RU220034
Rechtsverweigerung, Schreiben vom 3. und 22. Dezember 2021 / Bezirksgericht Zürich
25. Mai 2022Deutsch13 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 25...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Urteil vom 25. Mai 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Rechtsverweigerung, Schreiben vom 3. und 22. Dezember 2021 / Bezirksgericht Zürich
Erwägungen:
1. Aus diversen Verfahren ist vorliegend bekannt, dass die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann dereinst je zur Hälfte Miteigentümer des im Grundbuchamtskreis …-Zürich eingetragenen Grundstückes an der B._____-Strasse … in C._____ waren. Nach diversen Betreibungen der Ehepartner und schliesslich der Pfändung des Grundstückes verfügte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon am 18. März 2016 die Verwertung der gesamten Liegenschaft. Am 8. Juni 2016 wurde sie versteigert. Nachdem die neue Eigentümerin vor dem Bezirksgericht Zürich die Ausweisung der nach wie vor in der Liegenschaft wohnhaften Beschwerdeführerin beantragt hatte, hiess das Bezirksgericht dieses Begehren mit Urteil vom 11. Juli 2017 gut (BGZ ER170107, vgl. act. 5/4/3). Sowohl die Kammer als auch das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 11. September 2017 (OGer ZH LF170053) bzw. mit Urteil vom 6. November 2017 (BGer 5A_811/2017). Gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich hatte die neue Eigentümerin die Ausweisung beim Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon verlangt, worauf dieses die Ausweisungsanzeige am 14. September 2017 erliess (vgl. auch act. 5/3/2 = act. 5/4/3). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2017 beim Bezirksgericht Meilen Aufsichtsbeschwerde (vgl. auch act. 5/3/3 = act. 5/4/4). Nachdem das gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 30. Oktober 2017 abgewiesen worden war, erfolgte am 8. November 2017 die Zwangsräumung der Liegenschaft. Mit Beschluss vom 30. April 2018 schrieb das Bezirksgericht Meilen die bei ihr erhobene Aufsichtsbeschwerde als gegenstandslos geworden ab und wies darauf hin, die Ausweisungsanzeige sei rechtsgültig erfolgt. Dieser Beschluss wurde durch die Verwaltungskommission des Obergerichtes vom 7. September 2018 auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin geschützt (vgl. OGer ZH VB180004).
1. Aus diversen Verfahren ist vorliegend bekannt, dass die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann dereinst je zur Hälfte Miteigentümer des im Grundbuchamtskreis …-Zürich eingetragenen Grundstückes an der B._____-Strasse … in C._____ waren. Nach diversen Betreibungen der Ehepartner und schliesslich der Pfändung des Grundstückes verfügte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon am 18. März 2016 die Verwertung der gesamten Liegenschaft. Am 8. Juni 2016 wurde sie versteigert. Nachdem die neue Eigentümerin vor dem Bezirksgericht Zürich die Ausweisung der nach wie vor in der Liegenschaft wohnhaften Beschwerdeführerin beantragt hatte, hiess das Bezirksgericht dieses Begehren mit Urteil vom 11. Juli 2017 gut (BGZ ER170107, vgl. act. 5/4/3). Sowohl die Kammer als auch das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 11. September 2017 (OGer ZH LF170053) bzw. mit Urteil vom 6. November 2017 (BGer 5A_811/2017). Gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich hatte die neue Eigentümerin die Ausweisung beim Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon verlangt, worauf dieses die Ausweisungsanzeige am 14. September 2017 erliess (vgl. auch act. 5/3/2 = act. 5/4/3). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2017 beim Bezirksgericht Meilen Aufsichtsbeschwerde (vgl. auch act. 5/3/3 = act. 5/4/4). Nachdem das gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 30. Oktober 2017 abgewiesen worden war, erfolgte am 8. November 2017 die Zwangsräumung der Liegenschaft. Mit Beschluss vom 30. April 2018 schrieb das Bezirksgericht Meilen die bei ihr erhobene Aufsichtsbeschwerde als gegenstandslos geworden ab und wies darauf hin, die Ausweisungsanzeige sei rechtsgültig erfolgt. Dieser Beschluss wurde durch die Verwaltungskommission des Obergerichtes vom 7. September 2018 auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin geschützt (vgl. OGer ZH VB180004).
