RU220033
Forderung / Kosten
16. Juni 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 16. J...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 16. Juni 2022
in Sachen
A.______, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B.______, Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung / Kosten
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Rümlang vom 16. März 2022 (GV.2022.00009 / SB.2022.00011)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Rümlang (fortan Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung gegen den Beklagten ein (act. 1 f.). Darin beantragte er, der Beklagte sei zur Leistung von insgesamt CHF 75'000.– an ihn zu verpflichten und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei zu beseitigen. Mit Verfügung vom 16. März 2022 trat die Vorinstanz auf das Schlich-tungsgesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (act. 3 = act. 6, Dispositiv-Ziffer 1). Zudem auferlegte sie dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 65.– (act. 6, Dispositiv-Ziffer 2).
1.1. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Rümlang (fortan Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung gegen den Beklagten ein (act. 1 f.). Darin beantragte er, der Beklagte sei zur Leistung von insgesamt CHF 75'000.– an ihn zu verpflichten und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei zu beseitigen. Mit Verfügung vom 16. März 2022 trat die Vorinstanz auf das Schlich-tungsgesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (act. 3 = act. 6, Dispositiv-Ziffer 1). Zudem auferlegte sie dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 65.– (act. 6, Dispositiv-Ziffer 2).
1.2. Der Kläger gelangte mit Beschwerde vom 14. April 2022 (Datum Poststempel: 21. April 2022) an die Kammer, ohne darin die Behörde zu bezeichnen, welche die Verfügung erlassen hatte, resp. die angefochtene Verfügung beizulegen (act. 7). Auf Aufforderung der Kammer hin bezeichnete der Kläger am 2. Mai 2022 die Vorinstanz als erlassende Behörde (act. 8 und act. 10).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 4). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen, da der Beklagte vom Gegenstand des Verfahrens betreffend Kostenbeschwerde (s. dazu nachstehende Erwägung) nicht betroffen ist. Die Beschwerdeschrift ist dem Beklagten mit dem vorliegenden Urteil lediglich noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. In seiner Beschwerde nimmt der Kläger Bezug auf die vorinstanzliche Verfügung vom 16. März 2022 und macht sinngemäss geltend, er habe nicht gewusst, dass die Vorinstanz örtlich nicht zuständig sei. Darum akzeptiere er die Auferlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 65.– nicht (act. 7). Folglich richtet sich die Beschwerde des Klägers einzig gegen die Auferlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens. Den Nichteintretensentscheid selbst beanstandet der Kläger nicht und scheint – soweit verständlich – das Verfahren bereits andernorts anhängig gemacht zu haben (vgl. act. 7 Mitte). Damit ist die Beschwerde des Klägers vom 14. April 2022 als Kostenbeschwerde entgegenzunehmen (vgl. Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO).
2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen; bei einem Nichteintretensentscheid gilt von Gesetzes wegen die klagende Partei als unterliegend. Der Kläger bringt im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid lediglich vor, er habe nicht gewusst, dass die Vorinstanz örtlich nicht zuständig sei. Daraus ist zu schliessen, dass er auf die Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vertraut und aus diesem Grund den Nichteintretensentscheid nicht angefochten hat. Damit ist für die vom Kläger angefochtene Kostenregelung vom Nichteintretensentscheid und damit von einem Unterliegen des Klägers auszugehen.
4. Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände (als die in Abs. 1 lit. a - e genannten) vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
Eine Schlichtungsbehörde kann nur in begrenztem Rahmen einen Nichteintretensentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit erlassen. Dies ist lediglich möglich,
falls ein (teil-)zwingender Gerichtsstand vorliegt oder – falls kein solcher vorliegt – die beklagte Partei die Einrede der Unzuständigkeit erhoben hat; in beiden Fällen muss die örtliche Unzuständigkeit zudem offensichtlich sein (vgl. dazu BGE 146 III 265 E. 4.3.). Inwiefern im vorinstanzlichen Verfahren eine dieser Konstellationen vorlag, ist nicht erkennbar: Aus der Sachlage ergibt sich weder ein (teil-) zwingender Gerichtsstand noch liegt eine Unzuständigkeitseinrede des Beklagten vor. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Unzuständigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich sein soll. Folglich hätte sich die Vorinstanz nicht für örtlich unzuständig erklären dürfen. Auch wenn der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid mangels Beschwerdeantrags nicht aufgehoben werden kann, ändert dies nichts daran, dass er vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht standhielte. Entsprechend liegen besondere Umstände vor, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen liessen. Daraus folgernd ist die Kostenbeschwerde gutzuheissen; Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 16. März 2022 ist aufzuheben, und es sind für das Schlichtungsverfahren keine Kosten zu erheben.
5. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Friedensrichteramts Rümlang vom 16. März 2022 (GV.2022.00009 / SB.2022.00011) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Für das Schlichtungsverfahren werden keine Kosten erhoben."
2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von act. 7 und act. 10, sowie an das Friedensrichteramt Rümlang, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 65.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 16. Juni 2022