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Entscheid

RU220019

Nichtige/Ungültige letztwillige Verfügung im Nachlass von...

16. Mai 2022Deutsch22 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220019-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RU220020-O Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin li...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220019-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RU220020-O

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss und Urteil vom 16. Mai 2022

in Sachen

1. A._____, Dr. iur.,

2. B._____, Beklagte und Beschwerdeführer

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____

2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

1. C._____,

2. D._____, Kläger und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____

betreffend nichtige/ungültige letztwillige Verfügung im Nachlass von E._____, geb. F._____ / Sistierung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 27. Januar 2022 (GV.2020.00380)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.1. Anfangs Oktober 2020 reichten fünf klagende Parteien, darunter C._____ und D._____, beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + … (fortan Friedensrichteramt), ein Schlichtungsgesuch gegen zwölf beklagte Parteien, unter ihnen A._____ und B._____, ein. In der Sache geht es im Wesentlichen um die Nichtigkeit/Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung der Erblasserin E._____, geb. F._____ (act. 1-2). Im unter der Nummer GV.2020.00380 angelegten Schlich-tungsverfahren wurde die Schlichtungsverhandlung auf den 19. November 2020 angesetzt (act. 8). Im Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 19. November 2020 wurde Folgendes festgehalten (act. 38 S. 4):

"Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 (Kläger 1 und Klägerin 2), 15. Oktober 2020 (Klägerin 5) und 16. Oktober 2020 (Kläger 3 und Klägerin 4) verzichten die Klägerinnen und Kläger gestützt auf Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO einseitig auf das Schlich-tungsverfahren gegenüber dem Beklagten 4.

Am 23. Oktober 2020 teilt die Beklagte 11 mit, dass Sie nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint.

Am 19. November 2020 teilt der Vertreter des Beklagten 1 kurz vor dem Beginn der Schlichtungsverhandlung telefonisch mit, dass er sich um einige Minuten verspäten würde. Nachdem der Beklagte 1 persönlich anwesend ist, beginnt die Schlich-tungsverhandlung pünktlich um 13:30 Uhr.

Nachdem die beklagten Parteien nicht vollständig anwesend sind, stellt der Friedensrichter fest, dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert ist.

Die klagenden Parteien verlangen die Ausstellung der Klagebewilligung. Die Klagebewilligung wird ausgestellt."

Das Friedensrichteramt stellte noch gleichentags, am 19. November 2020, die Klagebewilligung aus (act. 39). Am 25. November 2020 berichtigte das Friedensrichteramt die Klagebewilligung (act. 45). Eine weitere Berichtigung erfolgte am 3. Dezember 2020 (act. 54).

1.2. In der gestützt auf die Klagebewilligung von C._____ und D._____ am Bezirksgericht Zürich gegen A._____, B._____ und die G._____ AG erhobenen Klage (Geschäfts-Nr. CP210005-L) machten die beklagten Parteien geltend, es sei

auf die erhobene Klage nicht einzutreten. A._____ und B._____ brachten dazu in erster Linie vor, die Klagebewilligung sei ungültig; das Schlichtungsverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden, da vom Friedensrichteramt kein Schlichtungsversuch unternommen worden sei. Das Bezirksgericht Zürich wies die gestellten Anträge auf Nichteintreten auf die Klage mit Beschluss vom 8. Juli 2021 ab. Dagegen erhoben A._____, B._____ und die G._____ AG Berufung am Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 30. Dezember 2021 hiess das Obergericht die Berufungen gut und entschied, dass auf die Klage von C._____ und D._____ nicht eingetreten werde (Geschäfts-Nr. LB210038-O/U S. 5 f., 8-9, 26 und 29).

