RU230013
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren
11. April 2023Deutsch9 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU230013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss vom 11. April 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren Beschwerde gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. März 2023 (ED230003)
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Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) war ab Juli 2010 zu 100% arbeitsunfähig (act. 7/18). Er absolvierte seit November 2010 im Rahmen von laufenden beruflichen Integrationsmassnahmen vom 4. Februar 2013 bis 5. Mai 2013 ein von der B._____ AG durchgeführtes Belastbarkeitstraining, vom 6. Mai 2013 bis 5. November 2013 ein Aufbautraining bei der B._____ AG sowie vom 2. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 ein Arbeitstraining bei der Stiftung C._____. Vom 21. August 2017 bis 19. Januar 2018 fand zudem eine Arbeitsvermittlung statt (act. 7/6-7; act. 7/15-16; act. 7/24-29).
1.2. Mit Gesuch vom 26. Dezember 2022 machte der Beschwerdeführer ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Kreise... +... der Stadt Zürich betreffend eine Streitigkeit gegen die B._____ AG anhängig (act. 2/1-2). Er verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 264'960.– wegen Schlechterfüllung des Auftrags zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Berichtigung des Arbeitszeugnisses.
1.3. Mit Eingabe vom 15. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer in der Folge beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung (fortan Vorinstanz), um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Nachdem er mit Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2023 aufgefordert worden war, sein Gesuch zu ergänzen, zu erläutern und gegebenenfalls weitere sachdienliche Unterlangen einzureichen (act. 4), reichte er mit Eingabe vom 14. Februar 2023 Ausführungen zu seinem Prozessstandpunkt und zusätzliche Beilagen ein (act. 6-7/1-40). Mit Urteil vom 2. März 2023 hiess die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich des Gesuchs um Berichtigung des Arbeitszeugnisses gut und wies es betreffend das Schadenersatzbegehren ab (act. 9 = act. 14 [Aktenexemplar] = act. 16, nachfolgend zitiert als act. 14).
1.4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2023 (Datum Poststempel) unter Beilage zahlreicher Unterlagen fristge-
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recht Beschwerde an die Kammer (act. 15; act. 17/1-56; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 10). Er stellte die folgenden Anträgen (act. 15 S. 2): "a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 15.01.2023 sei zu bestätigen. b) Das Gesuch um Berichtigung Arbeitszeugnis sei zu bestätigen. c) Die Schadenersatzklage mit folgenden Forderungen Schadenersatz Einkommen ab 04.02.2013 bis 15.02.2018 im Betrag von CHF 264'960.- sei zu bewilligen. d) Bei unklarer Rechtslage informiere sich das Obergericht Kanton Zürich bei der SVA Zürich IVStelle betreffend Verhältnis dem Gesuchsteller, B._____ AG und IV-Stelle Zürich."
1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-12). Mit Schreiben vom 16. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer und dem Friedensrichteramt... +... der Stadt Zürich der Verfahrenseingang angezeigt (act. 18/1-2). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
Erwägungen
2.
2.1. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen-- 3 of 7 -behauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.1. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachen-- 3 of 7 -behauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.2. Für die Beschwerdeanträge b) und c) betreffend "Bestätigung des Gesuchs um Berichtigung des Arbeitszeugnisses" und "Bewilligung der Schadenersatzklage", die die materielle Beurteilung der Streitsache betreffen, ist das Obergericht nicht zuständig. Das entsprechende Verfahren ist vor der Schlichtungsbehörde hängig und dieses wird über die Erteilung der Klagebewilligung entscheiden (vgl. act. 2/1, Art. 208 f. ZPO). Gegenstand des vorliegenden obergerichtlichen Verfahrens kann nur der angefochtene Entscheid der Vorinstanz betreffend die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sein. Auf die genannten Anträge ist daher nicht einzutreten. Sodann ist aufgrund des Verfahrensausgang auf den Antrag d) nicht einzugehen.
