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Entscheid

RV180003

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (unentgeltliche Rechtspflege)

5. April 2018Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Für das Beschwerdeverfahren RV170008 werden keine Kosten erhoben.

2.

Fürsprecher Dr. X._____ wird im zweitinstanzlichen Verfahren (RV170008) mit Fr. 657.25 aus der Gerichtskasse entschädigt.

3.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4.

Schriftliche Mitteilung an Fürsprecher Dr. X._____ (im Doppel für sich und die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 657.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. April 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: am -- 3 of 3 --