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Entscheid

RU220044

Forderung (Gerichtskostenvorschuss)

1. Juli 2022Deutsch3 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220044-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 1....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220044-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 1. Juli 2022

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung (Gerichtskostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Dietikon vom 23. Juni 2022 (IA220062-T)

Nach Einsicht in die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Dietikon vom 23. Juni 2022, mit welcher dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 300.-- für die Kosten des Schlichtungsverfahrens angesetzt wurde (Urk. 2),

nach Einsicht in die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde der Beklagten vom 29. Juni 2022, mit welcher sie Einwendungen gegen die vom Kläger erhobene Forderung geltend macht (Urk. 1),

da eine Partei ein Rechtsmittel nur dann erheben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO),

da die Beklagte durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erleidet (mit dieser wurde einzig dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses angesetzt),

da daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO),

mit dem Hinweis, dass die Beklagte ihre Einwendungen gegen die Forderung des Klägers im weiteren Schlichtungsverfahren (an der Schlichtungsverhandlung) wird geltend machen können,

da für das Beschwerdeverfahren von der Erhebung von Kosten abgesehen werden kann und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'595.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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