RU220054
Forderung aus Mietverhältnis
17. November 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 17. N...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220054-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschluss vom 17. November 2022
in Sachen
A._____, Mieter (Kläger) und Berufungskläger
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____, Vermieterin (Beklagte) und Berufungsbeklagter
betreffend Forderung aus Mietverhältnis
Berufung gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. September 2022 (MO220240)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. A._____ (fortan Berufungskläger) gelangte am 21. September 2022 mit einem Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung aus dem (angeblichen) Mietverhältnis mit dem Staat Zürich und der Gemeinde B._____ (fortan Berufungsbeklagter) an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen am Bezirksgericht Bülach (fortan Vorinstanz). Bei Abgabe seines Schlichtungsgesuches wurde er seitens der Schlichtungsbehörde Bülach – unter Hinweis auf das frühere Verfahren-Nr. MO220082 – auf deren sachliche Zuständigkeit hingewiesen. Der Berufungskläger hielt daran fest, das Schlichtungsgesuch einreichen zu wollen (act. 1-2).
1.2. In der Folge zog die Vorinstanz die Akten des Verfahrens-Nr. MO220082 bei (act. 3). Mit Beschluss vom 26. September 2022 trat die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch des Berufungsklägers vom 21. September 2022 nicht ein. Sie erhob keine Kosten und sprach keine Entschädigungen zu (act. 4 = act. 11 S. 5).
Erwägungen
2.
Mit einer als "Beschwerde" gegen die Überweisungsverfügung des Kantonalen Sozialamtes Zürich und den Asylkoordinator der Gemeinde B._____ betitelten Eingabe vom 4. November 2022 (Datum Poststempel) sowie unter Beilage des vorinstanzlichen Beschlusses vom 26. September 2022 gelangte der Berufungskläger an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 14). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Die Sache erweist sich als spruchreif.
3.
3.1. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass der Berufungskläger die Verpflichtung des Berufungsbeklagten verlange, ihm Zutritt zum Zimmer Nr. 4 an der C._____-strasse … in B._____ zu gewähren (vgl. act. 11 S. 2, Rechtsbegehren). Die Vorinstanz erwog, es handle sich um ein Zimmer in der Asylunterkunft. Der Berufungsbeklagte handle gemäss § 6 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a AfV in Ausübung seiner öffentlichen Aufgaben, wenn er Asylsuchenden die Unterbringung in besagter Unterkunft ermögliche. Die Asylunterkunft an der C._____-strasse... in B._____ sei folglich dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Insofern könne die entsprechende Unterbringung des Berufungsklägers nicht Gegenstand eines privatrechtlichen Mietvertrages sein, sondern unterstehe öffentlichem Recht. Es handle sich somit nicht um eine Streitigkeit aus Miete von Wohn- und Geschäftsräumen im privatrechtlichen Sinne, weshalb die paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen sachlich offensichtlich unzuständig sei und auf das Schlichtungsgesuch deshalb nicht einzutreten sei (act. 11 S. 4 Erw. 3.5.3.6.).
3.1. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass der Berufungskläger die Verpflichtung des Berufungsbeklagten verlange, ihm Zutritt zum Zimmer Nr. 4 an der C._____-strasse … in B._____ zu gewähren (vgl. act. 11 S. 2, Rechtsbegehren). Die Vorinstanz erwog, es handle sich um ein Zimmer in der Asylunterkunft. Der Berufungsbeklagte handle gemäss § 6 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a AfV in Ausübung seiner öffentlichen Aufgaben, wenn er Asylsuchenden die Unterbringung in besagter Unterkunft ermögliche. Die Asylunterkunft an der C._____-strasse... in B._____ sei folglich dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Insofern könne die entsprechende Unterbringung des Berufungsklägers nicht Gegenstand eines privatrechtlichen Mietvertrages sein, sondern unterstehe öffentlichem Recht. Es handle sich somit nicht um eine Streitigkeit aus Miete von Wohn- und Geschäftsräumen im privatrechtlichen Sinne, weshalb die paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen sachlich offensichtlich unzuständig sei und auf das Schlichtungsgesuch deshalb nicht einzutreten sei (act. 11 S. 4 Erw. 3.5.3.6.).
3.2. Der Berufungskläger führt in seiner Eingabe an das Obergericht im Wesentlichen aus, am 20. März 2020 in die Schweiz eingereist und Asylbewerber zu sein. Ihm sei am 8. September 2022 vom Kantonalen Sozialamt Zürich eine "Überstellungsverfügung" zugestellt worden. Darin sei festgehalten worden, dass er ein Asylgesuch hängig habe und er zu seiner Partnerin in das Durchgangszentrum ziehe. Sein Zivilstand sei aber "ledig", was er den Behörden erklärt habe und nicht berücksichtigt worden sei. Nach dem Berufungskläger sei der "Überweisungsauftrag" nach der Asylfürsorgeverordnung rechtswidrig. Im Weiteren spricht der Berufungskläger von einem Hausverbot, welches ihm der Asylkoordinator der Gemeinde B._____ erteilt habe. Auch führt der Berufungskläger weitere Verfehlungen des Asylkoordinators der Gemeinde B._____, eine Verletzung seiner Privatsphäre durch Eindringen in sein Zimmer an der C._____-strasse... in B._____, Anzeigen bei der Polizei und Besuche bei der Ombudsstelle des Kantons Zürich an. Von Letzterer sei ihm mitgeteilt worden, dass sie ihm nicht helfen könne und der Fall geschlossen werde. Der Berufungskläger schliesst damit, dass er Gerechtigkeit suche und sich ohne andere Möglichkeit an das Obergericht des Kantons Zürich wende, um gegen die rechtswidrige Überweisungsverfügung des Kantonalen Sozialamts Zürich Berufung einzureichen. Als "Hinweis" erwähnt der Berufungskläger, auch das Urteil des Bezirksgerichts Bülach beizulegen (act. 10).
3.3. Anhand der Ausführungen des Berufungsklägers ist nicht erkennbar, dass er sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. September 2022 zur Wehr setzten möchte. Er erwähnt mit keinem Wort und auch nicht sinngemäss, dass das Nichteintreten der Vorinstanz unzutreffend sei und das Schlichtungsverfahren durchgeführt werden soll. Es fehlt ferner an einer auch von einem juristischen Laien zu erwartenden, minimalen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen.
Im Grunde genommen scheint sich der Berufungskläger gegen einen Entscheid des Kantonalen Sozialamts Zürich und Handlungen des Asylkoordinators der Gemeinde B._____ zur Wehr setzen zu wollen. Dem Obergericht des Kantons Zürich fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit zur Überprüfung einer Verfügung des Kantonalen Sozialamtes Zürich und/oder Handlungen des Asylkoordinators. Der Berufungskläger ist auf die verwaltungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen zu verweisen.
3.4. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten auf die Berufung des Berufungsklägers nicht einzutreten.
4.
Ausnahmsweise ist auf die Kostenerhebung im Berufungsverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 10, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 18. November 2022