RU220013
Nachbarrecht
24. Juni 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss vom 24. Juni...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
Beschluss vom 24. Juni 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, lic. iur.,
4. E._____, Kläger und Beschwerdegegner
1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Nachbarrecht
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes F._____ vom 1. November 2021 (GV.2021.00045 / SB.2021.00037)
Erwägungen:
1.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) hält auf dem Grundstück Kataster-Nr. 1 in … F._____ [Ortschaft] am G._____. In der Nähe wohnen die Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner), welche sich hierdurch gestört fühlen.
Mit Schlichtungsgesuch vom 4. Oktober 2021 gelangten die Beschwerdegegner an das Friedensrichteramt F._____ (nachfolgend: Vorinstanz) und stellten das folgende Rechtsbegehren (act. 1):
" Die beklagte Partei sei zu verpflichten, das Halten von Geflügel (Hahn, Hühner) auf Grundstück Kat. Nr. 1 zu unterlassen. Unter Kostenfolge zulasten der beklagten Partei."
Die Vorinstanz lud auf den 26. Oktober 2021 zur Schlichtungsverhandlung vor (vgl. act. 2). Während die Beschwerdegegner zur Verhandlung erschienen, blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Anlässlich der Verhandlung stellten die Beschwerdegegner einen Antrag auf einen Entscheid im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO, welchem die Vorinstanz stattgab und mit zunächst unbegründetem Urteil vom 1. November 2021 (act. 17 = act. 34 [Aktenexemplar] = act. 36] wie folgt entschied:
Die Vorinstanz lud auf den 26. Oktober 2021 zur Schlichtungsverhandlung vor (vgl. act. 2). Während die Beschwerdegegner zur Verhandlung erschienen, blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Anlässlich der Verhandlung stellten die Beschwerdegegner einen Antrag auf einen Entscheid im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO, welchem die Vorinstanz stattgab und mit zunächst unbegründetem Urteil vom 1. November 2021 (act. 17 = act. 34 [Aktenexemplar] = act. 36] wie folgt entschied:
1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, das Halten von Geflügel (Hahn, Hühner) auf dem Grundstück Kat. Nr. 1 zu unterlassen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 240.00 festgesetzt.
3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt.
4. Die beklagte Partei wird verpflichtet den klagenden Parteien eine Parteientschädigung von total CHF 400.– zu bezahlen.
[Rechtsmittelbelehrung]
Nachdem der Beschwerdeführer fristgerecht eine Begründung des Urteils verlangt hatte (vgl. act. 18), liess die Vorinstanz den Parteien eine begründete Fassung ihres Urteils zukommen (act. 24 = act. 34 [Aktenexemplar] = act. 36).
Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2022 führt der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 35; zur Rechtzeitigkeit: vgl. act. 29).
" 1. Das Urteil des Friedensrichteramtes F._____ vom 1. November 2021 G.-Nr. GV.2021.00045 / SB.2021.00037 sei aufzuheben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zulasten der Beschwerdegegner."
Darüber hinaus stellt er den prozessualen Antrag, die Kammer solle bei der streitgegenständlichen Liegenschaft einen Augenschein durchführen.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wurde ein Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren eingeholt und die Prozessleitung delegiert (act. 40). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingegangen war, wurde den Beschwerdegegnern mit Verfügung vom 5. Mai 2022 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 42 und act. 43). Die Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2022 wurde rechtzeitig erstattet (act. 47). Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 erklärte der Beschwerdeführer den Rückzug seiner Beschwerde (act. 49). Die Doppel der letztgenannten Eingaben sind den Parteien jeweils mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.
2. Der Rückzug des Rechtsmittels hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides der Rechtsmittelinstanz (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist demzufolge abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO).
3.
3.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 Die Entscheidgebühr berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung.
3.3 Die Vorinstanz stellte zur Bestimmung des Streitwerts auf die wegen Säumnis des Beschwerdeführers unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegner ab, welche den Streitwert mit Fr. 500.– beziffert hatten. Bei der Kammer hält der Beschwerdeführer dafür, es liege keine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (act. 35 Rz. 10 ff.). Für den Fall, dass die Sache gleichwohl vermögensrechtlicher Natur sei, trägt der Beschwerdeführer der Kammer vor, der Streitwert betrage – ausgehend von den Werteinbussen der beschwerdegegnerischen Grundstücke – mindestens Fr. 10'000.– (act. 35 Rz. 16). Die Beschwerdegegner entgegnen, es sei nicht ersichtlich, dass der Streitwert Fr. 500.– oder gar Fr. 2'000.– übersteige (act. 47 Rz. 9.2.1 f.).
3.4 Bei Immissionsprozessen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts um vermögensrechtliche Angelegenheiten (vgl. BGer, 5A_648/2010 vom 17. Januar 2011, E. 1.1 m.H.a. BGE 45 II 402 E. 1 und BGE 52 II 292 E. 1). Dass die genaue Berechnung des Streitwerts nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als nicht vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen (BGE 108 II 77 E. 1a).
