Lexipedia

Entscheid

RU220037

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

1. November 2022Deutsch20 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Beschluss und...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Beschluss und Urteil vom 1. November 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Bezirksgericht Zürich

sowie

B._____ AG, Beschwerdegegnerin 2

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2022 (ED220017)

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) leaste am 21. Januar 2020 (Datum der Vertragsunterzeichnung von Seiten des Beschwerdeführers) bei der Beschwerdegegnerin 2 ein Occasionsfahrzeug (Toyota Land Cruiser) im Wert von Fr. 60'000.– (act. 18/1). Der Beschwerdeführer behauptet, das geleaste Fahrzeug sei ihm am 4. Mai 2020 in C._____, Italien, gestohlen worden (act. 1 Rz 16). Am selben Tag erstattete er beim dortigen "Ufficio Denunce" Strafanzeige (act. 3/26; act. 18/16). Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 lehnte die Vollkaskoversicherung des Beschwerdeführers die Übernahme des Schadenfalls ab (act. 18/14–15). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin 2 Betreibung gegen den Beschwerdeführer für eine Schadenersatzforderung von Fr. 62'445.– zzgl. Zinsen ein (Zahlungsbefehl vom 29. März 2021 des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf, act. 3/27). Einen Rechtsvorschlag erhob der Beschwerdeführer dagegen nicht (act. 3/27). Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte (Eingang beim Betreibungsamt Zürich 2 am 21. Juni 2021), nahm dieses am 7. Juli 2021 den Pfändungsvollzug vor, wobei an der Pfändung zwei weitere Gläubiger mit drei geringfügigeren Forderungen zwischen rund Fr. 300.– und rund Fr. 2'400.– teilnahmen (act. 3/12). Gepfändet wurde dabei (längstens) für die Dauer eines Jahres, mithin bis am 7. Juli 2022, der das berechnete Existenzminimum von Fr. 2'681.– übersteigende Betrag des Nettolohns des Beschwerdeführers.

2. Am 26. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für ein künftiges Schlichtungs- und Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 ein, in welchem dann festzustellen sei, dass er dieser nichts schulde, und sie dazu zu verpflichten sei, die bereits erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Mit Urteil vom 30. November 2021 gewährte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdeführer betreffend die Gebühren für das künftige Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren wies es mangels Notwendigkeit ab. Bezüglich des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens fällte das Bezirksgericht hingegen keinen Entscheid, sondern erwog bloss, dass die unentgeltliche Rechtspflege vor jeder Instanz neu zu beantragen und in Fortführung der bisherigen Praxis nur bis zum Abschluss des Schlich-tungsverfahrens zu bewilligen sei (zum Ganzen act. 3/3). Am 10. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Kreise … + … der Stadt Zürich ein, wobei ihm am 28. Februar 2022 infolge Scheiterns der gleichentags durchgeführten Vergleichsverhandlung die Klagebewilligung ausgestellt wurde (act. 3/4). Mit Eingabe vom 14. April 2022 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das künftige erstinstanzliche Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 22. April 2022 ab (act. 5 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 10; fortan zitiert als act. 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2022 Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 9; act. 12/3–7):

2. Am 26. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für ein künftiges Schlichtungs- und Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 ein, in welchem dann festzustellen sei, dass er dieser nichts schulde, und sie dazu zu verpflichten sei, die bereits erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Mit Urteil vom 30. November 2021 gewährte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdeführer betreffend die Gebühren für das künftige Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren wies es mangels Notwendigkeit ab. Bezüglich des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens fällte das Bezirksgericht hingegen keinen Entscheid, sondern erwog bloss, dass die unentgeltliche Rechtspflege vor jeder Instanz neu zu beantragen und in Fortführung der bisherigen Praxis nur bis zum Abschluss des Schlich-tungsverfahrens zu bewilligen sei (zum Ganzen act. 3/3). Am 10. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Kreise … + … der Stadt Zürich ein, wobei ihm am 28. Februar 2022 infolge Scheiterns der gleichentags durchgeführten Vergleichsverhandlung die Klagebewilligung ausgestellt wurde (act. 3/4). Mit Eingabe vom 14. April 2022 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das künftige erstinstanzliche Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 22. April 2022 ab (act. 5 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 10; fortan zitiert als act. 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2022 Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 9; act. 12/3–7):

" 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2022 aufzuheben, es sei dem Gesuchsteller für das erstinstanzliche Verfahren gegen die Beklagte die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei dem Gesuchsteller in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 22. April 2022 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten, eventualiter zu Lasten des Staates."

3. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 wurde dem Beschwerdegegner 1 Frist zur freigestellten schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde und der Beschwerdegegnerin 2 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 14). Während der Beschwerdegegner 1 auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 16), reichte die Beschwerdegegnerin 2 ihre Beschwerdeantwort mit Eingabe vom 6. Juli 2022 innert Frist ein, wobei sie darin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 15/1; act. 17; act. 18/1–17). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–6) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerde richtet sich gegen das vorinstanzliche Urteil, mit welchem ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Gegen einen solchen Entscheid steht von Gesetzes wegen die Beschwerde zur Verfügung (Art. 121 ZPO). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Er erhob diese innert Frist (Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; act. 6 und 9). Die Beschwerde erfüllt sodann die formalen Anforderungen, indem sie Anträge und eine ausreichende Begründung enthält. Dem Eintreten steht nichts entgegen.

2. Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich primär um ein Verfahren zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat. Die Gegenpartei des Hauptprozesses ist im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege hingegen nicht Partei, sofern die unentgeltliche Rechtspflege nicht auch eine Befreiung von der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; Art. 119 Abs. 3 ZPO). Während die Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren noch als (blosse) Bewilligungsbehörde agierte, an welche das Gesuch zu richten war, kommt ihr bzw. dem Kanton im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr die Stellung einer Gegenpartei zu. Entsprechend wurde der Kanton Zürich als Beschwerdegegner 1 ins Rubrum aufgenommen. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ohne Einschränkungen, mithin also für die in Art. 118 Abs. 1 lit. a–c ZPO aufgeführten Bereiche (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtsverbeiständung). Die antragsgemässe Bewilligung hätte demnach auch zur Folge, dass die Gegenpartei des Hauptverfahrens mit einem künftigen Begehren um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung zum Vornherein nicht mehr durchdringen würde, selbst wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hierfür vorliegen sollten. Entsprechend kommt auch der Gegenpartei des Hauptverfahrens im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu, weshalb sie als Beschwerdegegnerin 2 ins Rubrum aufgenommen wurde.

III. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Die Vorinstanz begründete ihren abschlägigen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände dargetan habe, welche die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einleitung der erstinstanzlichen Klage rechtfertigen würde; namentlich habe er nicht geltend gemacht, dass er einen unentgeltlichen Prozessbeistand für Vorbereitungsarbeiten im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO benötige, die von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären (act. 8 E. 3). Der Beschwerdeführer hält die Auffassung der Vorinstanz unter Verweis auf BGer 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 für bundesrechtswidrig (act. 9 Rz 10 ff.).

2. Das Bundesgericht erwog im zitierten Entscheid, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne nach der klaren Rechtslage (Art. 119 Abs. 1 ZPO) bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit und nicht erst gleichzeitig mit der Klage oder später gestellt werden, und zwar unabhängig davon, auf welche Leistungen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a–c ZPO es sich beziehe. Die Rechtsauffassung, ein nicht zu Vorbereitungshandlungen im engeren Sinne (wie z.B. zur Abklärung der Prozesschancen), sondern bereits für prozessuale Handlungen (wie z.B. für die Ausarbeitung der Klageschrift) gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne erst zusammen mit der Klage eingereicht werden, qualifizierte das Bundesgericht deshalb als bundesrechtswidrig (BGer 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021, E. 3 und 4). Das vor Einreichung der Klage gestellte Gesuch des Beschwerdeführers, ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, erweist sich demnach ohne Weiteres als zulässig.

Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin 2 nichts, wonach der Beschwerdeführer bislang bzw. innert der mittlerweile abgelaufenen Dreimonatsfrist (Art. 209 Abs. 3 ZPO) keine Klage bei der Vorinstanz eingereicht habe (act. 17 S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren hätte sogar vor dem Schlichtungsgesuch eingereicht werden können und sodann auch beurteilt werden müssen (BGer 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021, E. 3.2.2.). Sollte das vorliegende Gesuch bewilligt werden, so würde die unentgeltliche Rechtspflege deshalb auch eine nach Ausstellung einer neuen Klagebewilligung eingereichte Klage abdecken. Der Beschwerdeführer hätte aber immerhin zeitnah ein erneutes Schlichtungsgesuch einzureichen, zumal es sich als rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) erweisen kann, sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft (in welchem möglicherweise keine Mittellosigkeit mehr besteht) auf eine schon seit längerer Zeit gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu berufen. Damit wird die unentgeltliche Rechtspflege in solchen Fällen, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 (act. 17 S. 2), nicht für eine beliebige Zeitdauer bzw. nicht ohne entsprechende Eingriffsmöglichkeit gewährt.

