RU220049
Forderung
1. November 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 1. November 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
1. B._____, lic. iur.,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____, Beklagte und Berufungsbeklagte,
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 2. September 2022 (GV.2022.00215 / SB.2022.00229)
Erwägungen:
1.
Mit Schlichtungsgesuch vom 22. August 2022 gelangte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) an das Friedensrichteramt Winterthur. Sie verlangte "Schadenersatz-Genugtuung" von den Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) wegen "Rechtsverletzung, Amtsmissbrauch, Persönlichkeitsverletzung, Körperverletzung" (act. 1/1). Mit Verfügung vom 23. August 2022 setzte das Friedensrichteramt der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an und wies sie auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hin (act. 2). Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss innert Frist (act. 5).
Mit Verfügung vom 2. September 2022 trat das Friedensrichteramt auf das Schlichtungsgesuch nicht ein ([act. 6 =] act. 11). Dieser Entscheid wurde der Klägerin am 5. September 2022 zugestellt (act. 6 Blatt 3).
Mit Verfügung vom 2. September 2022 trat das Friedensrichteramt auf das Schlichtungsgesuch nicht ein ([act. 6 =] act. 11). Dieser Entscheid wurde der Klägerin am 5. September 2022 zugestellt (act. 6 Blatt 3).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin rechtzeitig "Beschwerde" an die Kammer und verlangt sinngemäss die Durchführung des Schlichtungsverfahrens (act. 12). Dieses Rechtsmittel ist als Berufung entgegenzunehmen (vgl. nachfolgend). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–8). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Den Beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Rechtsmittelschrift zuzustellen.
3.1 Angefochten ist ein Entscheid der Schlichtungsbehörde, mit dem auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten wurde. Damit liegt ein Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO vor (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Dieser ist je nachdem, ob das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt ist, mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Klägerin nannte in ihrem Rechtsbegehren vor dem Friedensrichteramt keinen Streitwert und das Friedensrichteramt holte diesbezüglich keine Erkundigungen ein. In ihrer Rechtsmittelschrift beziffert die Klägerin ihr Schadenersatz und Genugtuungsbegehren nun aber mit Fr. 80'000.– (vgl. act. 12). Der Streitwert der Berufung ist damit ohne weiteres erreicht und das von der Klägerin als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als Berufung entgegenzunehmen.
3.2 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der ans Obergericht gelangenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO).
4.1 Das Friedensrichteramt erwog, aus dem Schlichtungsgesuch werde ersichtlich, dass sämtliche Beklagte Mitglieder bzw. Mitarbeitende einer kantonalen Behörde sind bzw. waren. Nach Durchsicht der Unterlagen zeige sich zudem, dass alle Beklagten ausschliesslich im Rahmen ihrer behördlichen bzw. dienstlichen Tätigkeit Kontakt mit der Klägerin gehabt hätten. Auf ein privatrechtliches Rechtsverhältnis gebe es keinen Hinweis. Entsprechend sei nicht von einer zivilrechtlichen, sondern von einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit auszugehen. Die Zivilprozessordnung sei nicht anwendbar und ein Schlichtungsverfahren könne nicht durchgeführt werden. Die sachliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes sei nicht gegeben und auf das Gesuch nicht einzutreten (act. 11).
4.2 In ihrer Berufung bringt die Klägerin nichts dazu vor, weshalb das Friedensrichteramt zu Unrecht von einer nicht privatrechtlichen Angelegenheit ausgegangen und sich für sachlich nicht zuständig befunden habe. Auch soweit die Klägerin eigentlich eine Staatshaftungsklage hätte einreichen wollen – was indes aus dem beim Friedensrichteramt eingereichten Schlichtungsgesuch so nicht ohne weiteres ersichtlich war (vgl. act. 1/1 und 1/2) –, so wäre hierfür nicht das Friedensrichteramt zuständig gewesen, auch wenn diese Klagen im Kanton Zürich von den Zivilgerichten behandelt werden (vgl. § 19 Abs. 1 i.V.m. § 23 f. des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich, LS 170.1).
Vielmehr macht die Klägerin in ihrer Berufungsschrift im Wesentlichen geltend, bereits versucht zu haben, gegen die Beklagten Anzeige zu erstatten und dies sei bis vor Bundesgericht gegangen. Das Friedensrichteramt habe ihr keine Gelegenheit gegeben, den Nachweis bezüglich der strafrechtlichen Schuld der Beklagten zu führen. Die Beklagten hätten diverse strafrechtlich relevante Handlungen begangen. Die Berufungsklägerin legt im Rahmen ihrer Berufungsschrift dar, worin sie solche Handlungen zu erkennen glaubt (vgl. act. 12). Mit den entscheidrelevanten Erwägungen des Friedensrichteramtes setzt sich die Klägerin damit nicht auseinander und setzt diesen insbesondere nichts entgegen. Weder legt sie dar, inwieweit das Friedensrichteramt den Sachverhalt falsch festgestellt hätte, noch, inwiefern es das Recht falsch anwendete. Die Berufungsbegründung genügt damit den oben genannten Anforderungen (E. 3.2) nicht. Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten.
4.3 Soweit die Klägerin der Ansicht ist, strafbares Verhalten durch die Beklagten zu erkennen, steht es ihr frei, an die entsprechenden Strafverfolgungsbehörden zu gelangen. Anlass, die sinngemässen Strafanzeigen von Amtes wegen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten, besteht mangels konkreter objektiver Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten jedenfalls nicht.
5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beklagten nicht, weil ihnen keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten je unter Beilage eine Kopie Doppels von act. 12, sowie an das Friedensrichteramt Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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