RU220041
Forderung / Sistierung / Ausstand
17. Juni 2022Deutsch7 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vo...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 17. Juni 2022
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Forderung / Sistierung / Ausstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Kreis 7 + 8 der Stadt Zürich vom 24. Mai 2022 (GV.2022.00059)
Erwägungen:
1.1
Die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin einer Stockwerkeigentumseinheit in der Liegenschaft an der B._____-strasse … in Zürich. Seit einiger Zeit schwelt zwischen ihr und den übrigen Eigentümern dieser Liegenschaft ein Streit, welcher bereits zu zahlreichen Verfahren führte. Mit Eingabe vom 24. März 2022 gelangte die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse … (Klägerin und Beschwerdegegnerin; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an das Friedensrichteramt Kreis 7 + 8 der Stadt Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, die Beschwerdeführerin sei zur Bezahlung von Fr. 40'690.70 zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. März 2022 zu verpflichten (act. 7/1). Die Vorinstanz eröffnete das Geschäft GV.2022.00059 und lud die Parteien zur Verhandlung auf den 9. Mai 2022, 10.00 Uhr, vor (act. 7/3). Die Beschwerdegegnerin leitete im Übrigen eine weitere Klage gegen die Beschwerdeführerin ein, mit welcher sie die Bezahlung von Fr. 29'964.– verlangte; diese wird von der Vorinstanz unter der Geschäfts-Nr. GV.2022.00060 behandelt. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 6. April 2022 in beiden Verfahren um Verschiebung der Verhandlungen (act. 7/7); diesem Gesuch wurde stattgegeben und die Verhandlung im vorliegenden Verfahren wurde auf den 28. Juni 2022,
10.00
Uhr, verschoben (act. 7/8). Mit Eingabe vom 21. April 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin sodann um Sistierung beider Verfahren (act. 7/13). Mit Verfügung vom 28. April 2022 trat die Vorinstanz auf das Sistierungsgesuch im vorliegenden Verfahren nicht ein (act. 7/14); die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wird im Verfahren Geschäfts-Nr. RU220039 der Kammer behandelt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erneut um Sistierung der beiden Verfahren (act. 7/19). Die Vorinstanz wies das Gesuch im vorliegenden Verfahren mit Verfügung vom 24. Mai 2022 ab (act. 3 = act. 6 = act. 7/23; nachfolgend zitiert als act. 6).
1.2. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin in der Folge innert Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie act. 7/25) bei der Kammer Beschwerde gegen diesen Entscheid (act. 2). Wiederum bezieht sich ihre Eingabe nebst dem vorinstanzlichen Verfahren
1.2. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin in der Folge innert Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie act. 7/25) bei der Kammer Beschwerde gegen diesen Entscheid (act. 2). Wiederum bezieht sich ihre Eingabe nebst dem vorinstanzlichen Verfahren
GV.2022.00059 auch auf das Verfahren GV.2022.00060; es wurden bei der Kammer zwei Verfahren (vorliegendes RU220041 und RU220042) angelegt. Im vorliegenden Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren zu sistieren. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, die Friedensrichterin Susanne Pflüger sei in den Ausstand zu versetzen (act. 2).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-26). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin zuzustellen.
2. Gemäss Art. 49 ZPO ist ein Ausstandsgesuch zunächst direkt bei der Instanz zu stellen, deren Mitglied abgelehnt wird, worauf die betroffene Person dazu Stellung nimmt. Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Handelt es sich bei der abgelehnten Person um einen Friedensrichter, ist das Bezirksgericht zuständig, über solche strittige Ausstandsgesuche zu entscheiden (§ 127 lit. c GOG). Die Beschwerdeführerin hätte folglich zunächst an die Vorinstanz gelangen und – sofern die Friedensrichterin den Ausstandsgrund bestritten hätte – hernach an das Bezirksgericht Zürich. Erst gegen einen Entscheid von Letzterem wäre eine Beschwerde an das Obergericht Zürich zulässig (vgl. Art. 50 Abs. 2 ZPO). Zur Behandlung des soweit ersichtlich direkt an das Obergericht gerichteten Ausstandsbegehrens (act. 2) ist die Kammer folglich nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen kann Beschwerde erhoben werden, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Betreffend Entscheide über die Ablehnung eines Sistierungsgesuches sieht die ZPO – im Gegensatz zu Entscheiden, mit welchen ein Verfahren sistiert wird (vgl. Art. 126 Abs. 2 ZPO) – nicht ausdrücklich vor, dass dagegen Beschwerde erhoben werden kann. Damit ist die vorliegende Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht (vgl. Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 27; ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 8). Das Vorliegen eines drohenden Nachteils als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist dabei von Amtes wegen zu prüfen; allerdings, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials. Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen OGer ZH RB170027 vom 7. August 2017 E. 2.5 m.w.H.).
3.2. Die Beschwerdeführerin macht Ausführungen dazu, weshalb ihrer Ansicht nach das Schlichtungsverfahren zu sistieren sei, rügt eine mangelnde Begründung des angefochtenen Entscheides und äussert sich zum Ausstandsgesuch. Kein Wort verliert sie jedoch zum Vorliegen eines durch die angefochtene Verfügung drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. act. 2). Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Es ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Ausgangsgemäss wird die unterliegende Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr, die in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen ist, ist daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Rechtsmittelverfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären.
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Kreis 7 + 8 der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'690.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 21. Juni 2022