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Entscheid

RU220050

Unentgeltliche Rechtspflege

20. Oktober 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220050-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. Oktober 2022 in Sachen...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU220050-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 20. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 8. September 2022 (ED220041-L)

Erwägungen:

1.

a) Am 16. August 2022 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren GV.2022.00315 des Friedensrichteramtes …, in welchem sie gegen eine Krankenkasse eine Forderung von Fr. 1 Mio. geltend machte (Urk. 1, Urk. 2/1). Mit Urteil vom 8. September 2022 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Urk. 4 = Urk. 9).

b) Hiergegen reichte die Gesuchstellerin am 23. September 2022 fristgerecht (Urk. 5: Zustellung am 14. September 2022) eine Beschwerde ein; diese enthält sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 8 passim):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren GV.2022.00315 des Friedensrichteramtes …, zu gewähren.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin habe einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos sei und auch ihr Prozess nicht aussichtslos erscheine. Aufgrund der Akten dürfe derzeit als erstellt angenommen werden, dass die Gesuchstellerin bedürftig sei. Die fehlende Aussichtslosigkeit sei von der Gesuchstellerin glaubhaft zu machen und aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu beurteilen. Soweit verständlich, mache die Gesuchstellerin einen Schadenersatz-, ev. einen Genugtuungsanspruch, von Fr. 1 Mio. gegen die Beklagte geltend, weil diese sie zu Unrecht betrieben habe; das habe ihre Gesundheit gefährdet, sie krank gemacht, zu miserablen Wohnverhältnissen geführt und dazu, dass sie nie wieder eine Wohnung mieten könne. Gemäss Art. 41 ff. OR sei zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufüge; vertragliche Ersatzansprüche gemäss Art. 97 ff. OR würden einen Schaden, eine Vertragsverletzung sowie einen entsprechenden Zusammenhang voraussetzen. Die Gesuchstellerin führe jedoch nicht aus, wie sich ihr Anspruch zusammensetzen solle, womit es umfassend an der Substantiierung fehle und der geforderte Betrag als Fantasiesumme erscheine. Gleiches gelte für die Widerrechtlichkeit bzw. Vertragsverletzung. Damit fehle es dem Gesuch umfassend an einer plausiblen Begründung und seien sowohl ein Schadenersatz- als auch ein Genugtuungsbegehren gegen die Beklagte derzeit als aussichtslos zu beurteilen. Demgemäss sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen (Urk. 9 S. 2-4).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c1) Die Beschwerde der Gesuchstellerin stellt im Wesentlichen einen Rundumschlag gegen den Staat, die Politik und das Krankenkassensystem in der Schweiz dar. Die Gesuchstellerin äussert dabei ihren Unmut über angeblichen Rassismus und Gier in der Schweiz; in keinem anderen Land gebe es einen Zwang zum Abschluss einer Krankenversicherung, bei der sie höhere Prämien zahlen solle, obwohl sie nie krank gewesen sei. Soweit verständlich, ist die Gesuchstellerin der Ansicht, sie sei von der beklagten Krankenkasse zu Unrecht (widerrechtlich) betrieben worden, weil sie infolge des Corona-Lockdowns nicht habe arbeiten können. Durch diese gesetzwidrige Betreibung habe sie ihre Arbeitsstelle wegen Folter verloren und sei krank gemacht worden. Sie habe nie vom Staat oder von jemandem etwas angenommen, aber wenn der Staat die geforderte Wohnung nicht zur Verfügung stelle, werde sie ihn und die beklagte Krankenkasse für alle weiteren Schäden haftbar machen (Urk. 8 passim). Alle diese Vorbringen stellen keine genügenden Beanstandungen von konkreten vorinstanzlichen Erwägungen dar. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.

c2) Als einigermassen konkrete Beanstandung können die Vorbringen angesehen werden, wonach die Vorinstanz ignoriert habe, dass sie (die Gesuchstellerin) die beklagte Krankenkasse mehrfach gebeten habe, sie nicht zu Unrecht zu betreiben. Ebenso habe die Vorinstanz verschwiegen, dass sie wegen der dennoch erfolgten unmenschlichen und kriminellen Betreibung zum ersten Mal krank geworden und ihr gekündigt worden sei. Sie sei unverschuldet gnadenlos betrieben worden und ihr Leben sei dadurch zerstört worden (Urk. 8 S. 4 Punkt 2).

Dem ist entgegenzuhalten, dass damit keine Widerrechtlichkeit begründet wird. Eine fällige Schuld mittels Betreibung geltend zu machen, ist legal. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, wieso die offenbar erfolgte Betreibung rechtswidrig sein sollte (ein Zahlungsbefehl ist nicht bei den Akten; der einzige Hinweis ist ein Antwortschreiben der Gesuchstellerin vom 9. Juni 2020 auf eine offenbar erfolgte Mahnung vom 29. Mai 2020; Urk. 2/4).

c3) Die Gesuchstellerin führt aus, die Vorinstanz habe sie als bedürftig bezeichnet. Dies sei dermassen erniedrigend, dass sie wütend und krank geworden sei. Menschen zu zerstören und sie danach als bedürftig zu bezeichnen, sei arrogant und erniedrigend (Urk. 8 S. 5).

Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass "bedürftig" im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 9 Erwägung 3.2) lediglich ein anderes Wort für "mittellos" ist und in diesem Zusammenhang einzig heisst, dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben ihrem Lebensunterhalt einen Prozess zu finanzieren (Art. 117 lit. a ZPO). Dies wiederum ist genau das, was die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege selbst geltend gemacht hat (Urk. 1, Urk. 2/5 ff., Urk. 3).

c4) Als einigermassen konkrete Beanstandung könnte noch das sinngemässe Vorbringen angesehen werden, die Widerrechtlichkeit bestehe darin, eine kerngesunde Person wegen Gier und Rassismus krank zu machen (Urk. 8 S. 7).

Dem ist entgegenzuhalten, dass auch damit nicht gesagt ist, was die widerrechtliche Handlung der beklagten Krankenkasse sein soll. Falls damit die offen-

bar erfolgte Betreibung gemeint ist, kann auf bereits Dargelegtes verwiesen werden (vorstehend Erwägung 2.c2).

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1 Mio. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dies gilt allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470), weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr zu erheben ist. Diese ist in Anwendung von § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1 analog und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Die Gesuchstellerin hat zwar sinngemäss geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 8). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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