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Entscheid

RV170013

Vollstreckung

5. Dezember 2017Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 23. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2017 und beantragte unter anderem, es sei superprovisorisch über einen Teil ihrer Begehren zu entscheiden und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 21A+B S. 2). Mit Verfügung vom 23. November 2017 wies die Präsidentin der Kammer diese Anträge ab (Urk. 25). Mit Schreiben vom 24. November 2017, beim Obergericht eingegangen am 27. November 2017, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (Urk. 26A+B). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 21B, Urk. 23, Urk. 24/1-10 und Urk. 26B, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: sf -- 3 of 3 --