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Entscheid

RU230016

Forderung / Kostenvorschuss

2. Mai 2023Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt Küsnacht (fortan Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung gegen den Beklagten ein (act. 7/1). Darin beantragte sie, der Beklagte sei zur Leistung von CHF 48'249.37 (zzgl. Zins und Betreibungskosten) an sie zu verpflichten und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon sei zu beseitigen. Mit Verfügung vom 3. März 2023 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Schlichtungsverfahren an (act. 7/3). Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, wurde mit Verfügung vom 22. März 2023 der Klägerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 7/5 = act. 3 = act. 6, fortan act. 6).

1.2

Mit Eingabe vom 27. März 2023 (Datum Poststempel: 30. März 2023) gelangte der Beklagte an die Kammer und erhob Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2023 (vgl. act. 2 Überschrift). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-10). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Damit auf ein Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Insbesondere muss ein schutzwürdiges Interesse vorliegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei Rechtsmitteln hat derjenige ein Rechtsschutzinteresse, der durch den angefochtenen Entscheid beschwert, d.h. benachteiligt, ist (M ÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 59 N 57).

2. Damit auf ein Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Insbesondere muss ein schutzwürdiges Interesse vorliegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei Rechtsmitteln hat derjenige ein Rechtsschutzinteresse, der durch den angefochtenen Entscheid beschwert, d.h. benachteiligt, ist (M ÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 59 N 57).

3. Wie dargelegt, wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. März 2023 einzig der Klägerin Nachfrist angesetzt, um für das Schlichtungsverfahren den Kostenvorschuss von CHF 525.– zu leisten (act. 6 Dispositiv-Ziffer 1). Der Beklagte erhebt "Beschwerde gegen die gesamte Forderung" der Klägerin und macht Ausführungen zur Sache (act. 2). Schliesslich macht er geltend, er sei arbeitslos und könne deshalb den zu Unrecht verlangten Kostenvorschuss nicht begleichen (act. 2 S. 3). Die Auflage resp. die Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Dispositiv-Ziffer 1 unterliegt zwar der Beschwerde -- 2 of 4 -(Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Nachfristansetzung erging indes nicht an den Beklagten, sondern an die Klägerin. Andere Anordnungen, die den Beklagten beschweren würden, ergingen nicht, weshalb er durch den Entscheid vom 22. März 2023 nicht beschwert ist. Es fehlt ihm an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung der Nachfristansetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er – sollte der Kostenvorschuss durch die Klägerin fristgerecht geleistet worden sein – anlässlich der noch anzusetzenden Schlichtungsverhandlung Ausführungen zur Sache machen kann.

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtkosten zu erheben. Mangels Umtrieben ist der Klägerin keine Entschädigung zuzusprechen.

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Küsnacht, unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

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Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 48'249.37. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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