der gleichen E-Mail fragte sie bei Friedensrichter D._____ an, ob dieser Termin auf den Nachmittag verschoben werden könnte (Urk. 11). Friedensrichter D._____ antwortete der Klägerin mit E-Mail vom 30. November 2021, 15.04 Uhr, dass der Termin vom 30. November 2021 von Amtes wegen habe verschoben werden müssen. Um den Termin vom 13. Dezember 2021 verschieben zu können, müssten aus gesetzlicher Sicht hinreichende Gründe vorliegen. Sofern die Klägerin ihm genauere Angaben zu ihrem Termin vom 13. Dezember 2021 mitteile, könne er gerne prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Terminverschiebung erfüllt seien (Urk. 12). Die Klägerin meldete sich in der Folge nicht mehr. Zur Schlichtungsverhandlung vom 13. Dezember 2021 erschien einzig E._____ für die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte). Die Klägerin blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (Urk. 14). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 schrieb der Friedensrichter in der Folge das Verfahren als gegenstandslos ab, da die Klägerin zur Schlichtungsverhandlung vom 13. Dezember 2021 unentschuldigt nicht erschienen sei, obwohl ihr am 16. Oktober 2021 die Vorladung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen sowie am 30. November 2021 die Verschiebungsanzeige rechtzeitig zugestellt worden seien (Urk. 15).

b) Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 21. Januar 2022 innert Frist Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 1):

" 1. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin ihre Forderung aus Arbeitsrecht im Streitwert von CHF 1'938.33.– zu bezahlen inklusive wegen vorzeitigem Vertragsbruch.

2.

Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin ein korrektes fehlerfreies Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen.

3.

Der Gemeinderichter selbst ist für sein Fehlverhalten ebenfalls mit einer Geldbusse von mindestens CHF 120.– zu büssen.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 14. 12. 2021 ist aufzuheben. Die Sache ist eventuell an die Vorinstanz zur Behandlung weiterzuleiten oder eventualiter einen neuen Entscheid aufgrund der vorliegenden Fakten zu fällen.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 14. 12. 2021 ist aufzuheben. Die Sache ist eventuell an die Vorinstanz zur Behandlung weiterzuleiten oder eventualiter einen neuen Entscheid aufgrund der vorliegenden Fakten zu fällen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."

c) Die Akten des Friedensrichteramtes Uster wurden beigezogen (Urk. 1-17).

d) Auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. Die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis der klagenden Partei infolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. Das Bundesgericht entschied im Urteil 4A_131/2013 vom 3. September 2013 (E. 2.2.2.2; bestätigt in BGer 4D_80/2017 vom 21. März 2018 und BGer 4A_198/2019 vom 7. August 2019, E. 3 m.w.H.), dass eine Abschreibungsverfügung des Friedensrichters gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO eine prozessleitende Verfügung besonderer Art darstelle, welche nach Massgabe von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO der Beschwerde unterstehe. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 erwog das Bundesgericht nunmehr, dass Abschreibungsbeschlüsse gemäss Art. 242 ZPO Endentscheide darstellten (E. 6.4). Ob das Bundesgericht hierbei auch den gesetzlich besonders geregelten Fall der Abschreibung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO miteinbezogen haben wollte, muss vorliegend nicht beurteilt werden, da der Beschwerde in materieller Hinsicht ohnehin kein Erfolg beschieden sein kann, wie die nachfolgende Erwägung aufzeigt.

