RU220027
Forderung (Kostenvorschuss)
21. September 2022Deutsch13 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss und Urteil vom 21. September 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 11. Februar 2022 (GV.2021.00511)
Erwägungen:
1.
a) Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, ein Schlichtungsgesuch ein (Eingang am 21. Dezember 2021; Urk. 7/1).
Am 21. Dezember 2021 verfügte die Friedensrichterin unter anderem das Folgende (Urk. 7/3 S. 2):
" 1. Dem Kläger wird eine Frist bis 10. Februar 2022 angesetzt; um den Kostenvorschuss von CHF 530.00 für die ihn allenfalls treffenden Kosten zu leisten. Bei Nichtleisten auch innert einer Nachfrist wird auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten.
2.
Dem Kläger wird eine Frist bis 10. Februar 2022 angesetzt, um der Friedensrichterin - das Rechtsbegehren nachzureichen und - eine E-Mailadresse bekannt zu geben, unter der der Kläger erreichbar ist. 3.-6. (…)"
Die Friedensrichterin führte dazu aus, dass aus dem Schlichtungsgesuch des Klägers das Begehren und der Streitwert nicht klar ersichtlich seien. Für das Schlichtungsverfahren sei mit Kosten von mutmasslich Fr. 530.– zu rechnen. Dafür sei ein Vorschuss gemäss Art. 98 ZPO zu leisten (Urk. 7/3 S. 1).
Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 stellte der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, den Antrag auf Reduktion des Kostenvorschusses auf das gesetzlich mögliche Minimum. Die Friedensrichterin habe zudem offenzulegen, wie sie den Kostenvorschuss von Fr. 530.– berechnet habe. Der Kläger führte dazu aus, er betrachte den Kostenvorschuss als übersetzt, da es doch "nur" um die Feststellung gehe, ob der am 28. Oktober 2020 sechs Stunden nach Auftragserteilung erfolgte – völlig präzedenzlose – Anruf der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) gesetzeskonform gewesen sei oder nicht (Urk. 7/5).
Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 erläuterte die Friedensrichterin, wie der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 530.– zustande gekommen ist (Urk. 7/6): Aufgrund der äusserst knapp gehaltenen Klage des Klägers vom 19. Dezember 2021 wisse sie nicht, wie das Rechtsbegehren schlussendlich genau lauten werde, worauf der Kläger in der Verfügung vom 21. Dezember 2021 bereits hingewiesen worden sei. Die Gebühren basierten auf der Verordnung des Obergerichts Zürich und den Empfehlungen des kantonalen Friedensrichterverbandes. Bei reinen Auskunftsbegehren setze sie üblicherweise die Gebühr für das Schlichtungsverfahren auf Fr. 600.– an. Der vom Kläger verlangte Vorschuss liege sogar darunter. Sie lehne deshalb den Antrag ab, den Vorschuss zu reduzieren. Beim Vorschuss handle es sich um eine Kostenschätzung. Die definitive Gebühr werde beim Abschluss des Schlichtungsverfahrens festgesetzt.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2022 beantragte der Kläger bei der Friedensrichterin, den mit Schreiben vom 3. Februar 2022 getroffenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und den Kostenvorschuss neu anzusetzen bzw. zu reduzieren. Der Termin beim Friedensrichteramt werde kaum länger als 20 Minuten dauern und höchstwahrscheinlich werde dabei einzig die Erstellung der Klagebewilligung resultieren. Es gehe bei seiner Klage – wie bereits im Schreiben vom 27. Januar 2022 festgehalten – augenblicklich um keine Schadenssumme, sondern nur um die formaljuristische Abklärung, ob sich die Vorgehensweise der Beklagten innerhalb des legalen Rechtsrahmens bewegt habe (Urk. 7/7).
Mit Schreiben vom 5. Februar 2022 beantragte der Kläger bei der Friedensrichterin, den mit Schreiben vom 3. Februar 2022 getroffenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und den Kostenvorschuss neu anzusetzen bzw. zu reduzieren. Der Termin beim Friedensrichteramt werde kaum länger als 20 Minuten dauern und höchstwahrscheinlich werde dabei einzig die Erstellung der Klagebewilligung resultieren. Es gehe bei seiner Klage – wie bereits im Schreiben vom 27. Januar 2022 festgehalten – augenblicklich um keine Schadenssumme, sondern nur um die formaljuristische Abklärung, ob sich die Vorgehensweise der Beklagten innerhalb des legalen Rechtsrahmens bewegt habe (Urk. 7/7).
Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 lehnte es die Friedensrichterin ab, den auf Fr. 530.– angesetzten Kostenvorschuss zu reduzieren. Sie setzte dem Kläger mit gleicher Verfügung eine Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an. Dies mit der Androhung, dass bei Nichtleistung auf das Schlich-tungsgesuch nicht eingetreten werde. Im Übrigen verwies sie auf ihre Verfügung vom 21. Dezember 2021 (Urk. 2 = Urk. 7/8).
