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Entscheid

RU220063

Forderung (Sistierung)

30. März 2023Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 (Vorinstanz), ein Schlichtungsbegehren mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 5/1 sinngemäss): Es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag Nr. 1 gültig ist.

2. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 teilte die Vorinstanz der Klägerin mit, dass Zustellungen in die Ukraine gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundes zurzeit unmöglich seien, weshalb die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) nicht vorgeladen werden könne und das Verfahren allenfalls sistiert werden müsse. Zudem bat sie die Klägerin um Mitteilung, ob an der eingereichten Klage festgehalten werde, da im streitgegenständlichen Vertrag ein Gerichtsstand vereinbart worden sei (Urk. 5/3). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 erklärte die Klägerin ihr Festhalten an der Klage (Urk. 5/4). Mit Verfügung vom 4. November 2022 forderte die Vorinstanz die Klägerin zur Bekanntgabe des Streitwerts der Klage auf (Urk. 5/7), was die Klägerin mit Schreiben vom 21. November 2022 tat (Urk. 5/9). Den mit Verfügung vom 23. November 2022 (Urk. 5/10) eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 950.– für das Schlichtungsverfahren leistete die Klägerin fristgerecht (Urk. 5/12). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 sistierte die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren, bis Zustellungen per Rechtshilfeersuchen in die Ukraine wieder möglich sind (Urk. 2 = Urk. 5/14).

3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/15) Beschwerde und stellte sinngemäss folgenden Antrag (Urk. 1): Es sei die Sistierung aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Die Zustellung an die Beschwerdegegnerin habe per E-Mail zu erfolgen.

4. Der mit Verfügung vom 4. Januar 2023 eingeforderte Vorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 700.– wurde von der Klägerin rechtzeitig geleistet (Urk. 6;

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Urk. 7). Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt, wobei die Zustellung an die Beklagte mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgte (Urk. 8; Urk. 9). Die Beklagte reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–16).

Erwägungen

II.

1. Gegen einen Entscheid, mit dem das Verfahren sistiert wird, ist die Beschwerde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO).

1. Gegen einen Entscheid, mit dem das Verfahren sistiert wird, ist die Beschwerde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.

3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

III.

1. Die Vorinstanz hat das Verfahren mit der Begründung sistiert, dass derzeit keine Zustellungen von Rechtshilfeersuchen an die zuständige Zentralbehörde Kyiv möglich seien (Urk. 2).

2. Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass die Beklagte per E-Mail erreichbar sei. So antworte diese regelmässig auf ihre E-Mails. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen den Zustellungsmethoden. Heutzutage gebe es E-Mails mit einer Lesebestätigung. Die Zustellung an die Beklagte habe daher auf diesem Wege zu erfolgen. Der Krieg in der Ukraine könne noch Jahre dauern, ihr -- 3 of 7 -Projekt und die Investitionen könne sie jedoch nicht pausieren, da ihr Verlust jeden Tag grösser werde (Urk. 1).

3. Gestützt auf Art. 126 ZPO kann das Gericht ein Verfahren sistieren, wenn es die Zweckmässigkeit verlangt. Die Sistierung aus Zweckmässigkeitsgründen soll nicht leichthin angeordnet werden, da eine Sistierung das Verfahren immer verzögert, was dem Grundsatz der zügigen Prozessleitung widerspricht (Art. 124 ZPO). Im Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist eine Zweckmässigkeit einer Sistierung insbesondere gegeben, wenn der Entscheid von einem anderen Verfahren abhängt, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Als weitere Sistierungsgründe kommen unter anderem die Führung von Vergleichsverhandlungen unter den Parteien, die Ungewissheit der klagenden Partei, ob sie an ihrer vorsorglich, zur Wahrung einer Klagefrist eingereichten Klage festhalten möchte, die vorübergehende Unfähigkeit einer Partei, den Prozess zu führen, oder die Vermeidung widersprüchlicher Urteile in Betracht (ZK ZPO-Staehelin, Art. 126 N 3 f.; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 126 N 8 ff.; BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 1 f. und N 11 ff.).