2.3. Auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (act. 17/1-56) ist – aus den nachgenannten Gründen – nicht näher einzugehen. Soweit diese erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, handelt es sich um neue und somit im Beschwerdeverfahren ausgeschlossene Beweismittel (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.4. Mit dem Beschwerdeantrag a) verlangt der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sinngemäss in teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids die (vollumfängliche) Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, d.h. auch hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens. Dieser Antrag ist damit genügend klar formuliert. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die durch die Vorinstanz bewilligte unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf das Arbeitszeugnis.
2.5. Zu prüfen bleibt die Frage der hinreichenden Begründung bzw. Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen.
2.5.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf das Schadenersatzbegehren infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Sie erwog dazu im Wesentlichen, dass es am Erfordernis der Widerrecht-
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lichkeit bzw. der Vertragsverletzung fehle, wenn der Beschwerdeführer im Anschluss an die Integrationsprogramme nicht in den freien Arbeitsmarkt habe integriert werden können. Es ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus den eingereichten Unterlagen eine Pflicht der B._____ AG zur erfolgreichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit Vermittlung eines Arbeitsplatzes. Zudem sei fraglich, ob die aufgeworfenen Fragen überhaupt im Rahmen eines Zivilprozesses zu beantworten seien. Denn gemäss Art. 18a Abs. 3 IVG entstehe während des Arbeitsversuchs kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Obligationenrechts mit dem Einsatzbetrieb (act. 14 E. 5.4 ff.).
2.5.2. Der Beschwerdeführer macht unter Erwähnung von Art. 7c IVG Ausführungen dazu, dass die B._____ AG haftbar und verantwortlich sei, bis der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag mit Lohn habe, da Sinn der beruflichen Massnahmen sei, einen Arbeitsplatz mit Lohn zu finden/erhalten. Ansonsten führt der Beschwerdeführer – unter Aufstellung von Dienstleistungen und möglichen Arbeitstätigkeiten bei der B._____ AG – in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, dass er seine Zeit mit dem Arbeitstraining bei der B._____ AG verschwendet habe. Die B._____ AG habe ihren Leistungsauftrag nicht erfüllt, da sie wie (von der Vorinstanz) in E. 5.4 erwähnt keine Arbeitsvermittlung plus und kein Arbeitstraining in der Wirtschaft WISA durchgeführt und auch nicht bei der IV-Stelle beantragt habe (act. 15 S. 3 ff.).
2.5.3. Der Beschwerdeführer bringt mit seinen Vorbringen zwar zum Ausdruck, dass er grundsätzlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen 5.4-5.6 nicht einverstanden ist. Inwieweit die genannten vorinstanzlichen Erwägungen jedoch falsch sein sollen und aus welchen Gründen die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis, mithin zur Feststellung der fehlenden Aussichtslosigkeit betreffend das Schadenersatzbegehren gegen die B._____ AG hätte gelangen sollen, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr wiederholt er pauschal seinen schon vor Vorinstanz vorgebachten abweichenden Standpunkt, die B._____ AG hätte ihn erfolgreich in den (ersten) Arbeitsmarkt eingliedern müssen, was – wie es die Vorinstanz im Übrigen richtigerweise festgestellt hat (vgl. act. 14 E. 5.6) – zu verneinen ist. Damit hat sich der Beschwerdeführer insgesamt – auch unter Berücksichtigung der für -- 5 of 7 -juristische Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde – nicht rechtsgenüglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Blick auf allfällige künftige Verfahren darauf hinzuweisen, dass Art. 119 Abs. 6 ZPO, wonach im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Gerichtskosten zu erheben sind, auf das kantonale Beschwerdeverfahren keine Anwendung findet (vgl. BGE 137 III
470 E. 6.5), weshalb die Kostenauflage grundsätzlich möglich wäre. Für das Rechtsmittelverfahren wäre die unentgeltliche Rechtspflege sodann neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Erwiese sich die Beschwerde, wie es vorliegend der Fall gewesen wäre, als aussichtslos, wäre das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen.
3.2. Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung ist dem Beschwerdeführer infolge Unterliegens nicht zuzusprechen.
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, das Friedensrichteramt... +... der Stadt Zürich, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:
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