2.1 Mit "Klage betreffend: Zwangsräumung vom 8. November 2017, (ER170107 vom 11. Juli 2017)", datiert vom 15. November 2021, gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich. U.a. verlangte sie, es sei superprovisorisch der Verkauf des neu errichteten Gebäudes an der B._____-Strasse … in C._____ zu untersagen. Sodann führte sie (im Wesentlichen) aus, die vom Betreibungsamt C._____ gestützt auf den Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich, Geschäfts Nr. ER170107, erlassene Ausweisungsverfügung vom 14. September 2017 sei nichtig, da das Betreibungsamt vor Erlass der Ausweisungsverfügung zuerst den bundesgerichtlichen Entscheid bezüglich der Sache ER170107 (BGer 5A_811/2017 vom 6. November 2017) hätte abwarten müssen. Die Ausweisungsverfügung sei zudem Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bezirksgericht Meilen gewesen, welches gegenstandslos geworden sei, da die Ausweisung vollzogen worden sei, bevor das Bezirksgericht Meilen über die Einsprache befunden habe. Dies alles vor dem Hintergrund, dass das Bezirksgericht Zürich gar nicht zuständig gewesen wäre, über die Zwangsräumung zu befinden. Damit sei ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt worden, was einen Verstoss gegen Art. 6 u. 13 EMRK und Art. 29–30 BV darstelle. Das Urteil des Bezirksgerichtes habe die Vornahme einer Zwangsausweisung ermöglicht, welche der Menschenwürde und sowohl Art. 13 BV als auch den Art. 3 und 8 der EMRK zutiefst widerspreche und ihr Recht auf Wohnung verletze. Dass sie am 8. November 2017 jedes Recht gehabt habe, das Haus zu bewohnen, zeige der Entscheid der II. Strafkammer des Obergerichtes vom 21. Mai 2021 (SB190524), mit dem sie vom Vorwurf des Hausfriedensbruches freigesprochen worden sei. Dies zeige, dass die Zwangsräumung ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. Die neue Eigentümerin sei zudem auch nicht berechtigt gewesen, über im Haus befindliche Gegenstände wie Möbel, Familienfotos etc. zu verfügen. Indem sie dies trotzdem getan habe, habe sie Diebstahl begangen. Aufgrund der Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK könne sie – die Beschwerdeführerin – eine Entschädigung verlangen. Sie fordere daher für den materiellen, immateriellen und moralischen Schaden Entschädigung und Schadenersatz in Höhe von Fr. 26 Mio., davon Fr. 16 Mio. vom Kanton Zürich für Missbräuche, welche durch das Betreibungsamt C._____ begangen worden seien. Auch fordere sie die Wiedereinbringung ihrer Familie in die Wohnung an der B._____-Strasse … in C._____ (act. 5/3).
2.2 Das Bezirksgericht Zürich reagierte auf diese Eingabe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2021. Es führte aus, aus der Eingabe und
den eingereichten Unterlagen werde nicht ersichtlich, inwiefern das Bezirksgericht für die Beschwerdeführerin tätig werden solle. Soweit sie vorsorglich verlange, der Verkauf des neu errichteten Gebäudes an der B._____-Strasse sei zu untersagen, sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche Entscheide in dieser Sache rechtskräftig seien und der Eigentumsübertrag der Liegenschaft nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatz in Millionenhöhe verlange, könne ein solches Verfahren nicht ohne Vorverfahren beim Bezirksgericht anhängig gemacht werden. Daher werde – um unnötige Kosten zu vermeiden – diesbezüglich kein formelles Verfahren angelegt. Ohnehin sei ein widerrechtlich entstandener Schaden, welcher Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Klage bilde, vorliegend prima facie nicht ersichtlich. Entgegen ihrer Annahme könne die Beschwerdeführerin aus dem Freispruch durch das Obergericht im strafrechtlichen Verfahren betreffend Hausfriedensbruch keine Rechtswidrigkeit der Zwangsräumung ableiten. So habe das Gericht den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruches als verwirklicht angesehen, lediglich den subjektive Tatbestand habe es als nicht erfüllt angesehen. Soweit die Beschwerdeführerin die Anerkennung einer Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK verlange, liege dies nicht in der Zuständigkeit der Bezirksgerichte. Soweit die Beschwerdeführerin überdies beantrage, die neue Eigentümerin der Liegenschaft sei wegen Diebstahls und Zerstörung des Familieneigentums zu verurteilen, sei das Bezirksgericht nicht für Strafanzeigen oder die Durchführung von Strafuntersuchungen zuständig. Für eine Strafanzeige müsse die Beschwerdeführerin sich an die Staatsanwaltschaft oder die Polizei wenden (act. 3).