Da der Kläger den Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren von Fr. 530.– innert der ihm mit Verfügung vom 11. Februar 2022 angesetzten Nachfrist nicht leistete, entschied die Friedensrichterin in der Folge mit Verfügung vom 23. Februar 2022 das Folgende (Urk. 7/10):
" 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens fallen ausser Ansatz.
3. (Schriftliche Mitteilung.)
4. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Die Friedensrichterin versandte diese Verfügung an den Kläger unter Beilage der durch ihn eingereichten Beilagen (Urk. 7/10; Urk. 7/2/1-3). Der Kläger reichte der erkennenden Kammer die entsprechenden Urkunden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens RU220028-O wieder ein (RU220028-O, Urk. 14/1-3).
b) Innert Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO erhob der Kläger mit Eingabe vom 21. Februar 2022 (am 22. Februar 2022 der Post übergeben; am 23. Februar 2022 hierorts eingegangen; vgl. den an Urk. 1 angehefteten Briefumschlag) Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Februar 2022 mit dem Antrag, der Kostenvorschuss sei auf das absolut gesetzliche Minimum, z.B. Fr. 200.– zu reduzieren (Urk. 1 S. 2). Der Kläger führte dazu aus, seinem Schreiben an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 27. Januar 2022 sei ein administrativer Schriftenwechsel zwischen ihm und dem Friedensrichteramt gefolgt, ohne dass die Friedensrichterin in irgendeiner Art und Weise inhaltlich auf seinen Antrag eingegangen wäre oder ihre Tarife offengelegt hätte. Fr. 530.– für einen Termin zu verlangen, der zehn oder höchstens fünfzehn Minuten dauern werde und zu welchem die Beklagte einen drittrangigen Anwalt ohne jede Verhandlungsbefugnis schicken dürfte, erscheine ihm als legalisierter Diebstahl. Die Beklagte habe sich bisher zu keinem Zeitpunkt an einer aussergerichtlichen Vereinbarung interessiert gezeigt. Die veranschlagte Gebühr sei viel zu hoch und unverhältnismässig, da es nur darum gehe, ob die von der Beklagten am 20. Oktober 2020 gewählte Vorgehensweise im Einklang mit der geltenden Rechtsnorm, insbesondere mit Art. 5 OR stehe. Dies habe er der Friedensrichterin bereits in seinen Schreiben vom 27. Januar 2022 und 5. Februar 2022 dargelegt. Somit sei die Annahme der Friedensrichterin, die Schadenssumme dürfte beachtlich sein, rein spekulativ und als unrichtig zurückzuweisen (Urk. 1).
Der Kläger verlangte sodann sinngemäss die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 2).
c) Mit fristgerechter Eingabe vom 24. Februar 2022 (gleichentags der Post übergeben) erhob der Kläger ebenfalls Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Februar 2022, mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, zurückzuweisen, so dass dieses den Kostenvorschuss von Fr. 530.– auf Fr. 200.– reduziere (RU220028-O: Urk. 11).
d) Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 stellte der Kläger den Antrag, es seien die beiden Beschwerdeverfahren RU220027-O und RU220028-O zu vereinigen, da es sich dabei um dieselbe Sache handle (Urk. 15; RU220028-O: Urk. 23).
e) Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, wurden beigezogen (vgl. Urk. 7/1-10).
2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 5). Dies teilte die erkennende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 24. Februar 2022 mit (Urk. 6).
3. Nach Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbstständig eingereichte Klagen zur Vereinfachung vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist nicht nur für erstinstanzliche Verfahren möglich, sondern auch für Rechtsmittelverfahren (Jenny/Jenny, OFK-ZPO, ZPO 125 N 12 m.w.H.). Die Vereinigung erfolgt im Interesse der Prozessökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Urteile (Jenny/Jenny, OFK-ZPO, ZPO 125 N 10).
Wie im Folgenden sowie im Beschwerdeverfahren RU220028-O aufgezeigt wird, sind die Beschwerden offensichtlich unbegründet, weshalb davon abgesehen werden kann, eine Beschwerdeantwort der Beklagten einzuholen (Art. 322
Abs. 1 ZPO). Da die beiden Beschwerden ohne weitere Verfahrensschritte abzuweisen sind, ist eine Vereinigung der Verfahren nicht prozessökonomisch. Zudem besteht auch keine Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden. Der prozessuale Antrag um Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist demnach abzuweisen.