3. Zu prüfen bleibt, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht, wenn eine solche (zusätzlich zu diesen Voraussetzungen) zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO).

3.1. Der Beschwerdeführer brachte bezüglich der Voraussetzung der Mittellosigkeit in seinem vorinstanzlichen Gesuch vor, aufgrund eines Arbeitsunfalls seit September 2020 arbeitsunfähig zu sein und deshalb Unfalltaggelder zu erhalten (act. 1 Rz 5 f.). In den Akten befinden sich zwei ärztliche Zeugnisse, welche dem Beschwerdeführer infolge Unfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. November bis 31. Dezember 2021 und vom 1. bis 30. April 2022 bescheinigen (act. 3/5–6). Der für das Jahr 2021 eingereichte Lohnausweis weist ein Nettojahreseinkommen von Fr. 58'269.– aus, wobei hiervon noch Fr. 4'178.– an Quellensteuern abzuziehen sind (act. 9/3). Dividiert man die verbleibende Lohnsumme von Fr. 54'091.– durch 12, resultiert für das Jahr 2021 ein monatlich durchschnittlich ausbezahltes Gehalt von Fr. 4'508.–. Zum Zeitpunkt der Einreichung des vorinstanzlichen Gesuchs lief gegen den Beschwerdeführer eine Lohnpfändung, welche vom 7. Juli 2021 bis am 7. Juli 2022 andauerte. Dem Beschwerdeführer stand während dieser Zeit nur das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'681.– zur Verfügung (oben E. I. 1.; act. 3/12). Der pfändbare Überschuss betrug in der zweiten Jahreshälfte 2021 daher durchschnittlich Fr. 1'827.– pro Monat (Fr. 4'508.– Fr. 2'681.–). Die für den Januar und Februar 2022 eingereichten Lohnabrechnungen weisen sodann bloss noch einen Nettolohn (aus Unfalltaggeldern) von Fr. 3'584.– bzw. Fr. 1'301.– aus (act. 3/10). Daraus erhellt, dass von der von der Beschwerdegegnerin 2 in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 62'445.– zzgl. Zinsen von 5% seit 3. September 2020 und den geringfügigeren Forderungen weiterer Gläubiger (oben E. I. 1.) während der einjährigen Lohnpfändung nur ein relativ geringer Teilbetrag gedeckt werden konnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer noch während einiger Zeit neue Lohnpfändungen laufen werden, zumal der Verlustschein gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG den Gläubigern das Recht gewährt, während sechs Monaten nach dessen Zustellung die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl erneut fortzusetzen. Der Beschwerdeführer führt in seinem Gesuch daher zu Recht aus, dass selbst wenn er im Verlaufe des nächsten Jahres wieder arbeitsfähig werden sollte, weiterhin sämtliches Einkommen bis aufs Existenzminimum gepfändet bliebe (act. 1 Rz 7). An diesem Umstand könnte nur ein Obsiegen im künftigen Hauptprozess oder zumindest eine dort erlassene vorsorgliche Massnahme etwas ändern. Wann und ob dies der Fall sein wird, ist jedoch unklar. Der Beschwerdeführer hat zudem zwei in Italien wohnhafte Töchter; die am tt. November 2002 geborene D._____ und die am tt.mm.2006 geborene E._____ (act. 3/16–17). Für deren Unterhalt kommt der Beschwerdeführer nach eigener Behauptung alleine auf, da deren Mutter verstorben sei (act. 1 Rz 9 ff.). Für die jüngere Tochter berücksichtigte das Betreibungsamt im Bedarf des Beschwerdeführers den Grundbetrag von Fr. 600.–, den es aufgrund des Länderindexes Italien jedoch auf Fr. 385.– herabsetzte. Für die ältere Tochter, welche in Rom studiere und ebenfalls kein eigenes Einkommen generiere (act. 1 Rz 9 f.), wurde jedoch kein Betrag berücksichtigt (act. 3/12).