2.1. Mit Schreiben vom 12., 20. und 25. Januar 2022 gelangte der Rechtsvertreter von C._____ und D._____ (Kläger und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) an das Friedensrichteramt und reichte das Schlichtungsgesuch der Beschwerdegegner vom 2. Oktober 2020 in Bezug auf A._____ und B._____ (Beklagte und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) im Original nochmals ein. Dies unter Geltendmachung, das Schlichtungsverfahren mit der Verfahrensnummer GV.2020.00380 sei immer noch hängig und es sei zu einer neuen Schlich-tungsverhandlung unter derselben Verfahrensnummer vorzuladen. Dazu beriefen sich die Beschwerdegegner unter Bezugnahme auf das obergerichtliche Urteil vom 30. Dezember 2021 darauf, dass die ausgestellte Klagebewilligung unter einem schwerwiegenden Mangel leide, was deren Nichtigkeit zur Folge habe. Aufgrund der Nichtigkeit habe die Klagebewilligung und damit einhergehend die Schlichtungsverhandlung vom 19. November 2020 keinerlei Rechtsfolge entfaltet. Eventualiter stützten sie sich auf die nochmalige Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom Oktober 2020 und die Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO. In der Eingabe vom 25. Januar 2022 liessen die Beschwerdegegner weiter mitteilen, (gegen das obergerichtliche Urteil vom 30. Dezember 2021) eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht einzureichen; sie beantragten deshalb, dass das Schlich-tungsverfahren Nr. GV.2020.00380 einstweilen sistiert werde, bis das Bundesgericht über die Streitsache letztinstanzlich entschieden habe (act. 62-63 und act. 65 S. 2 f.).

2.2. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 sistierte das Friedensrichteramt das Schlichtungsverfahren (unter der Verfahrensnummer GV.2020.00380) bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens der Parteien vor Bundesgericht (act. 66 = act. 75). Auf Verlangen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 1 liess das Friedensrichteramt diesem die Eingabe der Beschwerdegegner vom 25. Januar 2022 zukommen (act. 70-71). Mit E-Mail vom 3. Februar 2022 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner dem Friedensrichteramt die gleichentags an das Bundesgericht verschickte Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom 30. Dezember 2021 zu (act. 72).

3.1. Gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 27. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 4. Februar 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Friedensrichteramtes, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner (act. 77 S. 2). Zur Behandlung der Beschwerde wurde das vorliegende Verfahren mit der Nummer RU220019-O angelegt. Mit Verfügung der Kammer vom 11. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer 1 eine Frist zu Leistung eines Vorschusses von Fr. 1'000.00 für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Zudem wurde die Prozessleitung delegiert (act. 81). Der Beschwerdeführer 1 leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (act. 82-83).

3.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 (Datum Poststempel) erhob auch die Beschwerdeführerin 2 rechtzeitig Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung des Friedensrichteramtes und beantragte deren Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner (act. 76 S. 2 aus Prozess-Nr. RU220020-O). Die Beschwerdeführerin 2 führt in ihrer Beschwerde aus, ihr sei bekannt, dass der Beschwerdeführer 1 in der Sache eine gleichlautende Beschwerde erhoben habe. Sie schliesse sich den Ausführungen in jener Beschwerdeeingabe vollumfänglich an. Demgemäss stellt sie den Antrag, dass die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen seien (act. 76 S. 8 aus Prozess-Nr. RU220020-O). Zur Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wurde das Verfahren mit der Nummer RU220020-O angelegt. Auch in diesem Verfahren wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2022 ein Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 einverlangt, welchen die Beschwerdeführerin 2 in der Folge innert Frist leistete (act. 80-81 aus Prozess-Nr. RU220020-O).

3.3. Die Akten des Friedensrichteramtes wurden durch die Kammer beigezogen (act. 1-73). Eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner (Art. 322 ZPO) oder eine Stellungnahme des Friedensrichteramtes (Art. 324 ZPO) sind nicht einzuholen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen

II.

1.1

Der angefochtene Sistierungsentscheid fällt unter die Kategorie der prozessleitenden Verfügungen. Die Anordnung der Sistierung durch das Friedensrichteramt ist unabhängig vom Streitwert und ohne Weiteres (ohne dass es eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bedürfte) mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit einer Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Noven, d.h. neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (act. 326 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven.

