RU220014
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten im Schlichtungsverfahren
28. Februar 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschl...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 28. Februar 2022
in Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin
betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten im Schlichtungsverfahren B._____ / C._____
Beschwerde gegen ein Schreiben des Friedensrichteramtes D._____ vom 21. Januar 2022 (Nr. 2017-04)
Erwägungen:
1.1
Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 machte B._____ (Kläger) gegen seinen Vater, C._____ (Beklagter), ein Schlichtungsverfahren betreffend Unterhalt beim Friedensrichteramt D._____ (fortan Friedensrichteramt) anhängig (act. 19). Mit Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. März 2017 wurde dem Beklagten für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 11 Blatt 3 ff. = act. 27/4). Nachdem an der Schlichtungsverhandlung vom 20. März 2017 offenbar keine Einigung hatte erzielt werden können, wurde das Verfahren zwecks Führen von Vergleichsgesprächen für rund 4 ½ Jahre informell sistiert (act. 5 = act. 27/7, act. 8–9, act. 12, act. 14–15, act. 16 inkl. angehefteter Zettel; vgl. auch act. 24 S. 3). Am 1. Dezember 2021 erteilte das Friedensrichteramt dem Kläger die Klagebewilligung (act. 4 = act. 27/8).
1.2
Bereits mit Schreiben vom 9. April 2021 war die Beschwerdeführerin an das Friedensrichteramt gelangt und hatte um eine Akontozahlung für ihre bis dahin entstandenen Aufwendungen von Fr. 5'282.65 ersucht (act. 11 = act. 27/6; vgl. auch act. 13 = act. 27/5). Am 28. April 2021 wurde dieser Betrag vom Friedensrichteramt bzw. der Gemeinde D._____ beglichen (act. 2; act. 24 S. 5). Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das Friedensrichteramt und stellte für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Schlichtungsverfahren einen Betrag von total Fr. 7'182.80 in Rechnung, wovon abzüglich der geleisteten Akontozahlung noch Fr. 1'990.15 zu begleichen seien (act. 2 Blatt 3 ff. = act. 27/9a).
1.3
Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 teilte das Friedensrichteramt der Beschwerdeführerin mit, da es vor dem Friedensrichteramt zu keiner Einigung gekommen sei, sei nun das Gericht für die Entschädigung zuständig, weshalb ihr die Rechnung zurückgesendet werde (act. 2).
2.1
Gegen diesen abweisenden Bescheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 1. Februar 2022 an die Kammer. Sie verlangt, das Friedensrich-
teramt sei zu verpflichten, sie für den Restbetrag von Fr. 1'990.15 zu entschädigen (act. 24).
2.2
Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin angezeigt (act. 29). Die Akten des Friedensrichteramtes wurden beigezogen (act. 1–21).
3.1
Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Kammer mit, das Friedensrichteramt werde den geforderten Betrag begleichen. Die in Aussicht gestellte Bezahlung komme einer Anerkennung der Beschwerde gleich. Sie beantragt, die Beschwerde sei als gegenstandlos geworden abzuschreiben, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 30).
3.2
Mit Blick auf diese Mitteilung und das Schreiben des Friedensrichteramtes vom 1. Februar 2022 (act. 1 = act. 31), demgemäss dieses den geforderten Betrag in den nächsten Wochen begleichen werde, womit es den streitigen Anspruch erfüllt, besteht kein Interesse mehr an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist somit gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
4.1
Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.
4.2.1
Da es sich bei Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege um Verfahren zwischen den Gesuchstellern und dem Staat handelt (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.; BGE 139 III 334, E. 4.2), kann der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Lasten des Staates bzw. hier des Friedensrichteramtes eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Da die Gegenstandlosigkeit des vorliegenden Verfahrens durch das Verhalten des Friedensrichteramtes verursacht wurde, indem dieses den streitigen Anspruch nun erfüllt (vgl. auch: KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2014, Art. 107 N 7 u. 9), ist dieses zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin verlangt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– (act. 24 S. 5 Ziff. 5). Sie begründet diese mit dem ihr angefallenen Zeitaufwand von 240 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Spesen von Fr. 14.70 (u. act. 27/12). Die Entschädigung im Zivilprozess richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung des Obergerichtes über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV), welche ein pauschalisiertes Bemessungssystem unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles vorsieht, und eben gerade nicht eine reine Zeitaufwandsentschädigung. Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig und erlaubt es, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1.).
4.2.3
Unter Berücksichtigung des Streitwertes von Fr. 1'990.15 und in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich vorliegend eine einfache Gebühr inkl. MwSt. in der Höhe von rund Fr. 500.–, ohne Berücksichtigung der Reduktion gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV. Dieser Betrag erscheint vorliegend unter Nachachtung der gennannten Bemessungskriterien als angemessen. Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich oder dargelegt, welche eine Erhöhung oder Herabsetzung dieser Pauschalgebühr rechtfertigen würden.
