RU220022
Forderung
23. Februar 2022Deutsch3 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 23. Feb...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 23. Februar 2022
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._____ und / oder C._____,
gegen
D._____, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes E._____ vom 9. Februar 2022 (GV.2022.00002)
Erwägungen:
1.1
Am 18. Januar 2022 reichte der Beschwerdegegner beim Friedensrichteramt E._____ eine Klage gegen die Beschwerdeführerin ein, worin er die Auszahlung von Urheberrechts-Entschädigungen der SUISA gemäss einem Erbteilungsvertrag aus dem Jahr 2007 verlangte (act. 8/1). Das Friedensrichteramt setzte daraufhin dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 9. Februar 2022 eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 3 = act. 7 = act. 8/2).
1.2
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Söhne, mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Beschwerde (act. 2). Mit Schreiben vom 20. Februar 2022 zogen die Vertreter die Beschwerde zurück, wobei sie sie als Irrtum bezeichneten und zudem angaben, gar nicht gültig bevollmächtigt zu sein (act. 9).
2.
Gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO ist das Verfahren entsprechend abzuschreiben. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und wäre gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht zuzusprechen, was auch für den Beschwerdegegner gilt, dem im Übrigen keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind (vgl. OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a).
Entscheid
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 9, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt E._____, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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