1.2. Die Beschwerdeführer tragen ihre Argumente gegen die Sistierung des Schlichtungsverfahrens erstmals bei der Kammer vor. Aus den Akten des Friedensrichteramtes ergibt sich, dass sie zur fraglichen Verfahrenssistierung keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. Dies obwohl sie vor der Anordnung der Sistierung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs anzuhören gewesen wären (Art. 53 Abs. 1 ZPO; vgl. statt Vieler: BK ZPO-Frei, Bd. I, Bern 2012, Art. 126 N 14 oder Kaufmann, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 20; zum Replikrecht allgemein BGE 133 I 98 E. 2 und BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs würde grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie zur Rückweisung an das Friedensrichteramt führen, auch wenn dessen Entscheid ohne die Verletzung nicht anders ausgefallen wäre. Aber selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung kann von einer Rückweisung dann abgesehen werden, wenn eine solche bloss einen formalistischen Leerlauf darstellt, der zu unnötigen Verzögerungen führt (vgl. BGE 137 I 195, E. 2.3.2; BGE 136 V 117, E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201, E. 2.2). Im Beschwerdeverfahren lässt die Kammer bei einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ausnahmsweise Noven zu, um eine Heilung zu ermöglichen (vgl. etwa OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013, Erw. 2.1; OGer ZH PC150069 vom 7. April 2016, Erw. 2.3; OGer ZH PF200058 vom 25. Juni 2020, Erw. II.1; OGer ZH RU210068 vom 12. August 2021, Erw. II.1.).

1.2. Die Beschwerdeführer tragen ihre Argumente gegen die Sistierung des Schlichtungsverfahrens erstmals bei der Kammer vor. Aus den Akten des Friedensrichteramtes ergibt sich, dass sie zur fraglichen Verfahrenssistierung keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. Dies obwohl sie vor der Anordnung der Sistierung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs anzuhören gewesen wären (Art. 53 Abs. 1 ZPO; vgl. statt Vieler: BK ZPO-Frei, Bd. I, Bern 2012, Art. 126 N 14 oder Kaufmann, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 20; zum Replikrecht allgemein BGE 133 I 98 E. 2 und BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs würde grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie zur Rückweisung an das Friedensrichteramt führen, auch wenn dessen Entscheid ohne die Verletzung nicht anders ausgefallen wäre. Aber selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung kann von einer Rückweisung dann abgesehen werden, wenn eine solche bloss einen formalistischen Leerlauf darstellt, der zu unnötigen Verzögerungen führt (vgl. BGE 137 I 195, E. 2.3.2; BGE 136 V 117, E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201, E. 2.2). Im Beschwerdeverfahren lässt die Kammer bei einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ausnahmsweise Noven zu, um eine Heilung zu ermöglichen (vgl. etwa OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013, Erw. 2.1; OGer ZH PC150069 vom 7. April 2016, Erw. 2.3; OGer ZH PF200058 vom 25. Juni 2020, Erw. II.1; OGer ZH RU210068 vom 12. August 2021, Erw. II.1.).

Zwar hat die Rechtsmittelinstanz bei der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO keine volle Kognition. Würde die Sache vorliegend wegen der Gehörsverletzung indes zurückgewiesen, käme dies jedoch einem formalistischen Leerlauf gleich und würde das Verfahren nur unnötig verzögern. Das kann (insbesondere bei der vorliegenden Sachlage) nicht im Interesse der Beschwerdeführer sein und sie beantragten solches auch nicht. Ihre Argumente gegen die Sistierung bringen sie in ihren Rechtsmittelschriften vor. Diese sind nach der Praxis der Kammer ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen und die Gehörsverletzung ist dadurch zu heilen.

2. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung der Verfahren selbständig eingereichte Klagen bzw. Rechtsmittel vereinigen. Die Vereinigung ist aus Gründen der Prozessökonomie dann angezeigt, wenn die Klagen bzw. die Rechtsmittel einen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Gegenstand der beiden Rechtsmittelverfahren unter den Verfahrens-Nrn. RU220019-O und RU220020-O ist derselbe Entscheid. Die Beschwerdeführer verlangen dasselbe, nämlich die Aufhebung der vom Friedensrichteramt verfügten Sistierung des Schlichtungsverfahrens. Zudem schliesst sich die Beschwerdeführerin 2 den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 in dessen Beschwerde vollumfänglich an. Nach dem Gesagten ist der enge Sachzusammenhang zwischen den beiden anhängigen Beschwerdeverfahren ohne Weiteres zu bejahen. Beide Verfahren befinden sich nach Leistung der erhobenen Kostenvorschüsse überdies im gleichen Stadium. Das Beschwerdeverfahren Nr. RU220020-O ist daher mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren Nr. RU220019-O zu vereinigen und unter der letzteren Verfahrensnummer weiterzuführen. Das Verfahren-Nr. RU220020-O ist als dadurch erledigt abzuschreiben.

