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Entscheid

RU220017

Unterhalt (Kostenvorschuss)

23. Februar 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 23. Februar 2022 in Sachen A.___...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 23. Februar 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Stadt B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Unterhalt (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes B._____ vom 2. Februar 2022 (GV.2022.00003)

Erwägungen:

1.

a) Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt B._____ (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch ein, im Wesentlichen mit dem Begehren auf Feststellung, dass er keinen Unterhalt schulde; gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-Urk. 6/1 und 6/2). Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 setzte die Vorinstanz dem Kläger einerseits Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.-und andererseits zum allfälligen Nachweis der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beim zuständigen Bezirksgericht (Vi-Urk. 3; vgl. auch Vi-Urk. 4). Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 setzte die Vorinstanz dem Kläger erstens eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an und zweitens wiederum zum allfälligen Nachweis der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beim zuständigen Bezirksgericht (Vi-Urk. 1 = Urk. 2).

b) Am 4. Februar 2022 erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1):

"• Das Bezirksgericht Horgen sei unverzüglich zu verpflichten dem Friedensrichter Amt B._____ zu bestätigen, dass das UP-Gesuch Form und Fristgerecht eingereicht worden ist. • Im Sinne einer Vorsorglichen Massnahme sei die Nachfrist gemäss Ziffer 1 dem Beschwerdeführer abzunehmen. Es sei der Ziffer 1 der Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erkennen. Dieser Antrag sei aufgrund der Dringlichkeit (Abschreibungsandrohung) superprovisorisch und ohne Anhörung einer anderen Partei anzuordnen. Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenparteien sei der Antrag als reguläre VSM anzuordnen. • Für das vorliegende Verfahren sei mir die UP und Verbeiständigung zu gewähren. Es seien für die Nachweise die Vorinstanzlichen Akten beizuziehen."

c) Die Beschwerde richtet sich von der Überschrift und der Begründung her einerseits gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Februar 2022 und andererseits stellt sie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Horgen dar. Für erstere wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt, für letztere das Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. RU220018-O.

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit dem Aktenbeizug wurde die Vorinstanz ersucht, ihr Verfahren bis zu einem Entscheid des Obergerichts nicht weiterzuführen. Da sich die Beschwerde sodann sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit dem Aktenbeizug wurde die Vorinstanz ersucht, ihr Verfahren bis zu einem Entscheid des Obergerichts nicht weiterzuführen. Da sich die Beschwerde sodann sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen obsolet. Dessen ungeachtet erfordert der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) unter den gegebenen Umständen, dem Kläger die mit der angefochtenen Verfügung angesetzte Nachfrist nochmals neu zu eröffnen.

3. a) Die Vorinstanz begründete in der angefochtenen Verfügung eigentlich nicht, wieso sie eine Nachfrist für den Kostenvorschuss angesetzt hat. Aus den Umständen ergibt sich jedoch zwanglos, dass dies darauf beruht, dass der Kläger den ihm mit Verfügung vom 19. Januar 2022 auferlegten Kostenvorschuss bis dahin nicht geleistet hatte (vgl. Vi-Urk. 2).

b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Bezirksgericht Horgen gesandt. Von diesem habe er jedoch keine Eingangsanzeige erhalten; er habe lediglich den Aufgabebeleg der Post für die Sendung Nr. … an das Bezirksgericht Horgen. Es sei ihm gar nicht möglich, den Nachweis gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu erbringen; nur das Bezirksgericht Horgen könne den Eingang bestätigen (Urk. 1).

c) Dem ist entgegenzuhalten, dass der Nachweis der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres auch durch die Einreichung einer Kopie dieses Gesuchs samt der Aufgabebestätigung erbracht werden kann. Ebenso hätte der Kläger das Bezirksgericht Horgen um Ausstellung einer Eingangsbestätigung ersuchen können. Die mit der Beschwerde eingereichte Postaufgabequittung (Urk. 3; Postaufgabe am 20. Januar 2022) kann im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, da in diesem keine neuen Beweismittel eingereicht werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Kläger wird eine Kopie seines Gesuchs an das Bezirksgericht Horgen samt zugehöriger Aufgabebestätigung oder einen anderen Nachweis jedoch bei der Vorinstanz einreichen können, welche ihm die mit der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist nochmals anzusetzen haben wird.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 19. Januar 2022 nicht zum Streitwert geäussert. Aufgrund des mit dieser Verfügung festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 250.-- ist von einem Streitwert der Hauptsache von höchstens Fr. 10'000.-- auszugehen (vgl. § 3 Abs. 1 GebV OG).

b) Für das Beschwerdeverfahren kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

c) Mit dem Verzicht auf Erhebung von Gerichtskosten wird auch das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren obsolet.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache ist nicht bekannt; es ist von höchstens Fr. 10'000.-- auszugehen. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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