Der Beschwerdeführer gab sodann an, über kein Vermögen zu verfügen. Bezüglich der zwei auf seinen Namen lautenden Bankkonten bei der Migros Bank und der Postfinance reichte er Kontoauszüge vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 bzw. vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2022 ein. Der Saldo des Postfinance-Kontos belief sich per 31. Dezember 2021 auf Fr. -16.– (act. 3/11). Das Konto bei der Migros Bank wies per 28. Februar 2022 einen Saldo von Fr. -9.– auf (act. 3/24). Aufgrund der Lohnpfändungen ist nicht davon auszugehen, dass sich diese Salden in der Zwischenzeit massgeblich erhöht haben. In den Akten befindet sich sodann ein Dokument der italienischen Sozialversicherung (INPS) vom 7. September 2021, in welchem für den Beschwerdeführer und seine beiden Töchter ein bewegliches Vermögen (Patrimonio mobiliare del nuclo) von total EUR 17'226.– ausgewiesen wird (act. 3/25). Der Beschwerdeführer behauptete vor Vorinstanz, dass es sich bei diesem Vermögen um Bankguthaben seiner beiden (in Italien wohnhaften) Töchter handle (act. 1 Rz 14). Wie es sich damit genau verhält, braucht jedoch nicht geprüft zu werden, da der betreffende Betrag der Familie (bestehend aus zwei volljährigen Personen und einer nahezu 16jährigen Person) jedenfalls als Notgroschen zu belassen ist. Weitere Vermögenswerte scheinen nicht vorhanden zu sein. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erscheint unter diesen Umständen glaubhaft.

3.2. Weiter darf sich der künftige Hauptprozess nicht als aussichtslos erweisen. Aussichtslosigkeit liegt dann vor, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

Der Beschwerdeführer behauptet, das geleaste Fahrzeug sei ihm am 4. Mai 2020 in C._____, Italien, gestohlen worden (act. 1 Rz 16). Die beim dortigen "Ufficio

Denunce" erstattete Strafanzeige vom selben Tag befindet sich in den Akten (act. 3/26; act. 18/16). Die Beschwerdegegnerin 2 brachte dagegen in einem an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter gerichteten Schreiben vom 16. Juni 2021 (act. 18/8) vor, dass der Beschwerdeführer nur die erste Leasingrate für den Monat Februar 2020 bezahlt habe (welche zur Herausgabe des Fahrzeugs notwendig gewesen sei), er daraufhin auf die schriftlichen Mahnungen vom März, April und Mai 2020 nicht reagiert habe, er ihr den Diebstahl sodann erst am 11. Juni 2020 anlässlich einer telefonischen Kontaktaufnahme ihrerseits mitgeteilt habe, wobei er in diesem Telefongespräch (noch) angegeben habe, das Fahrzeug sei ihm bereits am 4. März 2020 gestohlen worden, weshalb er keine Leasingraten mehr bezahlt habe, und er zudem auch nur auf ausdrückliche Aufforderung hin (und erst am 22. Juni 2020) bei der Versicherung die Schadenanzeige eingereicht habe, wobei er für eine telefonische Besprechung mit dieser offenbar erst am 21. Januar 2021 zur Verfügung gestanden sei. Weiter führte die Beschwerdegegnerin 2 in ihrem Schreiben aus, zusammen mit den (angeblich) falschen Angaben des Beschwerdeführers auf dem Versicherungsantrag und dem Vermerk auf der Strafanzeige, dass sich der Zweitschlüssel im Fahrzeug befunden haben solle, erwecke die ganze Verhaltensweise des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben (act. 18/8; siehe zum Ganzen auch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 6. Juli 2022, act. 17).

Diese Vorbringen lassen die Diebstahl-Behauptung des Beschwerdeführers zwar nach wie vor als (zumindest) zweifelhaft erscheinen. Wie es sich damit genau verhalten hat, kann allerdings nicht im Rahmen einer vorläufigen und summarischen Prüfung, sondern erst im Hauptprozess geklärt werden, nachdem die Parteien ihre vollständigen Behauptungen, Bestreitungen und Beweisofferten vorgebracht haben und diese geprüft und gewürdigt werden konnten. Damit ist die Aussichtslosigkeit gestützt auf eine summarische, im Zeitpunkt der Gesucheinreichung ohne Kenntnis des vollständigen künftigen Klagefundaments vorgenommenen Prüfung zu verneinen.

3.3. Schliesslich ist der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte auf die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin bzw. eines Rechtsbeistands angewiesen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Er verfügt als juristischer Laie nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse, um einen Prozess wie den beabsichtigten ohne fachliche Unterstützung zu führen. Zudem scheint er auch der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig zu sein (act. 1 Rz 22).

