RU230003
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
6. März 2023Deutsch19 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU230003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 6. März 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Dezember 2022 (ED210062)
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Verstrickungen zwischen A._____ (Beschwerdeführer), Dr. B._____ (✝tt.mm.2004) bzw. der Dr. C._____ als dessen Rechtsnachfolgerin sowie der D._____ AG als auch der E._____ AG waren bereits Gegenstand diverser Verfahren. Am 14. März 2011 wurde auf Begehren der E._____ AG über den Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts der Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnet. Nach durchgeführtem Konkursverfahren und Auszahlung der Treffnisse wurde das Konkursverfahren am 2. Juni 2021 für geschlossen erklärt (vgl. act. 10 E. II./2.4.; vgl. zur Vorgeschichte z.B. die Ausführungen in: OGer ZH RB220003 vom 5. August 2022, E. 1.).
2. Am 23. September 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, ein Schlichtungsgesuch ein mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 10 E. 2.2.; vgl. act. 2/1 u. 5/1): " 1. Es sei in dem vom Konkursamt Zürich-Hottingen durchgeführten Konkurs über den Kläger die von der Konkursverwaltung zugelassene grundpfandversicherte Forderung der Beklagten in Kollokationsplan/ Verteilungsliste Nr. 1 von CHF 600'000.-- abzuweisen.
2. Es sei die von der Konkursverwaltung anerkannten Grundpfandrechte über CHF 400'000.-- (1. Pfandstelle) und über CHF 200'000.-- (2. Pfandstelle), lastend auf der Liegenschaft Nr. 2, Plan Nr. 3, in F._____, im Kollokationsplan und Lastenverzeichnis abzuweisen.
3. Es sei festzustellen, dass der Gläubiger von Inhaberschuldbriefen Nr. 4 über CHF 400'000.-- 1. Rang und Nr. 5 über CHF 200'000.--
2. Rang, lastend auf der Liegenschaft G._____-strasse … (Nr. 2, Plan Nr. 3,) in F._____ der Kläger ist.
4. Der Beklagten [Dr. C._____] sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 600'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 30.11.2011 zu bezahlen.
5. Der Beklagten [Dr. C._____] sei zu verpflichten, Dividenden und Gerichtskosten gemäss der Verteilungsliste dem Kläger zurück zu erstatten.
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6. Der Beklagten sei zu verpflichten, die Enteignung der Liegenschaft an der G._____-strasse …, F._____ im Wert von CHF 965'000.-- seit 25.9.2017 mit 5% zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Unter dem Hinweis auf die Möglichkeit, beim Bezirksgericht ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen zu können, setzte das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom gleichen Tag Frist an, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 2/2).
3. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2021 (elektronisch eingereicht am 25. Oktober 2021) ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab ([act. 4 =] act. 10 [= act. 12]).
4.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde an die Kammer und ersucht um Gutheissung des vor Vorinstanz gestellten Gesuchs (act. 12 u. 15 f., vgl. zur Rechtzeitigkeit insb. act. 6 u. 14; [Beschwerdeschrift nachfolgend zitiert als act. 11]). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–8).
4.2 Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen der ersuchenden Partei und dem Staat. Der Gegenseite des Hauptsachenprozesses kommt im Verfahren betreffend unentgeltlicher Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. z.B. BGer 5A_381/2013 E. 3.2 m.w.H.), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
II.
1.1 Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO).
1.1 Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO).
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1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven.
2.1 Der Beschwerdeführer macht einleitend zu seiner Beschwerde in prozessualer Hinsicht lange Ausführungen im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz bejahten örtlichen Zuständigkeit. So habe die Vorinstanz auf ihre Zuständigkeit geschlossen, weil die Dr. C._____ (Beklagte, fortan Stiftung) ihren Sitz in Zürich habe. Dies sei aber nicht richtig. Die Stiftung sei im Jahr 2008 aus dem Handelsregister gelöscht worden und existiere im Rechtssinne nicht. Der Beschwerdeführer legt sodann schwer nachvollziehbar dar, weshalb der aktuelle Eintrag der Stiftung im Handelsregister unwirksam sei und schliesst, die Prozessvoraussetzungen seien nicht gegeben (act. 11 S. 1–5).