4. a) Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Ein Vermögensinteresse besteht nicht nur, wenn direkt die Leistung einer bestimmten Geldsumme umstritten ist, sondern schon dann, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt oder mittelbar ein Streitwert konkret beziffert werden kann; in diesen Fällen werden von den Betroffenen letztlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt. In seiner publizierten Praxis hat das Bundesgericht zahlreiche nicht auf Geldleistungen lautende Begehren als vermögensrechtlich beurteilt, so etwa solche betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen, Klagen auf Feststellung oder Unterlassung unlauteren Wettbewerbs oder die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümer. Als nicht vermögensrechtlich sind demgegenüber Streitigkeiten über ideelle Inhalte zu betrachten, über Rechte, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können. Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Nach der Rechtsprechung ist etwa die Klage wegen Verletzung von Namens- oder Persönlich-keitsrechten eine nicht vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit, sofern sie sich auf etwas anderes als Vermögensleistungen bezieht (BGE 142 III 145 E. 6.1 m.w.H.).
b) Der Kläger führte in seinem Schreiben an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 27. Januar 2022 aus, es gehe in seiner Klage "nur" um die Feststellung, ob der am 28. Oktober 2020 sechs Stunden nach der Auftragserteilung erfolgte Anruf der Beklagten gesetzeskonform war oder nicht (unter Hinweis auf Art. 5a OR [gemeint wohl Art. 5 OR]; Urk. 7/5). Im Schreiben vom 5. Februar 2022 ergänzte er, es handle sich augenblicklich um keine Schadenssumme, sondern nur um die formaljuristische Abklärung, ob sich die Vorgehensweise der Beklagten innerhalb des legalen Rechtsrahmens bewegt habe (Urk. 7/7 S. 1). Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Kläger mittels seiner Klage einzig abgeklärt haben möchte, ob das Telefonat der Beklagten vom 28. Oktober 2020 gesetzeskonform war oder nicht. Er möchte – soweit nachvollziehbar – eine Entscheidung darüber haben, ob das entsprechende Telefonat Art. 5 Abs. 1 und 2 OR verletzt habe (vgl. dazu auch Urk. 14/1 S. 1 in RU220028-O). Beruhend auf den Begehren und den Ausführungen des Klägers in seinen Schreiben vom 27. Januar 2022 und 5. Februar 2022 rechtfertigt es sich daher vorliegend, von einer Klage rein ideellen Inhalts und somit einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen.
5. a) Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Den Gerichten kommt bei der Handhabung dieser Vorschrift viel Ermessen zu. Der Vorschuss soll die mutmasslichen Gerichtskosten decken. Die prozessleitende Verfügung betreffend den Kostenvorschuss präjudiziert nicht den später zu treffenden Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten. Diese können vom erhobenen Kostenvorschuss abweichen (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1 m.w.H.). Art. 98 ZPO schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vorschusses die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme ist (BGE 140 III 159 E. 4.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 4A_516/2019 vom 27. April 2020, E. 4 und 5.1). Die Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 96 ZPO). Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz mit der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 Gebrauch gemacht.
Auch die Schlichtungsbehörde kann von der klagenden Partei die Leistung eines Kostenvorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens haben die Form von Pauschalen
(Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Die durch die Kantone festzulegende Bandbreite für die Festsetzung einer Pauschale wird insbesondere nach Massgabe des Streitwerts und des Aufwands bestimmt (Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 207 N 3 f. m.w.H.).
b) Gemäss § 3 Abs. 2 GebV OG beträgt die Gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten Fr. 100.– bis Fr. 850.–. Die Friedensrichterin hat daher den Kostenvorschuss innerhalb des von der Gebührenverordnung des Obergerichts vorgegebenen Rahmens festgelegt.
Bei der Bestimmung der Höhe des Kostenvorschusses geht es nicht um die Angemessenheit der dereinstigen Gebühr, sondern einzig um diejenige des Kostenvorschusses. Die Formlosigkeit des Schlichtungsverfahrens bedeutet nicht, dass bei seiner Vorbereitung und Durchführung kein Aufwand entstehen würde. Das Verhältnis von Aufwand und Kosten kann im Zeitpunkt der Festsetzung des Kostenvorschusses jedoch noch nicht bestimmt werden. Die entsprechenden Ausführungen des Klägers zum Aufwand des Schlichtungsverfahrens stellen Mutmassungen dar und sind daher für die Frage des Kostenvorschusses für das Schlichtungsverfahren nicht relevant. Hätte sich bei ordentlichem Abschluss des Schlichtungsverfahrens herausgestellt, dass der verlangte Kostenvorschuss insbesondere dem tatsächlich entstandenen Aufwand, dem Wert der beanspruchten Dienstleistung und dem Interesse der Parteien nicht angemessen gewesen wäre, wäre im Lichte des Äquivalenzprinzips immer noch die Ansetzung einer tieferen Gebühr für das Schlichtungsverfahren denkbar gewesen.
Die Höhe des festgesetzten Kostenvorschusses ist folglich nicht zu beanstanden. Die Friedensrichterin hat ihn im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens als Verfahrensleiterin des Schlichtungsverfahrens korrekt festgesetzt. So stand ihr zur Bestimmung des Streitwerts einzig das rudimentäre Rechtsbegehren des Klägers (Urk. 7/1, Urk. 7/5 und Urk. 7/7) zur Verfügung.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten
oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1).
1. Der Antrag des Klägers, es seien die Beschwerdeverfahren RU220027-O und RU220028-O zu vereinigen, wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
und erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 3, 4, 5/1-6, 8-12, 13/1-3 und 15-17, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, je gegen Empfangsschein.
Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: lm