III.

1. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist eine Sistierung auch im Schlichtungsverfahren zulässig, selbst wenn nach dem Wortlaut von Art. 126 ZPO lediglich "das Gericht" das Verfahren sistieren kann (vgl. etwa BGE 138 III 705, E. 2.3; OGer ZH RU160048 vom 31. August 2016; OGer ZH RU130036 vom 10. Juni 2013, Erw. 3).

Die Sistierung gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO liegt im Ermessen der entscheidenden Behörde. Eine Verfahrenssistierung ist indes nur gerechtfertigt, wenn sie zweckmässig ist. Dabei sind die Interessen, die für oder gegen eine Sistierung sprechen, gegeneinander abzuwägen. In erster Linie ist das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberzustellen. Eine Sistierung erscheint insbesondere dann zweckmässig, wenn auf andere Verfahren Rücksicht zu nehmen ist (ZR 85 (1986) Nr. 48, S. 121 f.; OGer ZH RU130036 vom 10. Juni 2013, Erw. II./3.; ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 3 f.; Kaufmann, DIKE-Komm ZPO, a.a.O., Art. 126 N 8 f.). Eine Verfahrenssistierung soll nicht leichthin angeordnet werden. Es muss ein objektiver Grund vorliegen, welcher die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich oder unzweckmässig macht (BK ZPO-Frei, a.a.O., Art. 126 N 1). In die Interessensabwägung miteinzubeziehen ist schliesslich der Charakter des zu sistierenden Verfahrens, wobei dieser aber nicht alleine ausschlaggebend sein darf (vgl. dazu Kaufmann, DIKE-Komm ZPO, a.a.O., Art. 126 N 17; OGer ZH RU130036 vom 10. Juni 2013, E. II./3.).

2. Das Friedensrichteramt erwog in der angefochtenen Verfügung, nachdem die Klagebewilligung vom 19. November 2020 vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Dezember 2021 für ungültig erklärt, gegen dieses Urteil

Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht worden sei und die klagenden Parteien die Wiederholung des Schlichtungsverfahrens beantragt hätten, werde das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts sistiert (act. 75 S. 1).

3. Die Beschwerdeführerin 2 schliesst sich in ihrer Beschwerde – wie bereits dargelegt – den Argumenten des Beschwerdeführers 1 in dessen Beschwerde an und ihre eigenen Ausführungen entsprechen im Kern auch der Argumentation des Beschwerdeführers (siehe act. 76 S. 6-8 aus Prozess-Nr. RU220020-O). Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, das Schlichtungsverfahren ende spätestens mit der Ausstellung der Klagebewilligung. Das Obergericht habe das Verfahren weder an das Bezirksgericht noch an das Friedensrichteramt zurückgewiesen. Bei dieser Sachlage würden dem Friedensrichteramt die Zuständigkeit und die Berechtigung fehlen, um das abgeschlossene Schlichtungsverfahren wieder aufzunehmen und unter der früheren GV-Nummer weiterzuführen, wie es dies mit der Sistierungsverfügung vom 27. Januar 2022 getan habe (act. 77 S. 5). Die Beschwerdeführerin 2 verweist diesbezüglich zudem auf den ihrer Ansicht nach klaren Wortlaut des obergerichtlichen Urteils, wonach eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Sistierung des Entscheidverfahrens zwecks Nachholung des Schlichtungsverfahrens erfolgt und eine solche verneint worden sei; für eine Wiederaufnahme des Schlichtungsverfahrens resp. eine Wiederholung der Schlichtungsverhandlung bestehe nach klarem Wortlaut des obergerichtlichen Entscheides kein Raum und folglich kein Anlass zur Sistierung des Schlichtungsverfahrens (act. 76 S. 7 f. Rz. 8 und 10 aus Prozess Nr. RU220020-O). Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung habe nichts dafür gesprochen, dass (gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 30. Dezember 2021) eine Beschwerde (am Bundesgericht) erhoben werde, solches hätten die Beschwerdegegner dem Friedensrichteramt lediglich angekündigt. Ein Beweis dafür habe dem Friedensrichteramt zum Zeitpunkt des Entscheids über die Sistierung nicht vorgelegen, womit es auf der Grundlage einer tatsachenwidrigen, unbewiesenen und damit unzulässigen Sachverhaltsannahme entschieden habe. Der Nichteintretensentscheid des Obergerichts sei zum Entscheidzeitpunkt des Friedensrichteramtes nach wie vor verbindlich gewesen, weil selbst einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei das Friedensrichteramt nicht berechtigt gewesen, nochmals auf das Verfahren einzutreten, zumal im obergerichtlichen Entscheid weder die Klagebewilligung noch das Schlichtungsverfahren als nichtig bezeichnet worden sei. Und selbst wenn (wie von den Beschwerdegegnern behauptet) Nichtigkeit anzunehmen wäre, hätte das Friedensrichteramt ein abgeschlossenes Schlichtungsverfahren nicht wieder aufnehmen und sistieren dürfen. Dies gelte erst recht unter dem Aspekt, dass die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nur eine Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht und nicht an den Friedensrichter verlangen würden (act. 77 S. 6). Schliesslich führt der Beschwerdeführer 1 an, der friedensrichterliche Sistierungsentscheid lasse sich auch nicht vor dem Hintergrund von Art. 63 ZPO rechtfertigen. Diese Bestimmung sei nicht anwendbar, denn der (obergerichtliche) Nichteintretensentscheid sei nicht wegen einer örtlichen, sachlichen und/oder funktionellen Unzuständigkeit oder mangels richtiger bzw. zulässiger Verfahrensart ergangen, wie es zwingende Voraussetzung für ein Vorgehen nach Art. 63 ZPO wäre (act. 77 S. 7).