2.2 Was der Beschwerdeführer aus diesen Ausführungen für seinen Standpunkt ableiten will, bleibt unklar. Er selbst hat die Klage beim Friedensrichteramt in Zürich mit der Stiftung auf der Beklagtenseite eingereicht und gibt damit selbst zu verstehen, die Gerichte in Zürich als örtlich zuständig und die Stiftung als parteiund prozessfähig anzusehen. Die Vorinstanz bejahte ihre Zuständigkeit (vgl. dazu die Ausführungen in act. 10 E. I.1.) zudem zu Recht. Die Stiftung hat insbesondere ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag, auf welchen hier abzustellen ist, in Zürich. Dafür, dass die Angaben im Handelsregister nicht zutreffen sollten, fehlt -- 4 of 14 -es an Anhaltspunkten und dies wäre ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinzuweisen bleibt immerhin darauf, dass der Beschwerdeführer den Handelsregistereintrag der Stiftung bereits in anderen Verfahren zum Thema machte. Bekannt ist der Kammer daher, dass der Beschwerdeführer mit seiner beim Handelsregisteramt beantragten Löschung der Stiftung nicht durchdrang, ebenso wenig mit entsprechenden Beschwerden beim Verwaltungs- und schliesslich Bundesgericht. Bereits im Verfahren OGer ZH RB220003 vom 5. August 2022 (da insb. E. 1.3 u. 3.3.1) wurde daher festgehalten, dass keine Hinweise bestünden, wonach die aktuell eingetragene Stiftung nicht identisch mit der früher eingetragenen Stiftung sei, weshalb auf den aktuellen Handelsregistereintrag abgestellt wurde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zuständigkeit der Vorinstanz verfangen nach dem Gesagten nicht.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt an einer Stelle die Verletzung seines rechtlichen Gehörs bzw. der daraus fliessenden Begründungspflicht der Vorinstanz, weil diese auf eine Beilage seiner Klageschrift nicht weiter eingegangen sei (act. 11 S. 7).
3.2 Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben, beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft sind. Die Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen des Gerichts anzufechten (statt vieler: BGE 143 III 65, E. 5.2 m.w.H.).
3.3 Dem vorinstanzlichen Entscheid sind die Entscheidgründe schlüssig zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer ist es offenbar auch möglich, die Tragweite des Entscheides zu erfassen. Wenn der Beschwerdeführer geltend machen will, die Vorinstanz hätte gestützt auf das von ihm Vorgetragene und Eingereichte zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, beschlägt dies im Übrigen ohnehin nicht die Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Richtigkeit des Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung zielt damit ins Leere.
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III.
1.1 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufbringen kann und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
1.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der beim Friedensrichteramt anhängig gemachten Klage ab. Sie erachtete es unter diesen Umständen als nicht nötig, auf die wirtschaftliche Situation (Mittellosigkeit) des Beschwerdeführers einzugehen (act. 10 E. II./1.–2.).
1.3 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler: BGE 138 III 217). Die Aussichtslosigkeit kann materieller oder formeller Art sein, je nachdem, ob das Begehren materiell aussichtslos oder prozessual unzulässig ist. Materielle Aussichtslosigkeit liegt etwa vor, wenn keine glaubwürdigen Beweise für den geltend gemachten Anspruch vorgebracht werden, sich das Begehren auf eine rechtlich unhaltbare Gesetzesauslegung stützt, die Sachlegitimation fehlt oder die Verjährung eingetreten ist (zum Ganzen auch: BSK ZPO-RÜEGG /RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 117 N 18 ff., insb. N 19 m.w.H.). Die glaubhafte Darlegung des Sachverhaltes, welcher die Nichtaussichtslosigkeit begründet, ist Sache der gesuchstellenden Partei. Soweit das Gesuch zusammen mit der Klage eingereicht wird, ist die tatsächliche Nichtaussichtslosigkeit nach -- 6 of 14 -den Sachvorbringen im Hauptverfahren und den dort angebotenen Beweisen zu beurteilen (vgl. auch HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 117 N 59 f. u. Art. 119 N 21, je m.w.H.).