2.3 Mit "Klage wegen Verletzung des Artikel 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" gegen das Bezirksgericht Zürich, datiert vom 29. November 2021, gelangte die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2021 erneut an das Bezirksgericht Zürich. Sie wiederholte im Wesentlichen das bereits geltend Gemachte (act. 5/4).
2.4 Das Bezirksgericht Zürich reagierte damit mit neuerlichem Schreiben vom 22. Dezember 2021 und verwies auf das bereits mit Schreiben vom 3. Dezember
2021 Ausgeführte. Zudem wies es darauf hin, dass – um Kosten zu vermeiden – auf das Anlegen eines formellen Geschäftes verzichtet und die Sache als erledigt betrachtet werde (act. 4).
3. Am 26. April 2022 überbrachte die Beschwerdeführerin eine gleichentags verfasste Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich, worin sie eine "Klage" gegen das Bezirksgericht Zürich wegen "Rechtsverweigerung - Rechtsverzögerung – Verletzung des Artikel 6 EMRK und Artikel 29a–30 BV über die Rechtsweggarantie und Rechtsschutzgarantie" erhebt. So habe das Bezirksgericht Zürich ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt, indem es ihre beiden Klagen unbearbeitet und ohne jegliche Rechtsmittelbelehrung zurückgesandt habe. Dies, obwohl das Bezirksgericht die von ihr geltend gemachte Verletzung der EMRK zu prüfen gehabt hätte. Sie und ihre Familie hätten vor, während und nach der Zwangsräumung keinen Rechtsschutz gehabt, was eine schwere Menschenrechtsverletzung darstelle. Sie warte seit fünf Jahren auf Gerechtigkeit, aber kein Gericht erachte es als nötig, einzugreifen. Indem ihr Antrag nicht bearbeitet werde, versperrten die Gerichte ihr den Weg, ihre Sache am EGMR geltend zu machen. So sei laut EGMR der innerstaatliche Rechtsweg auszuschöpfen, da den Vertragsstaaten die Möglichkeit zu geben sei, die behauptete Verletzung zu verhindern oder zu beheben, bevor sie dem Gerichtshof vorgelegt werde. Sie – die Beschwerdeführerin – mache keinen Hehl daraus, den Fall der Zwangsausweisung vor den EGMR zu bringen (act. 2).
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt vor der Kammer, das Bezirksgericht Zürich habe sich zu Unrecht geweigert, die von ihr geltend gemachte Verletzung der EMRK festzustellen. Sie erhebt ihre Beschwerde unter dem Titel "Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung".
4.2 Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar, wobei eine entsprechende Beschwerde jederzeit eingereicht werden kann (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
Mit der entsprechenden Beschwerde kann (wie der Wortlaut von Art. 319 lit. c ZPO vermuten liesse) nicht nur die Rechtsverzögerung gerügt werden, son-
dern auch die qualifizierte Form der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Botschaft ZPO, S. 7377). Gegenstand von Art. 319 lit. c ZPO bildet die formelle Rechtsverweigerung (zu unterscheiden von der materiellen Rechtsverweigerung und somit der willkürlichen Entscheidung, welche eine Verfügung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt), welche sich beispielsweise in einem unrechtmässigen Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids äussert. Weiter fällt darunter auch die Weigerung, eine in den Geschäftsbereich des Gerichts fallende Amtshandlung vorzunehmen, zu der das Gericht gesetzlich verpflichtet ist, indem es dies ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt oder wenn es eine frist- und formgerecht unterbreitete Sache überhaupt nicht behandelt, obwohl es dazu verpflichtet wäre (vgl. BLICKENST-ORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49; HOFFMANN-NOWOTNY, in:
KUNZ/HOFFMANN-NOWOTNY/STAUBER, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Art. 319 N 42 f.).