4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im obergerichtlichen Urteil vom 30. Dezember 2021 erwogen wurde, es habe kein effektiver Schlichtungsversuch stattgefunden, die Klagebewilligung sei ungültig. Da damit eine Prozessvoraussetzung im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht gegeben war, mündeten die obergerichtlichen Erwägungen in ein Nichteintreten auf die beim Bezirksgericht Zürich erhobene Klage der Beschwerdegegner (vgl. OGer ZH LB210038 vom 30. Dezember 2021 Erw. V.1., 3.1 und 4.). Dazu, welche Folgen die Ungültigkeit der Klagebewilligung vom 19. November 2020 auf der "Stufe" des Schlichtungsverfahrens hat, vor allen Dingen ob das Schlichtungsverfahren unter derselben oder neuer Verfahrensnummer wiederaufzunehmen und die Schlichtungsverhandlung zu wiederholen und/oder Art. 63 ZPO anwendbar sei, äusserte sich das Obergericht nicht. Solche Fragen waren auch nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens Nr. LB210038-O. Insofern können die Beschwerdeführer aus dem obergerichtlichen Urteil vom 30. Dezember 2021 nichts zu Gunsten ihres Standpunktes ableiten. Gleiches gilt auch in Bezug darauf, dass das Obergericht die Möglichkeit einer Sistierung des Entscheidverfahrens (auf "Stufe" des Bezirksgerichts) zwecks Nachholung des Schlichtungsverfahrens verwarf und es zu keiner Rückweisung kam. Für das eine wie das andere bestand kein Raum, war doch – wie das Obergericht festhielt – gemäss Rechtsprechung mangels des Vorliegens einer gültigen Klagebewilligung auf die beim Bezirksgericht erhobene Klage nicht einzutreten. An der von der Beschwerdeführerin 2 zitierten Stelle des obergerichtlichen Entscheides wurde eine Sistierung des Entscheidverfahrens (in Bezug auf die Klage vor Bezirksgericht) zur Wiederholung des Schlichtungsverfahrens verworfen, nicht per se die Nachholung des Schlichtungsverfahrens (vgl. OGer ZH LB210038 vom 30. Dezember 2021 Erw. V.3.2.6 S. 26). Auch diese Erwägungen des Obergerichts sowie das Ergebnis des Berufungsverfahrens sagen noch nichts in Bezug auf das Schicksal resp. eine Wiederaufnahme oder Wiederholung des Schlichtungsverfahrens und insbesondere die Möglichkeit einer Sistierung desselben aus. Die Argumentation der Beschwerdeführer zielt ins Leere.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht direkt gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Sistierung an sich, mithin deren Zweckmässigkeit aufgrund des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens, gerichtet sind, sondern andere Aspekte des Schlichtungsverfahrens beschlagen, nämlich die Verfahrensanlegung/-nummer bzw. die Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO. Sie zielen im Grunde genommen auf Fragen (des Zeitpunkts) der Rechtshängigkeit und der Verwirkung materiellrechtlicher Klagefristen ab (Art. 521 ZGB; siehe act. 77 S. 3 Rz. 4). Dies sind Fragen, deren Beantwortung (im Falle der Klageeinreichung) dem Gericht obliegen und nicht zum Gegenstand der vorliegenden Beschwerde gegen den Sistierungsentscheid des Friedensrichteramtes gemacht werden können. Anzufügen ist, dass die durch das Gericht zu beantwortenden Fragen durch die Weiterführung der Verfahrensnummer durch das Friedensrichteramt nicht vorweggenommen werden. Nur der Vollständigkeit halber ist zusätzlich festzuhalten, dass in der Verwendung einer allenfalls "falschen" Verfahrensnummer durch das Friedensrichteramt noch kein schwerwiegender Mangel des Schlichtungsverfahrens erkannt werden könnte, welcher die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirken würde (vgl. zu Gründen für die Ungültigkeit OGer ZH LA160012 vom 14. Oktober 2016 Erw. III.5.2).