Ein solcher Grund ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Beschwerdeführerin aufgeführten Zeitaufwand, mit welchem sie letztlich eine doppelt so hohe Gebühr als jene, welche sich aus der Gebührenverordnung ergibt, verlangt. Der von ihr geltend gemachte Zeitaufwand von vier Stunden ist übersetzt. So reichte die Beschwerdeführerin der Kammer lediglich eine Beschwerdeschrift und ein kurzes Schreiben ein. Die Beschwerdeschrift umfasst das Deckblatt mit dem Rubrum, die Rechtsbegehren und 3.5 Seiten Begründung. Indes befasst sich eine Seite der Beschwerdeschrift lediglich mit der Angemessenheit des von der Beschwerdeführerin verlangten Honorars, was – wie die Beschwerdeführerin selbst erkennt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Die entsprechenden Ausführungen stellen damit keinen notwendigen Zeitaufwand dar. Damit bleiben noch 2.5 Seiten Begründung, auf welchen sich die Beschwerdeführerin fast ausschliesslich zum Verfahrensgang vor dem Friedensrichteramt äussert. Dafür erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von fast drei Stunden ohne weiteres zu hoch – angemessen erschienen höchstens rund zwei Stunden. Soweit die Beschwerdeführerin sodann Aufwendungen für das "Schreiben an Friedensrichteramt" und das "Schreiben an BG Meilen" in Rechnung stellt, ist nicht ersichtlich und nicht dargetan, inwiefern diese bereits Aufwendung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren darstellen und hier zu entschädigen sind. Die sodann aufgeführten 20 Minuten für "rechtliche Abklärungen" sind zudem – es sei denn, es läge eine aussergewöhnliche Rechtsfrage vor, was nicht geltend gemacht ist – nicht entschädigungspflichtig, erst recht nicht, da die Beschwerdeschrift abgesehen von den formellen Voraussetzungen für das Beschwerdeverfahren keinerlei rechtliche Ausführungen enthält und bereits damit unklar ist, was überhaupt durch die Beschwerdeführerin abzuklären war.
Ein solcher Grund ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Beschwerdeführerin aufgeführten Zeitaufwand, mit welchem sie letztlich eine doppelt so hohe Gebühr als jene, welche sich aus der Gebührenverordnung ergibt, verlangt. Der von ihr geltend gemachte Zeitaufwand von vier Stunden ist übersetzt. So reichte die Beschwerdeführerin der Kammer lediglich eine Beschwerdeschrift und ein kurzes Schreiben ein. Die Beschwerdeschrift umfasst das Deckblatt mit dem Rubrum, die Rechtsbegehren und 3.5 Seiten Begründung. Indes befasst sich eine Seite der Beschwerdeschrift lediglich mit der Angemessenheit des von der Beschwerdeführerin verlangten Honorars, was – wie die Beschwerdeführerin selbst erkennt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Die entsprechenden Ausführungen stellen damit keinen notwendigen Zeitaufwand dar. Damit bleiben noch 2.5 Seiten Begründung, auf welchen sich die Beschwerdeführerin fast ausschliesslich zum Verfahrensgang vor dem Friedensrichteramt äussert. Dafür erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von fast drei Stunden ohne weiteres zu hoch – angemessen erschienen höchstens rund zwei Stunden. Soweit die Beschwerdeführerin sodann Aufwendungen für das "Schreiben an Friedensrichteramt" und das "Schreiben an BG Meilen" in Rechnung stellt, ist nicht ersichtlich und nicht dargetan, inwiefern diese bereits Aufwendung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren darstellen und hier zu entschädigen sind. Die sodann aufgeführten 20 Minuten für "rechtliche Abklärungen" sind zudem – es sei denn, es läge eine aussergewöhnliche Rechtsfrage vor, was nicht geltend gemacht ist – nicht entschädigungspflichtig, erst recht nicht, da die Beschwerdeschrift abgesehen von den formellen Voraussetzungen für das Beschwerdeverfahren keinerlei rechtliche Ausführungen enthält und bereits damit unklar ist, was überhaupt durch die Beschwerdeführerin abzuklären war.
4.2.4 Mit Blick auf die relevanten Aufwendungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie auf ihre Verantwortung und die Schwierigkeit des Falles ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.– ohne weiteres angemessen, darin bereits inkludiert sind die geltend gemachten Spesenaufwendungen sowie die Mehrwertsteuer.
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Das Friedensrichteramt D._____ wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu zahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Friedensrichteramt D._____, an das Friedensrichteramt unter Beilage von act. 24 und act. 30 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'990.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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