2. Vorab bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich zu den Erwägungen der Vorinstanz zur Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren Ziff. 1, 5 u. 6 (act. 10 E. II./2.5. u. II./2.6.) mit keinem Wort äussert. Damit fehlt es der Beschwerde diesbezüglich an einer Begründung und es ist darauf nicht einzutreten. Nicht einzugehen ist sodann auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm der Entscheid im Verfahren CG210064 nicht zugestellt worden sei (act. 11 S. 5; vgl. die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in act. 10 E. I.). Eine Relevanz für das vorliegende Verfahren ist nicht dargetan und nicht erkennbar. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich weitgehend auf die Erwägungen der Vorinstanz zu seinen Klagebegehren Ziff. 3 und 4. Darauf ist nachfolgend einzugehen: Die Vorinstanz hielt erklärend bzw. einleitend fest, der Beschwerdeführer verlange im Begehren Ziff. 3 die Feststellung, dass er Gläubiger von zwei Schuldbriefen, lastend auf der Liegenschaft G._____-strasse … in F._____, sei und verlange in Ziff. 4 die Rückzahlung von Fr. 600'000.–, was dem Nominalwert der Schuldbriefe entspreche. Es ergebe sich aus den ihr – der Vorinstanz – vorliegenden Akten, namentlich einer Rechtsschrift der Stiftung sodann, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers an der G._____-strasse … am 25. September 2017 für Fr. 965'000.– versteigert worden sei und nach Abzug der grundpfandgesicherten Forderungen, deren Gläubigerin offenbar die Stiftung gewesen sei, ein Nettoerlös von Fr. 365'000.– resultiert habe. Die nun gestellten Rechtsbegehren liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer diese Schuldbriefforderung im über ihn geführten Konkurs als zu Unrecht kolloziert erachte und eine Rückforderungsklage im Sinne von Art. 86 SchKG anhängig gemacht habe. Die Vorinstanz prüfte die Erfolgsaussichten dieser Klage (act. 8/1):
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Sie erwog, aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 14. (recte: 12.) Februar 2003 über die Liegenschaft an der G._____-strasse … zwischen B._____ (dessen Rechtsnachfolgerin die Stiftung sei) als Verkäufer und dem Beschwerdeführer als Käufer (u.H.a. act. 5/2/10) ergebe sich, dass das Grundstück an erster Pfandstelle mit den beiden hier relevanten Schuldbriefen belastet sei. Als Gläubiger der Schuldbriefforderung werde entgegen dem Beschwerdeführer nicht er selbst, sondern B._____ aufgeführt. Daran ändere nichts, dass B._____ vor Beurkundung des Kaufvertrages (so der Beschwerdeführer) am 12. Februar 2003 in einer handschriftlichen Notiz in Bezug auf den Verkauf festgehalten habe, die Liegenschaft solle an den Beschwerdeführer zu freiem Eigentum ohne Belastung überlassen werden, "worüber in der Folge nicht (recte: noch, vgl. act. 5/2/11, vgl. auch den entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers, act. 11 S. 7) gehandelt wird". So bleibe im Dunkeln ob und mit welchem Ergebnis in der Folge entsprechende Verhandlungen stattgefunden hätten. Unklar bleibe insbesondere, weshalb unmittelbar im Anschluss an diese Notiz, aus welcher auch auf eine Schenkungsabsicht geschlossen werden könnte, ein Kaufvertrag öffentlich beurkundet und die Belastung der Grundstücke mit den beiden Schuldbriefen und B._____ als Gläubiger festgehalten worden sei. Dem Kaufvertrag sei im Übrigen zu entnehmen, dass der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis von Fr. 600'000.– schuldig bleibe, wobei dem Verkäufer als Sicherheit die Schuldbriefe dienten. Soweit der Beschwerdeführer dazu geltend mache, es sei zwischen den Parteien indes kein Darlehensvertrag abgeschlossen worden, verkenne er, dass alleine mit dem entsprechenden Passus – auch ohne Abschluss eines Darlehensvertrages zu den konkreten Modalitäten – klargestellt sei, dass er B._____ den Betrag von Fr. 600'000.–, gesichert mit den Schuldbriefen, schuldig geblieben sei. Soweit der Beschwerdeführer sodann Ausführungen zum weiteren Schicksal der Schuldbriefe mache, seien diese kaum nachvollziehbar. Offenbar wolle der Beschwerdeführer geltend machen, die Abmachung zwischen ihm und B._____ sei eine andere gewesen als im Kaufvertrag vom 12. Februar 2003 beurkundet. Indes – so schloss die Vorinstanz – erscheine es aufgrund der heute vorliegenden Behauptungen und Dokumente äusserst unwahrscheinlich, dass es dem Be-- 8 of 14 -schwerdeführer gelingen würde, diese anders lautende Abmachungen zu beweisen (act. 10 Ziff. II./ 2.4.).
