RU220030
Forderung / Kostenvorschuss
23. März 2022Deutsch4 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 23. Mär...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Beschluss vom 23. März 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes Opfikon vom 2. März 2022 (IA220039)
Erwägungen:
1.
Die B._____ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) machte beim Friedensrichteramt Opfikon am 2. März 2022 ein Schlichtungsverfahren gegen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) anhängig (act. 4/1). In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. März 2022 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 80.-- angesetzt (act. 4/9 = act. 3).
2.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig ein als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel (act. 2). Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenvorschüsse sind grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Da nach der Praxis der Kammer ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt wird (OGer ZH, NQ110026 E. 2.2 vom 23. Juni 2011), ist das vorliegend als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln.
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 4). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.
3.
Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, er lehne die angefochtene Verfügung ab, weil er sich darin nicht wiedererkenne. Er habe die restlichen Fr. 200.-- der zu begleichenden Rechnung am 26. März 2021 bereits bezahlt (act. 2).
4.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat (COMETTA/MÖCKLI, BSK-SchKG-I,
3. Aufl., Basel 2021, Art. 18 N 11; Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid formell oder materiell beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben, ansonsten ist auf das
3. Aufl., Basel 2021, Art. 18 N 11; Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid formell oder materiell beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben, ansonsten ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZK ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 14).
Wie sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergibt, wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht dem Beschwerdeführer, sondern der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat die mutmasslichen Gerichtskosten vorzuschiessen (Art. 98 ZPO). Die Leistung des Vorschusses ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Leistet die Beschwerdegegnerin den Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht, so tritt das Gericht auf ihre Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und die Durchführung des weiteren Verfahrens wird hinfällig. Der Beschwerdeführer ist demnach durch die angefochtene Verfügung weder formell beschwert noch in anderer Weise in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt. Daher ist auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer scheint in seinem Schreiben geltend zu machen, dass er mit der von der Gegenseite geltend gemachten Forderung nicht einverstanden ist (vgl. act. 2). Dies wird er im Verfahren vor dem Friedensrichteramt Opfikon geltend machen müssen. In der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2022 ging es noch nicht um die Streitsache, sondern erst darum, dass ein Schlichtungsgesuch anhängig gemacht worden ist und dass die Beschwerdegegnerin einen Kostenvorschuss zu leisten hat.
5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Opfikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 345.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am: 24. März 2022