Soweit die Beschwerdeführer sodann von "fehlender Zuständigkeit" und von der fehlenden "Berechtigung" des Friedensrichteramtes, "nochmals auf das Verfahren einzutreten" sprechen, ist überdies zu bedenken, dass das Friedensrichteramt das Schlichtungsbegehren der Beschwerdegegner nur entsprechend seinen Kompetenzen gemäss Art. 208 ff. ZPO behandeln kann. Ein Nichteintreten käme im Rahmen der Kompetenz zur Unterbreitung eines Urteilsvorschlages gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO oder im Rahmen seiner Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 ZPO in Frage. Aufgrund des vorliegenden Streitwertes steht dem Friedensrichteramt solches nicht zu, es hat ausschliesslich Schlichtungskompetenz (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffen dem Sinn nach Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 lit. d und e ZPO. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht der Schlichtungsbehörde zwar bezüglich ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in beschränktem Rahmen eine Befugnis zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen und daraufhin eine Nichteintretenskompetenz zu. Dies setzt jedoch eine offensichtliche Sachlage voraus (vgl. BGE 146 III 47 zur sachlichen Zuständigkeit, BGE 146 III 256 zur örtlichen Zuständigkeit). Eine solche liegt vorliegend – wäre denn die bundesgerichtliche Rechtsprechung ohne Weiteres auf die hier interessierenden Prozessvoraussetzungen auszuweiten – von vornherein nicht vor.

4.2. Gegen den vom Friedensrichteramt angeführten Sistierungsgrund richtet sich die Rüge der Beschwerdeführer, es habe zum Sistierungszeitpunkt nichts dafür gesprochen und ein Beweis dafür gefehlt, dass die Beschwerdegegner gegen den obergerichtlichen Entscheid eine Beschwerde am Bundesgericht erheben werden. Zwar trifft es zu, dass dem Friedensrichteramt zum Zeitpunkt des Erlasses des Sistierungsentscheides (noch) kein Beleg für die Beschwerdeerhebung vorlag und eine Beschwerde am Bundesgericht durch die Beschwerdegegner tatsächlich noch nicht erhoben worden war. Die Eingabe der Beschwerdegegner vom 25. Januar 2022 mit dem Sistierungsantrag an das Friedensrichteramt war aber zum einen so formuliert, dass auf eine zeitgleiche Eingabe an das Bundesgericht hätte geschlossen werden können (act. 65 S. 2, letzter Absatz). Zum anderen hatte das Friedensrichteramt – auch falls es erkennen konnte, dass eine Beschwerde noch nicht erhoben worden war – keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ihren Angaben entsprechend handeln würden. Nur wenige Tage später wurde von ihnen die Beschwerde beim Bundesgericht nachgewiesenermassen eingereicht (act. 72). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer als appellatorische Kritik an der angefochtenen Verfügung.