3. Die Klägerin hat den Friedensrichter in ihrer E-Mail vom 30. November 2021 zwar darauf hingewiesen, dass es ihr am 13. Dezember 2021 um 10.30 Uhr nicht möglich sei, an der Verhandlung teilzunehmen (Urk. 11). In der Folge meldete sie sich jedoch nicht mehr beim Friedensrichter, obwohl dieser sie – ebenfalls mit E-Mail vom 30. November 2021 – darauf aufmerksam machte, dass sie ihm genauere Angaben zu ihrem Termin vom 13. Dezember 2021 mitzuteilen habe, so dass er prüfen könne, ob die Voraussetzungen für eine Terminverschiebung erfüllt seien (Urk. 12). Die einmal erlassene Vorladung mit den darin enthaltenen Zeitangaben bleibt so lange gültig, als sie nicht ausdrücklich widerrufen worden ist. So lange eine Partei auf ihr gestelltes Verschiebungsgesuch hin vom Gericht keine Antwort erhalten hat, muss sie von der Gültigkeit der erhaltenen Vorladung ausgehen. Erscheint eine Partei zum angesetzten Termin nicht, ohne sich nach dem Verschiebungsentscheid erkundigt zu haben, treffen sie die Säumnisfolgen (BGer 5A_121/2014 vom 13. Mai 2014, E. 3.3 m.w.H.). Da die Klägerin es unterlassen hat, dem Friedensrichter ein förmliches Verschiebungsgesuch mit den näheren Angaben ihres Termins vom 13. Dezember 2021 zu stellen, musste sie davon ausgehen, dass die Verhandlung vom 13. Dezember 2021 durchgeführt wird und das Schlichtungsverfahren aufgrund ihres unentschuldigten Nichterscheinens, wie in der Vorladung vom 12. Oktober 2021 angedroht (Urk. 9 i.V.m. Urk. 2 S. 2 Ziff. 1 lit. a), in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO als gegenstandslos abgeschrieben wird. Ihre Beschwerde ist somit diesbezüglich unbegründet.

4. a) Die Klägerin führt sodann aus, die Schlichtungsverhandlung habe nicht innert zwei Monaten seit Eingang des Schlichtungsgesuchs stattgefunden (Art. 203 Abs. 1 ZPO), was eine Rechtsverzögerung darstelle, weshalb sie auch im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO Beschwerde erhebe (Urk. 18 S. 2).

b) Die beschwerdeführende Partei muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verweigerte oder verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit ergangen ist (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017, E. 1.2 m.w.H.). Demnach ist vorliegend auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Klägerin nicht einzutreten, da die Schlichtungsverhandlung am 13. Dezember 2021 stattgefunden hat (Urk. 14) und das Verfahren anschliessend mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 abgeschrieben wurde (Urk. 15).

c) Ergänzend auszuführen bleibt, dass es sich bei der in Art. 203 Abs. 1 ZPO genannten Frist um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt (CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 203 N 2 m.w.H.), die keinen zwingenden Charakter aufweist und deren Verletzung grundsätzlich ohne Konsequenzen bleibt. Vorliegend wurde die Zweimonatsfrist zudem nur um wenige Tage überschritten, was auch mit dem Wechsel des Friedensrichters am Friedensrichteramt Uster zu rechtfertigen ist.

5. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der von der Klägerin beantragten Geldbusse, mit welcher der Friedensrichter zu büssen sei, um eine Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO handelt. Prozessparteien fehlt jedoch bezüglich Ordnungsbussen das Antragsrecht. Sie sind mithin nicht legitimiert, die Ausfällung einer Ordnungsbusse zu beantragen (BSK ZPO-Gschwend, Art. 128 N 3; OGer ZH LF160017-O vom 26.11.2016, E. 4.2 m.w.H.). Zudem kann das Gericht bzw. der Friedensrichter selbst nicht Adressat dieser Sanktion sein (BK ZPO-Frei, Art.

128 N 11). Sollte die Klägerin von einer Busse auf anderer rechtlicher Grundlage ausgehen, würde es an der sachlichen Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu deren Ausfällung fehlen. Auf den Antrag der Klägerin, der Friedensrichter des Bezirkes Uster sei mit einer Geldbusse von mindestens Fr. 120.– zu büssen, ist somit nicht einzutreten.

6. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Auf den Antrag der Klägerin, der Friedensrichter des Bezirkes Uster sei mit einer Geldbusse von mindestens Fr. 120.– zu büssen, wird nicht eingetreten.

3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 18 und der Doppel der Urk. 21/2-16 und Urk. 22/1-11, sowie an das Friedensrichteramt Uster, je gegen Empfangsschein.

Die Akten des Friedensrichteramtes Uster gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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