5.1 Vorliegend kann ein rechtsverweigerndes Verhalten des Bezirksgerichtes nicht erkannt werden. Es liess die Eingaben der Beschwerdeführerin nicht unbeachtet, sondern reagierte darauf mit einem Schreiben, in dem es die Sachlage sorgfältig darlegte und zum Schluss kam, für die diversen Vorbringen nicht zuständig zu sein bzw. nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin unternehmen zu können. Zeigt sich die Situation aus Sicht des Gerichtes derart klar, erscheint es als im Interesse der Beschwerdeführerin, wenn darauf verzichtet wird, ein formelles Verfahren mit allfälligen Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin anzulegen. Ein rechtsverweigerndes Verhalten des Gerichtes kann darin jedenfalls nicht erkannt werden. Erst recht nicht, da eine (formelle) Rechtsverweigerung – wie gezeigt – ohnehin nur dann vorliegen kann, wenn eine Pflicht zur Behandlung der Sache bestünde.
Eine Pflicht oder auch nur eine Veranlassung für eine (inhaltliche) Behandlung des von der Beschwerdeführerin Verlangten durch das Bezirksgericht bestand aber nicht: So richtete sich die Beschwerdeführerin letztlich gegen frühere, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren und sie legt ausführlich ihren Standpunkt dar, dass ihr in diesen und durch diese Unrecht widerfahren sei. Auf diese rechtskräftig erledigten Verfahren ist indes allein aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin in diesen EMRK-Verletzungen zu erkennen glaubt, nicht mehr zurückzukommen – weder durch die Kammer, noch durch das Bezirksgericht. So hatte die Beschwerdeführerin in den damaligen Verfahren die Möglichkeit, Rechtsmittel zu ergreifen und die nun vorgebrachten Einwendungen vorzutragen. Die Beschwerdeführerin nutzte die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auch. Ihr pauschaler Vorwurf, bei der Zwangsräumung keinen Rechtsschutz genossen zu haben, zielt bereits deshalb ins Leere. Im Rahmen der damaligen Rechtsmittel hätte die Beschwerdeführerin denn auch die von ihr in der Zwangsausweisung erkannten EMRK-Verletzung rügen (was sie offenbar auch tat, vgl. OGer ZH VB180004 vom 7. September 2018, E. II./3.) und nach Ausnutzen des Instanzenzuges an den EGMR gelangen können. Schon deshalb ist auf diese Vorbringen nicht (erneut) einzugehen. Neben all dem bleibt sodann festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin für ein gänzlich neues Verfahren mit dem vordergründigen Ziel, EMRK-Verstösse festzustellen, auch an einem Feststellungsinteresse mangelte.
Das Vorgehen des Bezirksgerichtes Zürich, auf die Eingaben der Beschwerdeführerin mit einem erklärenden Schreiben zu reagieren, erscheint vor diesem Hintergrund sachgerecht und ist nicht zu beanstanden.
5.2 Ausser, dass sich die Beschwerdeführerin an der Nichtbehandlung ihrer geltend gemachten EMRK-Verstösse stört, äussert sie sich in ihrer Beschwerde zu den weiteren Ausführungen des Bezirksgerichtes in seinem Schreiben nicht. Dies zu Recht:
So wies das Bezirksgericht richtig darauf hin, dass es für eine Staatshaftungsklage eines Vorverfahrens bedürfe (vgl. § 22 Haftungsgesetz). Auch, dass ein Strafantrag gegen die Eigentümerin des Grundstückes nicht beim Bezirksgericht zu stellen ist, hielt es zutreffend fest. Darauf ist die Beschwerdeführerin hier nochmals hinzuweisen. Ebenfalls zutreffend ist, dass die II. Strafkammer des Obergerichtes – entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin – keineswegs feststellte, sie habe sich zum Zeitpunkt der Zwangsausweisung rechtmässig in ihrer Liegenschaft aufgehalten (vgl. OGer ZH SB190524 vom 21. Mai 2021, act. 5/3/1). Nur, weil die Voraussetzungen für einen Schuldspruch betreffend Hausfriedensbruch nicht gegeben waren, bedeutet dies nicht, dass die Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Zwangsausweisung nicht vorlagen. Die Voraussetzungen sind nicht dieselben. Die Beschwerdeführerin ist hier nochmals in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die II. Strafkammer damit im Rahmen des Freispruchs keineswegs die erfolgte Ausweisung als unrechtmässig qualifizierte. Entsprechend kann sie aus dem erfolgten Freispruch nichts Derartiges zu ihren Gunsten ableiten.
5.3 Eine Rechtsverweigerung durch das Bezirksgericht Zürich liegt damit nicht vor. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 250.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 27. Mai 2022