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht dagegen einleitend geltend, wie er bereits in seiner Klageschrift geltend gemacht habe, seien entgegen der Vorinstanz die Schuldbriefe von B._____ nicht der Stiftung vermacht worden. Die Stiftung sei mit der letztwilligen Verfügung "als Legat" eingesetzt worden und für den Stiftungszweck seien ausdrücklich keine Schuldbriefe vermacht worden, wie dies auch in einem Beschluss "vom FL-Landgericht" vom 29. November 2004 bestätigt worden sei (act. 11 S. 5).
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die grundsätzliche Berechtigung der Stiftung an den Schuldbriefen (als Rechtsnachfolgerin von B._____) in Frage stellt, überzeugen seine Ausführungen nicht. Die Behauptungen des Beschwerdeführers erfolgen nämlich pauschal und ohne Nennung einer konkreten Belegstelle. Jedenfalls ergibt sich aus dem von ihm genannten Entscheid "vom LF-Landgericht" (gemeint wohl act. 5/2/21) nirgends, dass gerade die Schuldbriefe "ausdrücklich" nicht an die Stiftung vermacht worden wären. Der Beschwerdeführer äussert sich auch mit keinem Wort dazu, wer seiner Ansicht nach statt der Stiftung Erbin der streitgegenständlichen Schuldbriefe wäre und woraus sich dies ergibt. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers verfangen nicht und führen insbesondere nicht zu begründeten Zweifeln an der grundsätzlichen Berechtigung der Stiftung an den Schuldbriefen. Aufgrund des in der Beschwerdeschrift Vorgetragenen erscheinen die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht grösser als die Verlustgefahren.
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, entgegen der Vorinstanz ergebe sich aus dem Kaufvertrag nicht, dass die Schuldbriefe "von Dr. B._____" belastet seien. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Schuldbriefe, habe ihm B._____ mit seinem Testament vom 11. April 2002 doch "Ein Haus (…) unbelastet und zu freiem Eigentum" vermacht. Die zwei Schuldbriefe hätten sich zwar nach dem Kaufvertrag treuhänderisch bei B._____ befunden. Aber nicht "zwecks Tilgung des Kaufpreises", sondern zwecks Verwendung für Wertschriftenkäufe. Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf ein "Dokument" vom 12. Februar 2002, -- 9 of 14 -reicht dieses der Kammer aber nicht ein; gemeint ist wohl das in den vorinstanzlichen Akten befindliche act. 5/2/13 (welches gemäss Beilagenverzeichnis vor dem Verkauf durch B._____ unterschrieben worden sei). Dort werde ausgeführt, dass die "Hypotheken Inhaberschuldbriefen" an B._____ ausgehändigt worden seien und der Beschwerdeführer damit einverstanden sei, dass diese im Besitz von B._____ verblieben, um diese für allfällige Wertschriftenkäufe zu verwenden (act. 11 S. 5 f.).
3.3.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ergibt sich aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 14. Februar 2003 über die Liegenschaft mit Wohnhaus an der G._____-strasse … zwischen B._____ als Verkäufer und dem Beschwerdeführer als Käufer klar, dass auf der Liegenschaft zwei Schuldbriefe lasteten und als Gläubiger B._____ aufgeführt wurde. Der Vertrag hielt zudem wortwörtlich fest: "Der Kaufpreis beträgt Fr. 600'000.– (…) Die Summe bleibt der Käufer dem Verkäufer ab 01. Januar 2003 schuldig. Sie schliessen hierfür ausseramtlich einen Darlehensvertrag ab. Als Sicherheit dienen dem Verkäufer die vorgestellten Schuldbriefe an erster und zweiter Pfandstelle" (act. 5/2/10 S. 2 u. 3). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, wäre es vor dem Hintergrund dieser klaren Formulierung am Beschwerdeführer, eine diesem Wortlaut zuwiderlaufende Abmachung, aus welcher sich seine Gläubigerstellung in Bezug auf die Schuldbriefe ergibt, schlüssig zu behaupten und zu belegen (bzw. hier glaubhaft zu machen). Nur wenn ihm dies gelingen würde, könnte seiner Klage eine positive Erfolgsprognose gestellt werden. Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht: Aus seinem Hinweis auf das Testament, gemäss welchem ihm ein Haus zu freiem Eigentum vermacht werden sollte, ergibt sich nichts Entsprechendes. Zum einen ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle nämlich nicht, welches konkrete Haus ihm vermacht werden sollte. Zum andern schliesst aber eine testamentarische Anordnung nicht aus, dass zwischen Erben oder Vermächtnisnehmer und Erblasser zu Lebzeiten Verträge geschlossen werden und in diesem Zusammenhang Schulden entstehen, wirkt das Testaments doch erst zum Todeszeitpunkt. Im Übrigen ist aber auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich mit keinem Wort dazu äussert, weshalb dieses Testament bzw. die -- 10 of 14 -entsprechende Anordnung die letztlich Massgebende sein sollte. So reichte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz – soweit ersichtlich – mehrere letztwillige Verfügungen des Erblassers unterschiedlichen Datums ein (vgl. act. 2/5, 2/8, 2/9, 2/22). Zum Verhältnis dieser letztwilligen Verfügungen zueinander äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Auch aus seinem Hinweis auf eine Vereinbarung über den Verbleib der Schuldbriefe bei B._____ zum Kauf von Wertschriften ergibt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Inwiefern sich aus dieser Vereinbarung ein "treuhänderisches" Halten der Schuldbriefe durch B._____ herleiten liesse, erhellt daraus nicht. Selbiges ergibt sich jedenfalls nicht aus einem Einverständnis des Beschwerdeführers, dass B._____ die Schuldbriefe allenfalls zur Sicherung von Kaufpreisforderungen von Wertschriften verwende, lässt dies für sich doch keinesfalls auf eine andere Schuldner- und Gläubigerstellung als im Kaufvertrag festgehalten schliessen.
3.3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann Ausführungen dazu, dass in einer (von der Vorinstanz zitierten) handschriftlichen Notiz vom 12. Februar 2003 festgehalten worden sei, die Liegenschaft solle dem Beschwerdeführer zu freiem Eigentum ohne Belasten überlassen werden, "worüber in der Folge noch gehandelt wird". Die Vorinstanz hatte dazu wie gezeigt erwogen, dass im Dunkeln bleibe, zu welchem Ergebnis entsprechende Verhandlungen geführt hätten und weshalb im Anschluss an diese Notiz trotzdem ein Kaufvertrag öffentlich beurkundet und die Belastung der Grundstücke mit den beiden Schuldbriefen und B._____ als Gläubiger festgehalten worden sei (hiervor E. III./3.1; vgl. act. 10 E. II./2.4.2.). Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde geltend, B._____ habe ihm nach dem Kaufvertrag zwei Vorschläge vorgelegt, welche er unterschrieben habe. Der Beschwerdeführer möchte wohl geltend machen, es hätten entgegen der Vorinstanz doch Verhandlungen stattgefunden. Er lässt aber offen, was Inhalt dieser Verhandlungen gewesen sein solle und inwiefern dies seinen Standpunkt stützte. Weshalb zumindest das behauptete Rückkaufrecht von B._____ im Todesfall des Beschwerdeführers gegenüber dessen Ehefrau etwas daran änderte, dass B._____ Gläubiger der beiden Pfandrechte gemäss dem oben wiedergegebenen Kaufvertrag ist, erhellt nicht. Neu (und damit grundsätzlich nicht zu beachten) ist -- 11 of 14 -zudem die (sinngemässe) Behauptung des Beschwerdeführers (act. 11 S. 8), der Kaufpreis für die Liegenschaft sei durch Verrechnung geleistet worden. Inwiefern B._____ gegenüber dem Beschwerdeführer eine Schuld gehabt habe, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer anerkennt im weiteren Text gar vielmehr, dass er selbst eine Schuld gegenüber B._____ gehabt habe. Warum diese Schuld gemäss Kaufvertrag mit Datum per 1. Januar 2003 aufgeführt wurde (worauf der Beschwerdeführer hinweist act. 11 S. 8 f.), ist zwar nicht bekannt. Dieser Umstand ändert aber nichts am Bestand der Schuld sowie daran, dass die Schuld gemäss Kaufvertrag explizit für den Kaufpreis bestand und dass diese gemäss Kaufvertrag mit den Schuldbriefen gesichert wurde.
3.4 Alles in allem gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht, den vorinstanzlichen Schluss, die Klage sei als aussichtslos zu betrachten, als falsch erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege damit richtig ab.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
IV.
1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Der Beschwerdeführer stellte im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 11 S. 9 f.). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos ist und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen (vgl. BGer 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011, E. 3.1).
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Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist.
3. Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bereits infolge seines Unterliegens keine zuzusprechen.
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
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