RU220031
Unentgeltliche Rechtspflege
19. April 2022Deutsch10 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 19. April 2022...
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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild
Beschluss und Urteil vom 19. April 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Horgen betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 4. März 2022 (ED220002-F)
Erwägungen:
1.1
Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Poststempel: 20. Januar 2022) beantragte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ (Urk. 1/1+2). Dieses hatte er zuvor mit Schlichtungsgesuch vom 11. Januar 2022 anhängig gemacht, im Wesentlichen mit dem Begehren auf Feststellung, dass er keinen Unterhalt schulde (Urk. 1/3). Beklagte Partei im Verfahren vor dem Friedensrichteramt ist die Gemeinde Wädenswil (vgl. Urk. 1/1 S. 4). Mit Verfügung vom 4. März 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ab (Urk. 4 = Urk. 7).
1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. März 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 5; Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und eine Verbeiständung zu gewähren (Urk. 6 S. 3). Sodann beantragte der Gesuchsteller, es sei ihm noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand respektive ein Beistand nach Art. 69 ZPO zu bestellen (Urk. 6 S. 1 ff.).
1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. März 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 5; Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und eine Verbeiständung zu gewähren (Urk. 6 S. 3). Sodann beantragte der Gesuchsteller, es sei ihm noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand respektive ein Beistand nach Art. 69 ZPO zu bestellen (Urk. 6 S. 1 ff.).
1.3 Mit Schreiben vom 15. März 2022 wurden dem Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO mitgeteilt und wurde ihm erklärt, dass das Verfahren nach Art. 62 Abs. 1 ZPO bereits rechtshängig sei und die Erfolgsaussichten seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist geprüft werden könnten (Urk. 9). Mit Eingabe vom 21. März 2022 beantragte der Gesuchsteller (immer noch innerhalb der Rechtsmittelfrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO) erneut die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines Rechtsbeistands resp. eines Beistands nach Art. 69 ZPO für das Beschwerdeverfahren (Urk. 10 S. 1).
1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, eine Person habe gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheine (Urk. 7 S. 3). Der Gesuchsteller habe seine Mittellosigkeit wohl hinreichend dargelegt. Sie brauche indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, da dem Gesuch aus anderen Gründen nicht stattgegeben werden könne (Urk. 7 S. 4).
In Bezug auf die Aussichtslosigkeit hielt die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen des Gesuchstellers nicht durchwegs leicht nachvollziehbar seien. Soweit der Gesuchsteller begehre, dass ihm rückwirkend sämtliche von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge zurückzuerstatten seien, mache er im Wesentlichen geltend, dass das Obergericht Zug mit Urteil vom 11. November 2020 in Abänderung eines Eheschutzentscheids vorsorglich für die Dauer des anhängigen Scheidungsverfahrens den durch den Gesuchsteller zu leistenden Kindesunterhalt auf Fr. 1'083.– festgelegt habe und dass bereits ein Gesuch um Abänderung dieser vorsorglich festgelegten Unterhaltsbeiträge abgewiesen worden sei. Da selbst das Scheidungsgericht nur in Ausnahmefällen auf die vorsorglich festgelegten Unterhaltsbeiträge zurückkommen könne, könne deshalb nicht die Rede davon sein, dass sich eine Partei mit hinreichenden finanziellen Mitteln dazu entschliessen würde, vor einer anderen Behörde ein weiteres Rechtsverfahren anzustrengen und um eine Rückerstattung der geleisteten Unterhaltsbeiträge zu ersuchen. Das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Gesuchstellers sei daher im Rahmen einer summarischen Prüfung als aussichtslos zu beurteilen (Urk. 7 S. 5 f.).
Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Gesuchsteller begehre, in Zukunft keine Unterhaltsbeiträge mehr leisten zu müssen. Es werde jedoch das Kantonsgericht Zug im derzeit dort hängigen Scheidungsverfahren beurteilen müssen, ob und in welcher Höhe der Gesuchsteller künftig verpflichtet werden könne, Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu leisten. Erst im Anschluss an eine definitive Festlegung der Höhe der durch den Gesuchsteller in Zukunft zu leistenden Unterhaltsbeiträge liesse sich beurteilen, inwieweit dieser dadurch in seiner Persönlichkeit verletzt werde. Dieser bestehende Konnex zu einem derzeit hängigen, ergebnisoffenen Verfahren habe zur Konsequenz, dass keine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der gestellten Rechtsbegehren vorgenommen werden könne. Somit könne dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aktuell nicht stattgegeben werden. Bei dieser Ausgangslage könne auf eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der prozessualen Anträge des Gesuchstellers verzichtet werden (Urk. 7 S. 7).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb auf entsprechende Ausführungen des Gesuchstellers (bspw. zur Verjährung [Urk. 6 S. 4 und Urk. 10 S. 4] oder zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Subrogation des Unterhaltsanspruchs [Urk. 10 S. 5]) nicht weiter einzugehen ist.
