RU230001
Unentgeltliche Rechtspflege
24. Januar 2023Deutsch14 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU230001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss und Urteil vom 24. Januar 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Januar 2023 (ED220020-C)
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 15. November 2022 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ ein (Urk. 1). Zuvor hatte er mit Schlichtungsgesuch vom 21. Oktober 2021 ein Verfahren beim besagten Friedensrichteramt betreffend Verletzung von Persönlichkeitsrechten etc. anhängig gemacht (Urk. 2/1). Nachdem die Vorinstanz den Gesuchsteller mit Verfügung vom 28. November 2022 aufgefordert hatte, sein Gesuch zu verbessern (Urk. 3), reichte er diverse Unterlagen nach (Urk. 5-7/1-6). Mit Urteil vom 5. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (Urk. 10).
2. Gegen das Urteil vom 5. Januar 2023 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Januar 2023 fristgerecht (Urk. 11 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden (sinngemässen) Anträgen (Urk. 15 S. 2):
1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es sei das Friedensrichteramt B._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, sofort zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen.
3. Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.
4. Es sei dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf weitere Prozessschritte zu verzichten ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Gesuchstellers wird im Folgenden nur soweit eingegangen, als dass sie sich als entscheiderheblich erweisen.
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Erwägungen
II.
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 Rz. 4).
III.
1.
Die Vorinstanz erwog, die Tatsache, dass der Gesuchsteller Sozialhilfe beziehe, reiche zum Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht aus. Der Gesuchsteller habe sein Einkommen nur ungenügend dokumentiert. Gemäss seinen Ausführungen setze sich sein Einkommen aus Sozialhilfe sowie einem Erwerbseinkommen aus verschiedenen Tätigkeiten zusammen. Während der Gesuchsteller die bezogene Sozialhilfe zumindest teilweise beziffere, unterlasse er dies hinsichtlich des erzielten Erwerbseinkommens vollständig. Er erkläre lediglich, sein
13.
Monatsge-halt sei variabel, und verweise im Übrigen auf die eingereichten Lohnabrechnungen. Diesen liessen sich die erforderlichen Angaben jedoch nicht entnehmen, da die letzte Abrechnung vom 17. Oktober 2022 datiere. Massgebend für die Beurteilung seien jedoch das im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 15. November 2022 erzielte Einkommen sowie die absehbare Einkommenssteigerung ab Dezember 2022. Hierzu lägen keine Angaben vor. Unbeziffert seien auch die "Kundenzahlungen", die der Gesuchsteller aus einer "hauptsächlich" bis im Mai 2022 ausgeübten Tätigkeit erhalten haben wolle bzw. Angaben dazu, wie hoch dieses Einkommen derzeit sei. Ob sich den eingereichten Beilagen Angaben zum Einkommen entnehmen liessen, sei unbeachtlich, da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die Beilagen nach Anhaltspunkten zur Mittellosigkeit zu durchsuchen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere auch die eingereichten Kontoauszüge kein hinreichend klares Bild über die Einkommenssituation des Gesuchstellers zu vermitteln vermöchten. Es erschliesse sich bei einer Vielzahl von Zahlungseingängen nicht, welcher Herkunft sie seien (Urk. 10 S. 4). Es lasse sich nicht beurteilen, ob es sich dabei um Einkommen handle. Auch sei nicht auszuschliessen, dass ein allfällig erzieltes Einkommen bar ausbezahlt und entspre-- 3 of 10 -chend nicht verbucht worden sei. Schliesslich ergäben sich aus den eingereichten Beilagen keinerlei Erkenntnisse zum Ausmass der ab Dezember 2022 eintretenden Einkommenssteigerung. Damit habe es der Gesuchsteller versäumt, seine finanzielle Situation schlüssig darzulegen (Urk. 10 S. 5).
2.
Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, dass der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne, wenn diese geltend mache, dass seine Unterlagen ungenügend seien (Urk. 15 S. 2). Das Sozialamt habe seinen Anspruch auf Sozialhilfe abgeklärt und rückwirkend Kontoauszüge per Oktober 2021 verlangt. Es habe alle Unterlagen geprüft und bestätigt, dass er einen Anspruch auf teilweise und vorübergehende Hilfe habe. Er habe der Vorinstanz alle ab Oktober vorhandenen Lohnabrechnungen eingereicht. Wie die Vorinstanz festgehalten habe, seien die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs – also November 2022 – massgeblich. Zu diesem Zeitpunkt habe er fast kein Einkommen gehabt und daher die Unterstützung gemäss den eingereichten Unterlagen erhalten. Es sei richtig, dass er im Dezember verschiedene Arbeiten in Aussicht gehabt habe, welche er deklariert habe. Es sei jedoch widersprüchlich, wenn die Vorinstanz den November als massgeblichen Zeitpunkt bezeichne, dann aber festhalte, er habe den Nachweis nicht erbracht, dass er ab Dezember wieder ein höheres Einkommen erziele (Urk. 15 S. 3). Er habe nie Erwerbseinkommen bar ausbezahlt erhalten. Er habe zu jedem Posten angegeben, worum es sich handle. Das Gericht habe bei der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in einem Schlichtungsverfahren keinen allzu strengen Massstab anzuwenden, auch da die Kosten eines solchen Verfahrens eher gering seien (Urk. 15 S. 4). Seine Angaben seien allesamt von den sozialen Diensten bestätigt worden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne nicht deswegen abgelehnt werden, weil er an verschiedenen Orten arbeite und deshalb verschiedene Lohnabrechnungen und Arbeitsverhältnisse vorhanden seien. Bemerkenswert sei auch die Erwägung der Vorinstanz, dass sich vor diesem Hintergrund Weiterungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens erübrigen würden. Die Vorinstanz habe sein Gesuch voreilig abgewiesen und habe auch gemeint, es sei nicht Sache des Gerichts, einzelne Punkte und Unterlagen näher abzuklären. Die aktuelle Steuerrechnung liege bei und aus der Verfügung der SVA betreffend Prämienverbilli-- 4 of 10 -gung sei ersichtlich, dass er seit längerem über wenig Einkommen verfüge. Hierzu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert (Urk. 15 S. 5).
3. Im Beschwerdeverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar, da lediglich dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen. Da im angefochtenen Entscheid lediglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, ist im Beschwerdeverfahren nur auf die diesbezüglichen Anträge des Gesuchstellers – die Gutheissung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren – einzutreten. Im Übrigen darf das Obergericht des Kantons Zürich als Rechtsmittelinstanz dem Friedensrichteramt B._____ nicht unabhängig von einem diesbezüglich anfechtbaren Entscheid Anordnungen zur Verfahrensleitung erteilen. Die Verfahrensleitung für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens liegt einzig und alleine beim Friedensrichteramt (OGer ZH RU210020 vom 22.03.2021, E. 3a-3b). Auf den Antrag des Gesuchstellers, dass das Friedensrichteramt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen, ist daher nicht einzutreten.
3. Im Beschwerdeverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar, da lediglich dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen. Da im angefochtenen Entscheid lediglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, ist im Beschwerdeverfahren nur auf die diesbezüglichen Anträge des Gesuchstellers – die Gutheissung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren – einzutreten. Im Übrigen darf das Obergericht des Kantons Zürich als Rechtsmittelinstanz dem Friedensrichteramt B._____ nicht unabhängig von einem diesbezüglich anfechtbaren Entscheid Anordnungen zur Verfahrensleitung erteilen. Die Verfahrensleitung für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens liegt einzig und alleine beim Friedensrichteramt (OGer ZH RU210020 vom 22.03.2021, E. 3a-3b). Auf den Antrag des Gesuchstellers, dass das Friedensrichteramt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen, ist daher nicht einzutreten.
4. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie – kumulativ – nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aus dem Bezug von Sozialhilfe nicht direkt auf die Mittellosigkeit geschlossen werden, ohne dass die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen (BGer 8C_58/2014 vom 24. September 2014, E. 7.3; BGer 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015, E. 3.4.1). Da fiskalische Interessen auf dem Spiel stehen, ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (sog. Untersuchungsgrundsatz). Dies wird jedoch durch eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Person eingeschränkt. Dieser obliegt zur Darlegung ihrer Bedürftigkeit, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen sowie möglichst zu belegen (BGer 5A_1012/2020 vom 3. März 2021, E. 3.2.3. m.w.H.). Kommt die ge-- 5 of 10 -suchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 4A_641/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.1.).
5. Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Beschluss der Sozialhilfe kann aufgrund des geltenden Novenverbots (vgl. E. II.) nicht berücksichtigt werden, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Dass die Vorinstanz mit der Bestätigung des Sozialamts vom 14. November 2022, wonach der Gesuchsteller ab dem 1. November 2022 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen habe (Urk. 2/2), die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht ohne Weiteres als erwiesen erachtete, erweist sich angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als korrekt. Zudem war der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben weiterhin arbeitstätig (Urk. 1 S. 1) und auch in der Bestätigung der Sozialhilfe wird erwähnt, dass sämtliche Einnahmen angerechnet würden (Urk. 2/2). Somit stand die Ausrichtung von Sozialhilfe unter dem Vorbehalt, dass Gesuchsteller kein ausreichendes Einkommen erzielen wird. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz weitere Angaben und Unterlagen insbesondere zum Einkommen des Gesuchstellers verlangte. Der Gesuchsteller reichte jedoch keine weiteren Lohnabrechnungen oder sonstige Belege zu seinem Einkommen ab dem 15. November 2022 ein, sondern lediglich Kontoauszüge und die Auszahlungsbelege der Sozialhilfe für November und Dezember 2022 (Urk. 7/1). Aus Letzteren ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller im November 2022 Sozialhilfegelder in Höhe von total Fr. 5'924.80 erhielt sowie ein Einkommen von Fr. 823.30 erzielte (Urk. 7/1). Auf dem Konto … verzeichnete der Gesuchsteller im November 2022 jedoch Gutschriften von total Fr. 7'797.67 (Urk. 7/4 S. 14). Die Herkunft der übrigen Fr. 1'049.57 und weshalb diese Zahlungseingänge nicht einkommensseitig berücksichtigt werden können, legt der Gesuchsteller nicht nachvollziehbar dar. Er erklärte diesbezüglich, die "kleinen Zahlungen" seien "von Kunden wegen der Steuererklärung" gewesen und diese Tätigkeit habe sich hauptsächlich von Februar bis Mai erstreckt (Urk. 5). Weshalb Zahlungen von Kunden kein Einkommen darstellen sollten, ist nicht verständlich. Das Einkommen ist dem Gesuchsteller bei dessen Erhalt anzurechnen, auch wenn die dafür geleistete Arbeit einige Monate zurückliegt. Die Zahlungen vom 4. November von Fr. 47.52 und Fr. 668.45 -- 6 of 10 -am 11. November erfolgten zudem von einem der Arbeitgeber des Gesuchstellers, der C._____ bzw. von D._____, welche auch die übrigen Lohnzahlungen der C._____ auslöste (Urk. 2/6; Urk. 7/4 S. 1 f.; Urk 7/5 S. 8). Zu diesen Zahlungen hätte der Gesuchsteller sich äussern müssen, was er nicht respektive nicht nachvollziehbar getan hat. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller Einzahlungen auf sein Bankkonto im Umfang von Fr. 3'050.– tätigte (Urk. 7/4 S. 4, S. 8 f.), was die bar ausbezahlten Sozialhilfegelder um Fr. 155.20 übersteigt. Auch bereits in den Monaten September und Oktober 2022 tätigte er nicht unerhebliche Bargeldeinzahlungen, obwohl er gemäss eigenen Angaben nie Lohn bar ausbezahlt erhalten haben will (Urk. 15 S. 4). So sind neben den Lohneingängen im September Bareinzahlungen von total Fr. 2'700.– und im Oktober 2022 solche von total Fr. 2'200.– erfolgt (Urk. 7/5 S. 5, S. 14; Urk. 7/6 S. 6, S. 16, S. 20). Auch hierzu äusserte der Gesuchsteller sich nicht. Diese unerklärten Zahlungseingänge und die damit verbundene Unklarheit über die Einkünfte des Gesuchstellers können nicht dadurch geheilt werden, dass das Sozialamt seine Unterlagen, insbesondere die Kontoauszüge, geprüft hat und ihm dennoch Sozialhilfe ausrichtete. Damit hat der Gesuchsteller sein Einkommen nicht ausreichend dargelegt und seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. Die Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit erübrigte sich angesichts dessen ebenfalls, da diese und die Mittellosigkeit kumulativ gegeben sein müssen, um ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen zu können.
6. Auch die übrigen Einwendungen des Gesuchstellers verfangen nicht. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind dieselben wie im gerichtlichen Verfahren und grundsätzlich unabhängig von der Höhe der zu bevorschussenden Kosten. Sind die zu erwartenden Kosten gering, führt dies sogar eher dazu, dass die Mittellosigkeit verneint werden muss, da die gesuchstellende Partei eher in der Lage sein wird, für geringe Kosten aufzukommen. Dass der Gesuchsteller gemäss Steuerrechnung des Jahres 2021 (Urk. 2/4) und Verfügung über die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 2/3) im Jahr 2021 über wenig Einkommen verfügt hat, ist schliesslich irrelevant, da die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs massgebend -- 7 of 10 -sind. Dass sich die Vorinstanz zu diesen Unterlagen nicht äusserte, schadet daher nicht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
IV.
1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdegegner mangels Umtrieben und dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen und von der Rechtsmittelinstanz neu zu beurteilen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die ansprechende Partei hat in ihrer Rechtsmittelschrift neben der Mittellosigkeit insbesondere mit Blick auf das vorinstanzliche Urteil darzutun, dass die Rechtsbegehren des Rechtsmittelverfahrens nicht aussichtslos erscheinen. Wird dem erstinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegengesetzt, besteht die Gefahr, dass das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt wird (BGer 4A_170/2011 vom 17. Mai 2011, E. 3.1.).
3. Die Beschwerde des Gesuchstellers war – wie zuvor aufgezeigt wurde – aussichtslos, weshalb bereits aus diesem Grund die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. Im Übrigen führte der Gesuchsteller selbst aus, dass er nun "wieder über genügend Lohn verfüge" (Urk. 15 S. 3), womit er selbst nicht davon auszugehen scheint, dass er mittellos ist. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde aber wie bereits erwähnt als aussichtslos zu betrachten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu respektive eine nähere -- 8 of 10 -Prüfung der Mittellosigkeit. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3'500.–.
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Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip
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