Bei der konkreten Bestimmung des Streitwerts ist der Wert massgeblich, um den das von Immissionen betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn die Immissionsquelle beseitigt wird, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist (vgl. BGer, 5A_85/2016 vom 23. August 2016, E. 1.2.4; BGer, 5C.160/2006 vom 6. Dezember 2012, E. 2; a.M. FREY, Grundsätze der Streitwertbestimmung, Diss., Zürich 2016, N 268). Auch wenn es jeweils auf die Umstände des zu beurteilenden Einzelfalles ankommt, ist in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass Klagen gegen Lärmimmissionen oftmals nicht allzu geringe Streitwerte aufweisen (vgl. bspw. BGer, 5A_889/2017 vom 20. April 2018: Lärm durch Kuhglocken, Distanz zwischen den betroffenen Grundstücken zwischen 280 und 500 Metern, vorinstanzlich angegebener Streitwert von Fr. 30'000.– ohne Weiterungen durch das Bundesgericht akzeptiert; ferner BG Meilen, ZR 104/2005 Nr. 55: Lärm einer anliegenden Schwimmbad-Umwälzpumpe, Streitwert auf Fr. 30'000.– bis 50'000.– festgelegt [zustimmend, aber für einen höheren Streitwert plädierend REETZ, BR 2006 S. 73 ff., 73]).
3.5 Die Beschwerdegegner bildeten eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO. Bei der Festlegung des Streitwerts werden die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Vorliegend schlossen sich die Klagebegehren der Beschwerdegegner nicht gegenseitig aus. Es handelte sich vielmehr um vier unabhängige sachenrechtliche Abwehransprüche, deren Beurteilung ohne Weiteres unterschiedlich hätte ausfallen können. Wären die Klagen getrennt geführt worden, so hätte die Gutheissung einer der Klagen denn auch nicht zur Abweisung der anderen Klagen oder umgekehrt geführt. Der von der Vorinstanz festgelegte Streitwert von Fr. 500.– ist mithin als ein Gesamtstreitwert aufzufassen, welcher durch Zusammenrechnung der Einzelstreitwerte der Beschwerdegegner zu Stande gekommen ist. Auch wenn die Einzelstreitwerte sich angesichts der abweichenden Distanzen zum Grundstück des Beschwerdeführers und anderer räumlicher Faktoren (insb. dazwischen liegender Bauten; vgl. act. 21) unterscheiden dürften, springt ins Auge, dass sie mit einem rechnerischen Durchschnitt von Fr. 125.– ausgesprochen bescheiden ausfallen. Solch minimale Einzelstreitwerte lassen sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdegegner in Einklang bringen, wonach durch die Geflügelhaltung ein "äusserst störender Zustand" verursacht werde und der Hahn während der Nacht- und Mittagsruhezeit krähe (act. 1 und act. 11). Derlei müsste sich klarerweise in einem grösseren Umfang auf den Wert der betroffenen Grundstücke auswirken und sich dementsprechend in weitaus höheren Einzelstreitwerten niederschlagen. Die Vorinstanz hätte den von den Beschwerdegegnern angegebenen Gesamtstreitwert daher als offensichtlich unrichtig zurückzuweisen und ihn, ausgehend von den oben angeführten Grundsätzen zur Streitwertbestimmung, in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage objektiver Kriterien ermessensweise zu schätzen gehabt (vgl. BGer, 5A_461/2015 vom 6. August 2015, E. 3). Es verbietet sich, für die nunmehr vorzunehmende Bemessung der Kosten und Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf den vorinstanzlich angenommenen Streitwert von Fr. 500.– zurückzugreifen.
3.6 Die Vorinstanz hat jedoch für die Streitwertschätzung unentbehrliche Sachverhaltselemente nicht erhoben. Insbesondere die konkrete Intensität und der zeitliche Umfang der Immissionen der Geflügelhaltung des Beschwerdeführers bleiben weitgehend im Dunkeln. Mangels dieser Angaben ist auf die Streitwertbezifferung des kosten- und entschädigungspflichtigen Beschwerdeführers abzustellen, welcher zudem von einem höheren Streitwert als die Beschwerdegegner ausgeht, was sich beim vorliegenden Verfahrensausgang zu seinen Ungunsten auswirkt (vgl. oben E. 3.3). Es ist der Kosten- und Entschädigungsregelung mithin ein Streitwert von knapp unter Fr. 10'000.– zu Grunde zu legen, macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, die Sache wäre ihrem Streitwert nach berufungsfähig gewesen (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO).
3.7 Die zweitinstanzliche Gebühr ist dementsprechend in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'400.– festzusetzen. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Referent im Zeitpunkt des Beschwerderückzugs die Redaktion seines Antrages praktisch abgeschlossen hatte und die Urteilsberatung kurz bevorstand. Der angefallene (Zeit-)Aufwand der Kammer ist angemessen zu berücksichtigen, weswegen unter § 10 Abs. 1 GebV OG nur, aber immerhin, eine Reduktion der Entscheidgebühr von einem Fünftel zu gewähren ist. Die Parteientschädigung für das durchschnittlich aufwändige Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 und § 13 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 2'600.– (inkl. 7.7 % MwSt.) festzusetzen.
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden vollumfänglich dem Beklagten und Beschwerdeführer auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden, soweit ausreichend, aus dem vom Beklagten und Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– bezogen.
4. Der Beklagte und Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Klägern und Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'600.– (inkl.
7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Beschwerdeführer unter Beilage der Doppel von act. 47, an die Kläger und Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von act. 49, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber.
lic. iur. M. Häfeli
versandt am: 27. Juni 2022