4. Die Beklagte hat ihren Sitz in der Ukraine. Aufgrund des in der Ukraine herrschenden Krieges sind Zustellungen von Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen dorthin derzeit nicht möglich (vgl. https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html, besucht am 14. März 2023). Wann eine Zustellung wieder erfolgen kann, ist unklar. Die Interessen der Klägerin an einer beförderlichen Verfahrensführung überwiegen in dieser Situation. Für diesen Fall, dass eine Zustellung aufgrund eines im Zustellland herrschenden Krieges unmöglich ist, sieht Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt vor. Zudem ist auf die in Art. 139 ZPO vorgesehene Möglichkeit der elektronischen Zustellung hinzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um eine einfache E-Mail, sondern um einen Versand über eine spezielle Zustellplattform. Voraussetzung für die elektronische Zustellung ist unter anderem, dass die von der Zustellung -- 4 of 7 -betroffene Person dieser Zustellform zustimmt. Diese Zustimmung muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text (bspw. E-Mail) ermöglicht, erfolgen. Sie kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art 1–

408 ZPO, 2021, Art. 139 N 4, m.w.H.). Gemäss Art. 139 Abs. 2 ZPO regelt der Bundesrat die zu verwendende Signatur, das Format der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen, die Art und Weise der Übermittlung und den Zeitpunkt, zu dem die Vorladung, Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt. Die entsprechenden Vorschriften hat der Bundesrat in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) erlassen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 VeÜ-ZSSV müssen sich Verfahrensbeteiligte auf einer anerkannten Zustellplattform eintragen, wenn sie Mitteilungen der Behörden elektronisch zugestellt erhalten wollen. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung vereinfacht insbesondere Verfahren mit Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland. Die Zustellung einer gerichtlichen Urkunde ins Ausland stellt einen hoheitlichen Akt dar, der – mangels abweichender staatsvertraglicher Bestimmungen – nur auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe erfolgen darf. Um die dadurch entstehenden zeitlichen Verzögerungen zu vermeiden, kann das Gericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland gemäss Art. 140 ZPO anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, an welches alle Zustellungen rechtswirksam vorgenommen werden können (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 140 N 1). Die Bezeichnung einer elektronischen Zustelladresse kommt einem Zustelldomizil nach Art. 140 ZPO gleich (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 140 N 3, m.w.H.).

5. Zusammenfassend lag für die Sistierung des Schlichtungsverfahrens kein hinreichender Grund vor, da die Zustellung an die Beklagte gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO oder allenfalls nach Art. 139 ZPO erfolgen kann. Die vorinstanzliche Verfügung ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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IV.

1. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 250'000.– (Urk. 5/9). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen.

2. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beklagte als unterliegende Partei, womit sie kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass sie die Beschwerde nicht beantwortete und keine Anträge stellte, denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei und die Gegenpartei kann sich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlassung bzw. Beantwortung des Rechtsmittels ihrer Kostenpflicht entziehen. Dieser Grundsatz wird lediglich dann ausnahmsweise durchbrochen und die rechtsmittelbeklagte Partei von der sie treffenden Kostenpflicht entlastet, wenn ein gravierender, von ihr nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (sog. "Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt und sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht identifiziert hat (vgl. BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 3.1; BGer 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019, E. 5.2; BGer 4D_69/2017 vom 8. März 2018, E. 6; BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4 m.w.H.). Eine solche Justizpanne liegt vorliegend jedoch nicht vor. Die Kosten sind daher der Beklagten aufzuerlegen und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 700.– zu verrechnen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den Vorschuss in diesem Umfang zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Klägerin mangels Antrags (vgl. Urk. 1) und der Beklagten infolge ihres Unterliegens.

1. Die Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 16. Dezember 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.

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3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 700.– verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 700.– zu ersetzen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin sowie die Vorinstanz gegen Empfangsschein und an die Beklagte durch Publikation im Amtsblatt. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 250'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo -- 7 of 7 --