3.4. Demnach ist die Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit gutzuheissen, als ihm für das künftige erstinstanzliche Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege (unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO) zu bewilligen sowie in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen die unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren.

IV. Unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

1. Der Beschwerdeführer hat, anders als für das vorinstanzliche Verfahren, die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren vor der Kammer beantragt. Da ihm aufgrund seines Obsiegens keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), ist das Gesuch diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist das Gesuch (unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO) gutzuheissen. Die Voraussetzung der Mittellosigkeit ist nach wie vor zu bejahen, zumal die Beschwerde bei der Kammer nur gerade rund drei Wochen nach der vorinstanzlichen Beschwerde eingereicht wurde (act. 1; act. 9), und infolge Gutheissung der Beschwerde liegt per se kein Fall von Aussichtslosigkeit vor. Zudem ist der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands angewiesen, weshalb ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein solcher zu bestellen ist.

2. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ist grundsätzlich nach Vorlegung einer Aufstellung über den Zeitaufwand und die

Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) mit separatem Entscheid aus der Staatskasse für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach denselben Bestimmungen berechnet wie die Parteientschädigung, welche dem Beschwerdeführer aufgrund seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren zuzusprechen ist (§ 23 Abs. 1 GebV OG).

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Streitwert des künftigen Hauptprozesses beträgt Fr. 62'445.– (in Betreibung gesetzte Forderung ohne Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens; Art. 91 Abs. 1 ZPO). Daraus resultiert für den Hauptprozess eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 6'546.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG) sowie eine ordentliche Parteientschädigung von Fr. 8'745.– (inkl. MwSt.; § 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Streitwert des vorinstanzlichen sowie des vorliegenden Verfahrens setzt sich aus den Beträgen zusammen, die der Beschwerdeführer infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im künftigen Hauptprozess nicht zu entrichten hat, also aus den Fr. 6'546.– (ordentliche Gerichtsgebühr) sowie den hypothetischen eigenen Anwaltskosten, für welche ersatzweise der Betrag von Fr. 8'745.– (ordentliche Parteientschädigung) einzusetzen ist. Ob die Beschwerdegegnerin 2 ohne Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung verlangt hätte, ist hingegen unklar, weshalb dafür kein Betrag zum Streitwert dazuzurechnen ist. Der Streitwert beträgt damit Fr. 15'291.– (Fr. 6'546.– + Fr. 8'745.–).

2. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Die Entscheidgebühr ist, ausgehend vom erwähnten Streitwert von Fr. 15'291.– sowie in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG, auf Fr. 1'300.– festzusetzen. Sie ist der mit ihren Berufungsanträgen unterliegenden Beschwerdegegnerin 2 zur Hälfte, mithin im Betrag von Fr. 650.– aufzuerlegen. Im Übrigen fallen die Gerichtskosten ausser Ansatz, da solche dem Beschwerdegegner 1 bzw. dem Kanton Zürich von Gesetzes wegen nicht auferlegt werden können (§ 200 lit. a GOG).

3. Parteientschädigungen sind für das vorinstanzliche Verfahren keine auszurichten. Der Staat (Kanton Zürich) ist im erstinstanzlichen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege noch nicht als Gegenpartei zu qualifizieren, sondern als (blosse) Bewilligungsbehörde. Die Beschwerdegegnerin 2 war im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht Partei. Der Beschwerdeführer hat seine Kosten der Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren deshalb selbst zu tragen. Insoweit ist seine Beschwerde abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren werden der Kanton Zürich sowie die Beschwerdegegnerin 2 hingegen entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist, ausgehend vom erwähnten Streitwert von Fr. 15'291.– sowie in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV, auf Fr. 1'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Sie ist den Beschwerdegegnern je zur Hälfte aufzuerlegen.

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird bezüglich der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege insoweit bewilligt, als ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

Sodann wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2022 (ED220017) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

" 1. Dem Beschwerdeführer wird für das (künftige) erstinstanzliche gerichtliche Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."

Im Übrigen (hinsichtlich der Entschädigungsfolgen) wird die Beschwerde abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt. Sie wird im Betrag von Fr. 650.– der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt. Im Restbetrag fällt die Gebühr ausser Ansatz.

3. Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

4. Die Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 1 unter Beilage eines Doppels von act. 17 und act. 18/1–17, je gegen Empfangsschein, sowie an die Kasse des Obergerichts.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'291.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

versandt am: 1. November 2022