4.3. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte, fehlende aufschiebende Wirkung der durch die Beschwerdegegner erhobenen Beschwerde in Zivilsachen und die beim Bundesgericht beantragte Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht (ohne Antrag auf Rückweisung an das Friedensrichteramt) ändern schliesslich nichts daran, dass wegen des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens eine Ungewissheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Klagebewilligung vom 19. November 2020 besteht und daher derzeit nicht geklärt ist, ob sich ein Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens als verfahrensrechtlicher Leerlauf erweisen würde. Denn würde die Gültigkeit der Klagebewilligung vom 19. November 2020 vom Bundesgericht in Abweichung zum obergerichtlichen Entscheid bejaht, wäre die beantragte (nochmalige) Durchführung des Schlichtungsverfahrens resp. der Schlichtungsverhandlung obsolet. Insofern ist das Schlichtungsverfahren vom Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht abhängig, womit ein objektiver Grund für ein Zuwarten mit dem Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens vorliegt. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Friedensrichteramt (beim vorliegenden Streitwert) im Falle der Durchführung einer Schlichtungsverhandlung und fehlender Einigung eine Klagebewilligung ausstellen würde. Diese hätte – ungeachtet der allenfalls immer noch hängigen Beschwerde in Zivilsachen resp. der ungeklärten Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung vom 19. November 2020 – eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten, innert derer eine Klage beim Bezirksgericht unter Kostenfolgen eingereicht werden müsste. Die Zulässigkeit der Klage wäre wiederum vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens abhängig und allenfalls noch offen.

Schlichtungsverfahren sind zwar grundsätzlich beförderlich zu behandeln. Zum einen handelt es sich bei den in Art. 202 Abs. 3 bzw. Art. 203 Abs. 1 ZPO enthaltenen Verhandlungsfristen jedoch um blosse Ordnungsfristen (Egli, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 203 N 3 m.w.H.) und die Sistierungsdauer ist vorliegend zeitlich absehbar. Zum anderen hat nach dem Ausgeführten das Interesse an einer Beschleunigung des Schlichtungsverfahrens im Rahmen einer Interessenabwägung hinter das Interesse der Beschwerdegegner an einem Abwarten des bundesgerichtlichen Entscheides, welcher die Ungewissheit in Bezug auf die Gültigkeit der Klagebewilligung vom 19. November 2020 beseitigen wird, zurückzutreten. Andere berechtigte Interessen, die gegen eine Sistierung sprächen, gehen aus den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht hervor. Es erweist sich somit als zweckmässig und mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar, das Schlichtungsverfahren bis zum Ausgang des zwischen den Parteien vor Bundesgericht hängigen Verfahrens über die Gültigkeit der Klagebewilligung vom 19. November 2020 zu sistieren.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch das Friedensrichteramt am 27. Januar 2022 verfügte Sistierung des Schlichtungsverfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens der Parteien vor Bundesgericht nicht zu beanstanden ist. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.

IV.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert richtet sich bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung nach der Hauptsache. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 14.7 Mio. (vgl. act. 77 S. 7) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, c und d sowie § 9 Abs. 1 GebV OG, ist die Gebühr auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Die Kosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter Verrechnung mit dem vom Beschwerdeführer 1 im vorliegenden Verfahren und von der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren-Nr. RU220020 geleisteten Kostenvorschuss (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist in Anwendung von Art. 113 Abs. 1 ZPO – welcher nach Praxis der Kammer auch im Rechtsmittelverfahren gilt – keine zuzusprechen (vgl. etwa OGer ZH RU200033 vom 4. September 2020, Erw. 5. mit Verweis auf OGer ZH RU190017 vom 13. März 2019, Erw. 4.), wobei eine solche vorliegend auch deshalb ausser Betracht fällt, weil die Beschwerdeführer unterliegen und den Beschwerdegegnern im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

1. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RU220020-O wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RU220019-O vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt; das Verfahren Nr. RU220020-O wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit den vom Beschwerdeführer 1 im vorliegenden Verfahren sowie der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren-Nr. RU220020 geleisteten Vorschüssen von je Fr. 1'000.00 verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von act. 77-80/3-7 sowie act. 76-78/2-4 aus Prozess-Nr. RU220020, sowie an das Friedensrichteramt Stadt Zürich, Kreise … + …, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14.7 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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