RU220059
Forderung (Kostenvorschuss)
29. Dezember 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU220059-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss v...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU220059-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 29. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Wallisellen vom 20. September 2022 (IA220072-T)
Erwägungen:
1.
a) Mit Eingabe vom 15. September 2022 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Wallisellen ein Schlichtungsgesuch ein, im Wesentlichen mit dem Begehren auf Verpflichtung des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) zur Bezahlung von Fr. 3'202.80 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Februar 2021, Fr. 467.– Inkassokosten, Fr. 35.– Bonitätsprüfungskosten sowie Betreibungskosten von Fr. 87.30 (Urk. 5/1). Mit Eingangsanzeige und Verfügung vom 20. September 2022 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 350.– an (Urk. 5/7 = Urk. 2). Der Beklagte nahm diese Verfügung am 23. November 2022 persönlich in Empfang (vgl. den in den vorinstanzlichen Akten nicht akturierten Track-and Trace-Auszug der Post sowie den nicht akturierten unterzeichneten Empfangsschein des Beklagten vom 23. November 2022; siehe auch Urk. 3/2).
b) Mit am 6. Dezember 2022 um 00.01 Uhr (= Abgabezeitpunkt) beim Obergericht des Kantons Zürich mittels IncaMail eingereichter elektronischer Post erhob der Beklagte gegen die Verfügung vom 20. September 2022 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 und 1A):
"a) Die Verfügung IA220072-T ist aufzuheben. b) Die Betreibung ist neu korrekt an der richtigen Stelle einzureichen. c) Eventualiter sicher aber wegen Befangenheit nicht von der besagten FR anhandzunehmen. d) Diese Eingabe bedingt voraussichtlich, ganz offensichtlich eine Rechtsvertretung, für welche hier auch ganz offiziellen die Anträge auf URP, UP, URB gestellt werden. e) Ebenfalls wird die vollumgängliche unentgeltliche Verfahrensführung beantragt. f) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Verantwortlichen. g) Es wird um eine laienverständliche Rückschrift/Entscheid Ihrerseits gebeten, inkl. ausführlicher Rechtsmittelbelehrungen. h) Sollte Ihre Anlaufstelle für diese Angelegenheit nicht die verantwortliche Anlaufstelle sein, wird hiermit gleichzeitig um Ihre postwendende Weiterleitung von Amtes wegen an die zuständigen korrekten Behörden und mit schriftlicher Benachrichtigung und rechtlicher Begründung an den BK gebeten. Ohne dass dem BK dabei Nachteile entstehen. i) Letzteres wird um Ihre postwendende Eingangsbestätigung innerhalb der nächsten fünf Tagen ab Erhalt dieses Schreibens gebeten."
"a) Die Verfügung IA220072-T ist aufzuheben. b) Die Betreibung ist neu korrekt an der richtigen Stelle einzureichen. c) Eventualiter sicher aber wegen Befangenheit nicht von der besagten FR anhandzunehmen. d) Diese Eingabe bedingt voraussichtlich, ganz offensichtlich eine Rechtsvertretung, für welche hier auch ganz offiziellen die Anträge auf URP, UP, URB gestellt werden. e) Ebenfalls wird die vollumgängliche unentgeltliche Verfahrensführung beantragt. f) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Verantwortlichen. g) Es wird um eine laienverständliche Rückschrift/Entscheid Ihrerseits gebeten, inkl. ausführlicher Rechtsmittelbelehrungen. h) Sollte Ihre Anlaufstelle für diese Angelegenheit nicht die verantwortliche Anlaufstelle sein, wird hiermit gleichzeitig um Ihre postwendende Weiterleitung von Amtes wegen an die zuständigen korrekten Behörden und mit schriftlicher Benachrichtigung und rechtlicher Begründung an den BK gebeten. Ohne dass dem BK dabei Nachteile entstehen. i) Letzteres wird um Ihre postwendende Eingangsbestätigung innerhalb der nächsten fünf Tagen ab Erhalt dieses Schreibens gebeten."
2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung, Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 3). Die Beschwerdefrist ist daher am 5. Dezember 2022 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Gemäss der Abgabequittung von IncaMail ist der Abgabezeitpunkt der 6. Dezember 2022 um 00.01 Uhr (Urk. 1A), weshalb die elektronische Eingabe des Beklagten als verspätet zu betrachten ist. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde des Beklagten ist demnach nicht einzutreten.
3. Der Beklagte stellt in seiner Beschwerdeschrift für das Rechtsmittelverfahren sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Dieses ist vorliegend zu behandeln, da ein solches auch nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt werden kann. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Rechtsmittelverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos zu betrachten (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
4. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist in Anwendung von § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Dem Beklagten ist sodann zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Urk. 1, 1A, 3/1-2 in Kopie, sowie an das Friedensrichteramt Wallisellen unter umgehender Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 3'704.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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