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Entscheid

RU250053

Verfahrensführung / Kostenvorschuss

19. Juni 2025Deutsch2 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250053-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 19. J...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU250053-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 19. Juni 2025

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Verfahrensführung im Geschäftnr. MN150039 / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung der Gerichtsleitung des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Mai 2025 (BA250006)

Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 6. Mai 2025 an die Gerichtsleitung des Bezirksgerichtes Meilen als "Untere kantonale Aufsichtsbehörde über die paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen" und erhob Aufsichtsbeschwerde betreffend Verfahrensführung im Geschäft-Nr. MN150039. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2025 Frist angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht.

Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 6. Mai 2025 an die Gerichtsleitung des Bezirksgerichtes Meilen als "Untere kantonale Aufsichtsbehörde über die paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen" und erhob Aufsichtsbeschwerde betreffend Verfahrensführung im Geschäft-Nr. MN150039. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2025 Frist angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht.

Das Bezirksgericht Meilen erliess seinen Beschluss wie gezeigt als Aufsichtsbehörde über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen (§ 81 Abs. 1 lit. b GOG). Da gemäss dem Beschluss vom 4. Dezember 2024 über die Konstituierung des Obergerichts per 1. Januar 2025 für Aufsichtsbeschwerden gegen aufsichtsrechtliche Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte (ausgenommen Beschwerdeentscheide gemäss SchKG) die Verwaltungskommission und nicht die II. Zivilkammer zuständig ist, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin samt Akten an die Verwaltungskommission zu überweisen und das vorliegende Verfahren am Register abzuschreiben.

1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2025 wird samt den beigezogenen vorinstanzlichen Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen.

2. Das vorliegende Verfahren RU250053 wird am Register abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Verwaltungskommission unter Beilage von act. 2-4, an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am: 23. Juni 2025