4. Soweit die Beschwerde des Gesuchstellers diesen formellen Anforderungen überhaupt genügt, ist sie unbegründet. Er macht in seinen Eingaben – soweit verständlich – im Wesentlichen geltend, die im Rahmen des Scheidungsverfahrens
vom Kantonsgericht Zug festgelegte Unterhaltsregelung greife in sein Existenzminimum ein und sei daher nichtig. Indem die Gemeinde Wädenswil diesen (nichtigen) Unterhalt bevorschusse, liege eine Verletzung von Art. 27 ZGB und Art. 285 ZGB vor. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt (Urk. 6 S. 3 ff. und Urk. 10 S. 3 ff.). Damit setzt sich der Gesuchsteller in seiner Beschwerde nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern wiederholt lediglich seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Gesuch (vgl. Urk. 1/2). Insbesondere geht er mit keinem Wort auf die oben zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz ein. Er zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten sei. Des Weiteren ist sein Einwand, die Vorinstanz habe kein öffentliches Verfahren durchgeführt und sei ihrer richterlichen Fragepflicht nicht nachgekommen (Urk. 10 S. 5), unbegründet. Einerseits fand gar keine Gerichtsverhandlung statt, an welcher die Öffentlichkeit hätte teilnehmen können. Eine solche war auch nicht vorgeschrieben, zumal der Grundsatz der Justizöffentlichkeit im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht gilt (vgl. BGer 4A_179/2019 vom 24. September 2019, E. 2.3). Andererseits kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, ihrer richterlichen Fragepflicht nicht nachgekommen zu sein. Die Erfolgsaussichten eines Rechtsbegehrens sind aufgrund einer summarischen, auf Glaubhaftmachen beschränkten Prüfung zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 20). Auch wenn das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, trifft die gesuchstellende Partei eine umfassende Mitwirkungspflicht, d.h. sie hat neben ihrer wirtschaftlichen Situation auch die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsbegehren glaubhaft zu machen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 3). Die Erfolgsaussichten wurden von der Vorinstanz überprüft, und da sich der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren nicht mit diesen Ausführungen auseinandersetzt, kommt er seiner Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. oben Ziff. 3). Seine Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ergänzend sei angemerkt, dass die Vorinstanz die Aussichten des Gesuchstellers, mit seinen Begehren in der Sache zu obsiegen, aufgrund der Aktenlage zumindest im Ergebnis zu Recht als ungenügend betrachtet und das Gesuch
demnach zu Recht wegen Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) abgewiesen hat (vgl. BGer 4D_67/2017 vom 22. November 2017, E. 3.2.2).
5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsteller die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren nicht gewährt werden kann. Aus demselben Grund ist ihm auch kein Rechtsbeistand nach Art. 69 ZPO zu bestellen (vgl. BGer 2C_708/2016 vom 24. August 2016, E. 2.2).
Im Übrigen zeigen die Eingaben des Gesuchstellers, dass er keineswegs im Sinne von Art. 69 ZPO "offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen" oder führen zu lassen. Vielmehr scheint er – zumindest unter Zuhilfenahme seines "Sozialen Netzwerkes" (vgl. Urk. 6 S. 5 und Urk. 10 S. 5) – durchaus befähigt, konkrete und verständliche Rechtsbegehren zu formulieren und seine Standpunkte vor Gericht angemessen zu begründen. Damit ist seine Postulationsfähigkeit aber ungeachtet seiner geltend gemachten kognitiven Behinderung zu bejahen und fehlt es an den strengen Voraussetzungen von Art. 69 ZPO, der restriktiv zu handhaben ist. Dass seine Rechtsbegehren in der Sache (zu) wenig aussichtsreich erscheinen und dass er in den angestrengten Rechtsmittelverfahren "nicht die Genauigkeit aufs Papier bringen kann, wie ein Gericht dies verlangt" (vgl. Urk. 6 S. 3; Urk. 10 S. 3), ändert daran nichts und führt nicht dazu, dass ihm vom Gericht eine anwaltliche Vertretung zu bestellen wäre (einlässlich zu den restriktiven Voraussetzungen von Art. 69 ZPO BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 8 mit zahlreichen Hinweisen; Hrubesch-Millauer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 69 N 2 ff.). Solches lässt sich auch nicht aus Art. 12 f. des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (SR 0.109) ableiten (vgl. Urk. 6 S. 1 und S. 3; Urk. 10 S. 2 f.).
6. Die Kostenlosigkeit des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung eines Rechtsbeistands nach Art. 69 ZPO wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
Zürich, 19. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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